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Abfallbeseitigungzum Seitenanfang

Allgemeines
Sperrgutabfuhr
Altglasentsorgung
Elektro- und Elektronikgeräte
CD- und DVD-Recycling

Allgemeines

Die Abfallbeseitigung ist eine gesetzliche Aufgabe des Landkreises. Das Amt Föhr-Amrum ist dem Kreis Nordfriesland lediglich bei der Erteilung der Gebührenbescheide, dem Verteilen der Kontrollmarken und dem Gebühreninkasso für alle Privathaushalte behilflich.

Für den Kreis Nordfriesland werden die Aufgaben der Abfallbeseitigung von der Abfallwirtschaftsgesellschaft Nordfriesland mbH, Hohle Gasse 3, 25813 Husum, Tel. 04841 8948-0, Fax 04841 8948-25, durchgeführt. Die Abfallwirtschaftsgesellschaft (AWNF) gibt Antworten auf Fragen zur Abfallentsorgung auch im Internet unter www.awnf.de Verlinkungsziel in neuem Fenster. Ab 01.01.2006 ist der  AWNF die Entsorgungspflicht für gewerbliche Abfälle zur Beseitigung aus der gewerblichen Regelabfuhr übertragen worden. Unternehmerinnen und Unternehmer im unsatzsteuerlichen Sinne müssen die gewerblich genutzten Müllgefäße ab 2006 deshalb bei der AWNF an- und abmelden (nicht mehr bei der Amtsverwaltung).

Ansprechpartner für die Leerung sämtlicher Abfalltonnen sowie der Abfuhr von Sperrabfall ist die Firma Veolia Umweltservice Nord-West GmbH, Borger Weg 3, 25853 Ahrenshöft, Telefon 04846 600-0, Fax 04846 600-35. Ansprechpartner für die Wertstoffabfuhr (grüne und gelbe Tonne) ist die Firma Peter Jensen, Wohlackerum 11, 25938 Oevenum, Tel. 04681 947, Fax 04681 501328. Beachten Sie bitte auch die Informationen der neuen Müllabfuhrkalender.

Abfall-KontrollmarkeDie den Anschlussnehmern im Jahre 2009 übermittelten Kontrollmarken für die Abfallgefäße behalten weiterhin (bis Ende 2011) ihre Gültigkeit. Neue Kontrollmarken werden deshalb im Jahre 2010 nicht übermittelt. Wer nach Erwerb oder Neuerrichtung eines Objektes erstmals in den Kreis der Anschlussnehmer aufgenommen wird, erhält seine neuen Kontrollmarken in der Amtsverwaltung in Wyk auf Föhr bzw. in der Außenstelle in Nebel (gewerbliche Anschlussnehmer direkt bei der Abfallwirtschaftsgesellschaft Nordfriesland mbH). Beim Anbringen neuer Kontrollaufkleber auf dem Deckel des Abfallgefäßes sollte sorgfältig beachtet werden:

  • Vor dem Aufkleben bitte den Text der Kontrollmarke prüfen (sind Abfuhrrhythmus, Gefäßgröße usw. korrekt?).
  • Kontrollmarken mit der Aufschrift "RESTABFALL" bitte auf den Deckel der grauen Restabfalltonne (mit dem entsprechenden Liter-Volumen) kleben, Marken mit der Aufschrift "BIOABFALL" gehören auf den Deckel der Biomülltonne und Marken mit der Aufschrift "'GRÜNE TONNE" auf den Deckel der grünen Altpapiertonne.
  • Für die gelbe Tonne (Wertstofftonne) benötigen Sie keine Kontrollmarke.
  • Sollten Ihnen fehlerhafte Kontrollmarken zugegangen sein, geben Sie diese bitte umgehend zurück oder tauschen sie diese um.

Auf jeder Marke ist übrigens eine individuelle Registernummer eingedruckt, die Ihnen als Erkennungsmerkmal Ihres Abfallgefäßes behilflich sein kann. Sie sollten sich diese Nummer möglichst selbst (beispielsweise auf dem Restabschnitt des Aufklebers) übertragen und diese Notiz in Ihren Unterlagen verwahren. So lässt sich im Falle des Abhandenkommens oder Vertauschens eines Abfallgefäßes häufig besser nachvollziehen, wem das eventuell fragliche Gefäß gehört. Von der Amtsverwaltung wird diese Registernummer allerdings nicht technisch erfasst oder gespeichert, es handelt sich also lediglich um ein Serviceangebot für Sie zur eigenen Nutzung.

Falls Sie als Anschlussnehmer eines Privathaushaltes den Abfuhrrhythmus Ihres Gefäßes einmal ändern möchten, so können Sie dies jeweils vor Beginn des jeweiligen Kalendermonats beantragen. Die aktuelle Kontrollmarke muss dann wieder vom Deckel des Abfallgefäßes entfernt und zum Umtausch hierher zurückgegeben werden. Sollte die Kontrollmarke beim Entfernen vom Deckel beschädigt werden, so ist dies kein Problem und steht einem Umtausch grundsätzlich nicht entgegen.

Sperrgutabfuhr

Von jedem Privathaushalt kann maximal zwei Mal im Kalenderjahr eine kostenlose Sperrmüllabfuhr in Anspruch genommen werden. Die Bestellung der Sperrmüllabfuhr geschieht am einfachsten (und am schnellsten) direkt telefonisch bei der Umschlagstation in Alkersum unter Telefon 04681 3555. Beachten Sie bitte, dass die Umschlagstation nur mittwochs, donnerstags und freitags jeweils von 8.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 17.00 Uhr zu erreichen ist. Dennoch können Sie Ihre Bestellung dort aber auch jederzeit per Telefax (ebenfalls unter 04681 3555) aufgeben. Darüber hinaus stehen im Internet Online-Formulare - sowohl für die Sperrmüllabfuhr als auch für die kostenlose Kühlgeräteabholung (die separat zu beantragen ist) - zur Verfügung. Da die Online-Formulare zunächst bei der Firma Veolia Umweltservice Nord-West GmbH in Ahrenshöft auflaufen und von dort an die Umschlagstation Alkersum weitergereicht werden müssen, dauert dieser Weg der Bestellung derzeit leider noch etwas länger als die direkte telefonische Sperrmüllanforderung.

Auf der Insel Föhr besteht zudem die Möglichkeit, einen Sperrgutbasar Verlinkungsziel in neuem Fenster zu nutzen. Hier kann jeder kostenlos beliebige Einrichtungsgegenstände des täglichen Bedarfs abgeben und abholen. Die Palette reicht von kompletten Wohnungseinrichtungen über (funktionsfähige) Elektrogeräte, Geschirr u.ä. bis hin zu Taschenbüchern. Der Sperrgutbasar ist neben der Firma GrünBau in der Straße Achtern Diek zu finden. Öffnungszeiten sind jeweils am Mittwoch (16.00 - 18.00 Uhr) und am Freitag (14.00 - 16.00 Uhr).

Altglasentsorgung

Für die Entsorgung von Altglas stehen im Bereich des Amtes Föhr-Amrum diverse Glascontainer zur Verfügung. Achten Sie bitte auf die farbliche Sortierung (Weiß- und Buntglas) sowie auf die Einwurfzeiten (werktags zwischen 8.00 und 13.00 sowie zwischen 15.00 und 20.00 Uhr). In die Glascontainer gehören Flaschen und andere Glasverpackungen, jedoch ohne Verschlüsse. Flachglas, Porzellan, Keramik und feuerfestes Glas entsorgen Sie bitte über die Restabfalltonne. Nachfolgend eine Auflistung der Standorte der Glascontainer:

in Wyk auf Föhr

  1. Parkplatz Kaufhaus Sky
  2. Parkplatz Kaufring (Knudtsen)
  3. Parkplatz Museumstraße (hinter der Post)
  4. Parkplatz Wellenbad (Rebbelstieg)
  5. Parkplatz "Café Südstrand" (Ende Badestraße)
  6. Parkplatz Rugstieg (bei der Tennishalle)
  7. Pumpstation Boldixum
  8. Parkstreifen Strandstraße (Am alten Golfplatz)
  9. Fehrstieg/Lerchenweg
  10. Hafengebiet Westkaje
    (Winter: Westkaje der Alten Mole [Tortuga], Sommer: Am Fährhafen, Hafenstrand)

(Hinweis: Entgegen der Angaben im aktuellen Müllabfuhrkalender wird der Standort "Badestraße, Bushaltestelle Wyk-Mitte" ab 2010 nicht mehr mit einem Glascontainer ausgestattet.)

in den Föhrer Landgemeinden

  1. Alkersum, Feuerwehrgerätehaus
  2. Borgsum, Uasterguardem
  3. Midlum, An de Marsch (Weg 4)
  4. Nieblum, Wohldsweg
  5. Goting, Kreuzung Uasteranjstich
  6. Oevenum, Fahrradparkplatz (Firma Lange)
  7. Oldsum, Siedlerweg
  8. Süderende, östlicher Dorfrand
  9. Utersum, Hoofstich, Klärwerk
  10. Wrixum, Hardesweg, Altes Feuerwehrgerätehaus

auf Amrum

  1. Wittdün auf Amrum, Feuerwehrgerätehaus, Fähranleger
  2. Nebel, Feuerwehrgerätehaus
  3. Norddorf auf Amrum, Gemeindeparkplatz
  4. Süddorf, Forst- und Landschaftsbau
  5. Süddorf, Schule
  6. Steenodde, Mole

Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten

Alte Elektro- und Elektronikgeräte müssen getrennt erfasst und verwertet werden. Die Abgabe ist für Privathaushalte kostenfrei möglich bei der Umschlagstation in Süddorf auf Amrum (montags und dienstags zwischen 10.00 und 12.00 Uhr) sowie bei der Umschlagstation in Alkersum (mittwochs, donnerstags und freitags jeweils von 8.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 17.00 Uhr).

Recycling von CDs und DVDs

Wohin mit den alten CDs und DVDs? Diese Frage haben Sie sich bestimmt auch schon gestellt angesichts der Flut ausgedienter Datenträger. In vielen Zeitschriften finden sich CDs als Beilage oder sie kommen als Werbe-CD ins Haus. Aus dem gewerblichen Einsatz ist die silberne Scheibe nicht mehr wegzudenken und auch im privaten Bereich sind CDs als praktische und günstige Speichermedien unentbehrlich. Ab sofort können Sie Ihre ausgedienten CDs und DVDs in der Sammelbox - Hersteller unabhängig und kostenfrei - entsorgen. Die Sammelboxen finden Sie im Ordnungsamt des Amtes Föhr-Amrum in Wyk auf Föhr sowie im Eingangsbereich der Außenstelle auf Amrum.
Auf diese Weise können Sie die Umwelt schützen und sich zugleich für das Wohl kranker Kinder engagieren. Denn mit 1,00 Euro für jede volle Box wird der Verein für krebskranke Kinder e.V. Verlinkungsziel in neuem Fenster der Medizinischen Hochschule Hannover unterstützt.

Bei eventuellen weiteren Fragen zur Abfallbeseitigung dürfen Sie sich selbstverständlich auch gern an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Steueramtes wenden.

Abwasserbeseitigungzum Seitenanfang

Im Jahre 1954 wurde in Wyk auf Föhr mit dem Bau einer Vollkanalisation und einer mechanischen Kläranlage begonnen. Seit 1967 ist das gesamt Stadtgebiet an die Kanalisation angeschlossen.

Der Anstieg der Einwohner- und Gästezahlen machte eine Erweiterung der Kläranlage erforderlich, die in den Jahren 1971 bis 1975 von bisher 8.400 Einwohnergleichwerte (EGW) auf 22.000 EGW aufgestockt wurde. Seit 1988 sind verschiedene Maßnahmen zur weitergehenden Klärung der Abwässer in der Kläranlage getroffen worden. Eine Kläranlagenerweiterung auf 33.000 EGW wurde notwendig. Zunächst ist eine Anlage zur biologischen Reduzierung und Überwachung der Phosphatwerte in Auftrag gegeben worden. Der Einbau einer UV-Entkeimungsanlage erforderte umfangreiche Umbaumaßnahmen auf dem Klärwerk. Nach dem Einbau der Filtrationsanlage folgte die Nitrifikation und Denitrifikation.

Im Unterschied zu vielen anderen Kommunen hat Wyk auf Föhr von seinen Anschlussnehmern bisher generell keine einmaligen Anschlussbeiträge zur Mitfinanzierung der Bau- und Investitionskosten erhoben. Man hat sich vielmehr dafür entschieden, die nicht durch Zuweisungen gedeckten Investitionskosten durch öffentliche Darlehen und Kreditmarktmittel zu finanzieren. Für die Anschlussnehmer bedeutet dies für die Zukunft eine überdurchschnittliche Gebührenbelastung, weil angemessene Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen zu erwirtschaften sind.

Die Abwassergebühr wird in Form einer reinen Verbrauchsgebühr (m³ Abwasser ohne Grundgebühr) erhoben. Ab 1. Januar 2010 beträgt die Benutzungsgebühr für alle Anschlussnehmer 3,40 €/m³ (vorher 3,70 €/m³) Abwassermenge. Die Festsetzung, Verwaltung und das Inkasso der Abwassergebühren wird seit dem Jahre 2003 vom Wasserbeschaffungsverband Föhr Verlinkungsziel in neuem Fenster (WBV), Am Wasserwerk 1, 25938 Wrixum, Tel. 04681 5928-0, Fax 04681 5928-20, durchgeführt.

Fremdenverkehrsabgabezum Seitenanfang

Allgemeines
Nicht jeder zieht gleiche Vorteile aus dem Fremdenverkehr
Wie hoch ist die Abgabe?
Erneuerung des Satzungsrecht ab 1999
Der Abgabensatz (Kalkulation)
Berechnungsbeispiele
Neufassung der Satzung ab 2006
Abgabebescheide

Erklärungsformular

Allgemeines

Allen als Kur- oder Erholungsort anerkannten Gemeinden erlaubt der Gesetzgeber die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe. Die Abgabe soll einen Teil der Aufwendungen decken, die für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und insbesondere auch für die Fremdenverkehrswerbung anfallen.

In allen Landgemeinden des Amtes Föhr-Amrum (außer Wyk auf Föhr) wird die Fremdenverkehrsabgabe nach einem sogenannten Realgrößenmaßstab bemessen. Die Höhe der Abgabe richtet sich hier beispielsweise nach der Anzahl der Betten oder Übernachtungszahlen eines Beherbergungsbetriebes, nach der Anzahl von Sitzplätzen, Verkaufsflächen, Mitarbeitern, Fahrzeugen usw. in gewerblichen Betrieben. Wyk auf Föhr kennt seit dem Jahre 2001 ausschließlich den sogenannten umsatzbezogenen Abgabenmaßstab.

An dieser Stelle soll nachfolgend zunächst am Beispiel der Stadt Wyk auf Föhr näheres zur Fremdenverkehrsabgabe nach dem umsatzbezogenen Maßstab dargestellt und erläutert werden. Von der Stadt wird für Zwecke der öffentlichen Tourismusförderung ein nicht unerheblicher Aufwand betrieben. So betrugen in den vergangenen Jahren die Aufwendungen für den Badestrand, das Kurmittelhaus, das Familienbad aquaWYK-FÖHR, den Gästeservice, für Veranstaltungen, für die Fremdenverkehrswerbung usw. immerhin jährlich rund 5 Mio. EUR.nach oben

Nicht jeder zieht gleiche Vorteile aus dem Fremdenverkehr.

Es wäre sicherlich nicht angemessen, die speziell für den Fremdenverkehr betriebenen Aufwendungen gleichmäßig auf alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler der Stadt abzuwälzen. Aus diesem Grunde ist die Idee des Gesetzgebers, eine separate Abgabe von denjenigen zu erheben, die gewissermaßen "Vorteile" aus dem Fremdenverkehr ziehen, nur zu begrüßen.

Beispiel:

  • Ein Hauseigentümer, der sein Objekt mit der eigenen Familie bewohnt, zahlt hierfür an die Stadt u.a. eine Grundsteuer.
  • Ein Hauseigentümer, der ein gleiches Objekt teilweise an ständig wechselnde Feriengäste vermietet, zieht im Vergleich zum Eigentümer nach Buchstabe a) höhere Vorteile aus den von der Stadt für den Fremdenverkehr betriebenen Aufwendungen. Er zahlt deshalb u.a. neben der Grundsteuer zusätzlich eine Fremdenverkehrsabgabe. nach oben

Wie hoch ist die Abgabe?

Die Frage, ob die Fremdenverkehrsabgabe für den einzelnen Abgabepflichtigen als hoch oder weniger hoch bemessen ist, kann wohl nur subjektiv beantwortet werden.

Im Ergebnis obliegt es den gewählten Politikerinnen und Politikern, strategisch darüber zu entscheiden, in welchem Umfang, mit welcher Qualität und auf welchem Niveau z.B. vom Tourismusbetrieb für den Fremdenverkehr Leistungen erbracht werden. Dabei wird sich die Politik häufig wohl auch auf Information und Hilfestellung der hauptamtlichen Verwaltung stützen.

Eine wesentliche Rolle für die Höhe der Abgabe spielt die politische Entscheidung über die Finanzierungsanteile der fremdenverkehrsbezogenen Aufwendungen. Dabei ist zwischen den Interessen der ortsfremden Erholungssuchenden, den direkt aus dem Fremdenverkehr Vorteilziehenden und den Interessen der örtlichen Allgemeinheit abzuwägen. Da der Fremdenverkehr auch die Wirtschaftskraft der Stadt anhebt und Fremdenverkehrseinrichtungen auch den ortsansässigen Bewohnern zugänglich sind, muss verständlicherweise ein diesen Vorteilen entsprechender Teil des Fremdenverkehrsaufwandes aus allgemeinen Deckungsmitteln (Steuergeldern der Stadt) getragen werden.

Das Schleswig-Holsteinische Kommunalabgabengesetz erlaubt keine "Kostenbeteiligung" der ortsfremden Erholungssuchenden an den Aufwendungen der Fremdenverkehrswerbung. Aus diesem Grunde müssen für die Festlegung der Finanzierungsanteile zwei Kostenbereiche gebildet werden, und zwar

  • Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und
  • Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

Das oberste Beschlussorgan der Stadt Wyk auf Föhr, die Stadtvertretung, hat sich zuletzt für die Festlegung folgender Finanzierungsanteile entschieden:

1. Fremdenverkehrswerbung

  • aus Gebühren, Entgelten und Erlösen 42 v.H.
  • aus der Fremdenverkehrsabgabe 28 v.H.
  • aus allgemeinen Deckungsmitteln 30 v.H.

2. Übrige Fremdenverkehrsaufwendungen

  • aus Gebühren, Entgelten und Erlösen 29 v.H.
  • aus der Kurabgabe 47 v.H.
  • aus der Fremdenverkehrsabgabe 13 v.H.
  • aus allgemeinen Deckungsmitteln 11 v.H.

Bei jährlichen Aufwendungen von durchschnittlich 1,6 Mio. EUR für die Werbung und 3,3 Mio. EUR für die übrigen Fremdenverkehrseinrichtungen bedeut dies für Wyk auf Föhr: Es sind jährlich rund 740 TEUR auf alle vom Fremdenverkehr Vorteilhabenden abzuwälzen!

Bis 1998 ist dieser Kostenanteil ebenfalls auf alle - wie es so schön heißt - vom Fremdenverkehr Vorteilhabenden abgewälzt worden. Die "alte" Fremdenverkehrsabgabesatzung der Stadt sah allerdings unterschiedliche Maßstäbe für die Verteilung der Abgabe vor. So wurde der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes bis 1998 entsprechend der Zahl der Gästeübernachtungen zu der Abgabe herangezogen, während man Gewerbetreibende beispielsweise nach der Zahl der Sitzplätze, Spielgeräte, Fahrzeuge, Verkaufsfläche, Mitarbeiter usw. zu der Abgabe herangezogen hat.

Vorteile dieser Variante: Die Daten für die Veranlagung sind mit relativ geringem Aufwand (sowohl für Abgabepflichtige als auch für die Verwaltung) zu ermitteln, weil u.a. Erklärungen nur bei Veränderungen erforderlich sind. Das Verfahren ist leicht durchschaubar. Es handelt sich um einen im Prinzip zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

Nachteile: Dieser sogenannte Realgrößenmaßstab ist schwer in ein schlüssiges Bemessungssystem einzupassen und wegen der Notwendigkeit, mit pauschalen Größen und Grenzen zu arbeiten kommt es häufiger zu "moralisch gefühlten Ungerechtigkeiten". nach oben

Neues Satzungsrecht ab 1999

Obwohl  die bisherigen Verteilungsmaßstäbe relativ "einfach" zu handhaben waren, hat man sich 1999 in Wyk auf Föhr für eine neue Maßstabsvariante entschieden, die eine sicherlich bessere und wohl auch gerechtere Verteilung des Aufwandes auf die Vorteilhabenden ermöglicht: Es gilt jetzt ein sogenannter umsatzbezogener Verteilungsmaßstab. nach oben

Berechnungsbeispiele

Nachfolgend zwei typische Beispiele zur Abgabeberechnung nach dem neuesten Satzungsrecht:

Beispiel 1 - Beherbergungsbetrieb "Vermietung von Ferienwohnungen, -appartements, -häusern mit einem jährlichen Umsatz bis 50 TEUR (BA-Nr. 101)":

Jahresumsatz (Vorjahr) 30.000,00 EUR
x fiktiver Gewinnanteil (26 v.H.) 7.800,00 EUR
x Vorteilssatz 100 v.H. 7.800,00 EUR
x Abgabensatz (6,1 v.H.) = Jahresabgabe 475,80 EUR

Beispiel 2 - Tischlerei (BA-Nr. 662):

Jahresumsatz (Vorjahr) 620.000,00 EUR
x fiktiver Gewinnanteil (4 v.H.) 24.800,00 EUR
x Vorteilssatz 30 v.H. 7.440,00 EUR
x Abgabensatz (6,1 v.H.) = Jahresabgabe 453,84 EUR

Auf den ersten Blick wird gern übersehen, dass der Abgabenmaßstab lediglich ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur möglichst angemessenen Verteilung der Abgabenlast auf alle Pflichtigen darstellt. Es soll also für jeden abgabepflichtigen Betrieb lediglich eine Vergleichsgröße für die Aufwandsverteilung gefunden werden. Ausgangspunkt sind dabei generell die Betriebseinnahmen des Vorjahres. Diese werden später nicht (wie beispielsweise im Einkommensteuerrecht) entsprechend der Höhe der tatsächlichen Einnahmen des jeweiligen Erhebungsjahres abgerechnet.nach oben

Der Abgabensatz

Mit dem Abgabensatz (in § 5 der Fremdenverkehrsabgabesatzung festgelegt) wird die Gesamthöhe der jährlichen Abgabe an die tatsächlich erforderliche Größe angepasst. Aufwendungen und Erlöse im Bereich der öffentlichen Tourismusförderung sind Schwankungen unterworfen. Damit die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe möglichst exakt den politischen Vorgaben entspricht und weder die Abgabepflichtigen noch die Gesamtheit der Steuerzahler übervorteilt werden, erstellt man regelmäßig sogenannte Sonderabschlüsse. In einer Ergebnisrechnung werden zunächst sämtliche (beitragsfähigen) Aufwendungen den tatsächlichen Einnahmeblöcken (Finanzierungsanteilen) gegenüber gestellt. Man kann dann erkennen, ob im abgeschlossenen Erhebungsjahr ein Überschuss oder ein Fehlbetrag entstanden ist, der in die neue Vorauskalkulation vorzutragen wäre.

In Ausnahmefällen (z.B. bei rückwirkenden Satzungsänderungen) kann der Abgabensatz zudem von anderen Kriterien abhängig sein. Dies war in Wyk auf Föhr beispielsweise für die Jahre 1999 bis 2001 der Fall, weil das Verbot der Schlechterstellung zu beachten ist. Seit Einführung des umsatzbezogenen Abgabenmaßstabes hat sich der Abgabensatz in Wyk auf Föhr wie folgt entwickelt:

  • ab 01.01.1999 = 4,9%
  • ab 01.01.2002 = 7,7%
  • ab 01.01.2003 = 8,5%
  • ab 01.01.2004 = 5,8%
  • ab 01.01.2005 = 7,4%
  • ab 01.01.2006 = 7,2%
  • ab 01.01.2010 = 6,1%

Sie haben weitere Fragen zur Fremdenverkehrsabgabe und möchten noch tiefer in die Rechtsmaterie einsteigen? Dann werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Steueramtes gern versuchen, Ihre Fragen zu beantworten. Gegen Kostenerstattung stellen wir Ihnen auf Anforderung auch gern das von einem externen Berater angefertigte Gutachten zur Neuregelung der Gewinnsätze mit einer Einzeldokumentation zu sämtlichen Betriebsarten zur Verfügung.nach oben

Neufassung der Satzung ab 2006

In der öffentlichen Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr am 08.12.2005 wurde eine Neufassung der Fremdenverkehrsabgabesatzung verabschiedet, die ab 1. Januar 2006 in Kraft ist. Anlass der Neufassung war dieses Mal nicht nur die jährliche Aktualisierung des Abgabensatzes, sondern vor allem eine inzwischen (vor dem Hintergrund der schlechten konjunkturellen Lage der vergangenen Jahre) notwendig gewordene Anpassung der Durchschnittsgewinnsätze. Bei dieser Gelegenheit wurde auch eine feinere Abstufung der Vorteilssätze (10 statt bisher 6 Stufen) und zugleich eine sachliche Gliederung der Betriebsartentabelle eingeführt.

Gerade die Neugliederung der Betriebsartentabelle bedingt besonders für diejenigen, die sich mit der bisherigen Systematik vertraut gemacht hatten, eine gewisse Umgewöhnung. Als Hilfestellung für den Umstieg ist hier deshalb ein sogenannter Betriebsarten-Finder (BA-Finder) aufrufbar, der ein rasches und einfaches Auffinden bestimmter Betriebsarten erleichtert.

Durch Erlass einer 1. Nachtragssatzung ist die Betriebsartentabelle mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um die Betriebsarten 619 bis 622 ergänzt worden. Damit ist nunmehr auch die Vermietung bzw. Verpachtung von Räumen an unmittelbar durch die öffentliche Tourismusförderung bevorteilte Unternehmen in die Abgabepflicht genommen worden. Mit der 2. Nachtragssatzung, die ab dem 1. Januar 2010 maßgeblich ist, wurde der Abgabensatz auf 6,1% reduziert und zugleich eine Korrektur der Vorteilssätze für die Betriebsarten Nr. 607 und 608 (Großhandel) vorgenommen.

Abgabebescheide zur Fremdenverkehrsabgabe

Die Heranziehungsbescheide zur Fremdenverkehrsabgabe ergehen normalerweise im Frühsommer eines jeden Jahres für das laufende Erhebungsjahr. Am Jahresanfang erhält jeder abgabepflichtige Betrieb in der Regel (gemeinsam mit dem Abgabenbescheid der Jahreshauptveranlagung) eine Aufforderung zur Vorlage einer Abgabeerklärung mit einem Erhebungsformular. Mit dem Formular sollen die Betriebseinnahmen des Vorjahres erklärt (gemeldet) werden. Eine solche Erklärung ist von allen Pflichtigen (auch dann, wenn keine ausdrückliche schriftliche Aufforderung ergangen ist) jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres beim Amt Föhr-Amrum einzureichen.

Wird die Umsatzmeldung nicht fristgemäß vorgelegt, muss das Amt gegebenenfalls von seinem Recht auf Umsatzschätzung nach § 7 Abs. 2 der Fremdenverkehrsabgabesatzung Gebrauch machen und die Einnahmen eines solchen Betriebes einschätzen. Die geschätzte Umsatzgröße ist grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn sie vom tatsächlichen Betriebsumsatz des Vorjahres abweichen sollte. Ist der Veranlagungsbescheid erst einmal erlassen, so werden an den Nachweis tatsächlicher, ggf. von der Schätzung abweichender Zahlen höhere Anforderungen gestellt (Vorlage von Steuerbescheiden, Steuererklärungen o.ä.), um eine Änderung der Abgabenfestsetzung zu bewirken. Zudem sind die im Heranziehungsbescheid genannten Rechtsbehelfsfristen einzuhalten.

Eine Beibringung dieser Nachweise ist für die Pflichtigen in der Regel mit zusätzlichem, eigentlich unnötigem Aufwand verbunden. Es wird deshalb dringend empfohlen, die regelmäßig zu Jahresbeginn übermittelten Erklärungsformulare stets termingemäß an das Amt zurück zu geben. Außerdem werden säumige Abgabenpflichtige generell mit der Festsetzungen eines Verspätungszuschlages zusätzlich belastet.nach oben

Erklärungsformular

Für die Umsatzmeldung zur Fremdenverkehrsabgabe steht Ihnen hier ein Erklärungsformular als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung. Einfach das Formular ausdrucken, ausfüllen und unterzeichnen und dann per Fax (04681 5004-67845 oder 04681 5004-850) oder auf dem Postwege an das Amt Föhr-Amrum senden.

Beachten Sie bitte bei der Ausfüllung des Formulars, dass stets die Summe aller im Vorjahr erzielten Bruttoeinnahmen einzutragen sind (nicht der Betriebsgewinn!). Bei Betrieben der Ferienwohnungsvermietung dürfen von den Einnahmen auch nicht eventuelle Provisionszahlungen abgezogen werden, die häufig von beauftragten Mietvermittlungsunternehmen im Vorwege abgezogen und gar nicht an den Wohnungsbesitzer weiter geleitet wurden. Zudem ist es unzulässig, nur Teilbeträge des Umsatzes einzutragen, weil dieser von Gewerbetreibenden nicht ausschließlich mit Vertragspartnern oder Kunden innerhalb des Geltungsbereiches der Fremdenverkehrsabgabesatzung erzielt wurde.

Als Vergleichsgröße für die Abgabenverteilung gilt stets die Summe aller Einnahmen der pflichtigen Betriebe.

Kurabgabezum Seitenanfang

Aktuelles
Allgemeines
Die eigentliche Kurabgabe
Tipps für Beherbergungsbetriebe
Der elektronische Meldeschein
Keine Kurabgabe für im Kurgebiet arbeitende Personen
Die Jahreskurabgabe

Aktuelles

Der Fachausschuss Föhr des Amtes Föhr-Amrum hat im September 2008 gemeinsam tragbare Vorgaben und Empfehlungen erarbeitet, um eine inselweite Vereinheitlichung der Kurabgabenerhebung auf Föhr anzustreben. In allen zwölf Inselgemeinden sind diese Vorschläge inzwischen beraten und beschlossen worden.

Danach gibt es ab 2009 - in der Gemeinde Alkersum ab 2010 - nur noch zwei (statt bisher drei unterschiedliche) Zeiträume für die Abgabenerhebung (Hauptkurzeit von April bis Oktober und übrige Zeit [von November bis März]). Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) zahlen jetzt generell keine Kurabgabe mehr (auch nicht in Kinder- und Jugendheimen), Erwachsene sind dafür aber grundsätzlich abgabepflichtig (die von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlichen und teilweise recht umfangreichen Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände wurden weitestgehend abgeschafft). Menschen mit Behinderungen erhalten jetzt ab GdB 80 einheitlich eine Ermäßigung von 25%.

Ortsfremde Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft eines ortsansässigen Verwandten beherbergt werden, sind ab 2009 inselweit jetzt kurabgabepflichtig, wenn sie Einrichtungen der öffentlichen Tourismusförderung (zum Beispiel Familienbad, Strandkorbanmietung o.ä.) in Anspruch nehmen. Sie erhalten dann eine entsprechende Kurkarte (sonst nicht). Das bedeutet, ab 2009 sind generell für alle vom Unterkunftsgeber ausgefertigten Kurkartenvordrucke stets (also auch für ortsfremde Angehörige) Kurabgaben abzuführen.

Auch die Kurabgabensätze wurden, soweit dies im Rahmen der aktuellen Abgabenkalkulationsdaten möglich war, angepasst. Danach gelten ab 2009 folgende Abgabensätze:

Hauptkurzeit übrige Zeit Jahrespauschale
in Wyk auf Föhr 2,50 EUR 1,50 EUR 60,00 EUR
in Utersum 2,30 EUR 1,00 EUR 60,00 EUR
in allen anderen
Gemeinden auf Föhr
(in Alkersum ab 2010)
1,80 EUR 1,00 EUR 45,00 EUR

Die maßgeblichen Abgabensätze und Saisonzeiten aller Gemeinden des Amtes können in der Übersichtstabelle der Steuer- und Abgabensätze eingesehen werden. Zudem stehen die neuen Kurabgabesatzungen aller Gemeinden in der Rubrik "Ortsrecht und Satzungen" zur Verfügung. Alle Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber sollten unbedingt darauf achten, dass bei der Abwicklung der Meldescheine für beherbergte Urlaubsgäste die neuen Bestimmungen beachtet und die korrekten Abgabensätze abgerechnet werden. Tipps zur "Arbeitserleichterung" der UnterkunftsgeberInnen

Allgemeines

Aufgrund ihrer Anerkennung als Nordseeheilbad, Seebad oder Erholungsort erheben die Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum neben der Fremdenverkehrsabgabe auch eine Kurabgabe. Der Aufwand für die öffentliche Tourismusförderung soll also nicht allein aus allgemeinen Steuergeldern, sondern teilweise auch durch Abgaben von denjenigen getragen werden, die besondere Vorteile aus den Tourismusaufwendungen haben. Während die Fremdenverkehrsabgabe generell von ortsansässigen Betrieben bzw. Berufs- oder Personengruppen verlangt wird, ist die Kurabgabe ausschließlich von ortsfremden Personen zu zahlen, die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der städtischen Kur- und Erholungseinrichtungen, Veranstaltungen usw. erhalten.

Wer Kurabgabe zahlt, erhält eine sogenannte Kurkarte, mit der diverse Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Hierzu zählen beispielsweise

  • Ermäßigung bei Veranstaltungen der Tourismus GmbH, Kartenvorverkauf nur gegen Vorlage der Kurkarte,
  • Ermäßigung auf Tageskarten des Inselbusverkehrs,
  • Ermäßigung auf den Eintritt im Familienbad aquaWYK-FÖHR und Sauna,
  • Ermäßigte (teilweise kostenlose) Teilnahme am Gesundheitsförderungsprogramm (siehe separate Informationen),
  • Promenadenkonzerte (Sommer),
  • Ermäßigte Gebühren bei Surfschulen, Minigolf, Kutschfahrten etc.,
  • Ermäßigungen bei vielen Ausflugsfahrten der Wyker Dampfschiffs-Reederei Föhr-Amrum GmbH

Die Kurkarte ist auf Föhr Voraussetzung für das Anmieten von Strandkörben. Außerdem können Sie mit der Kurkarte die Naturschutzeinrichtungen des Umweltzentrums und der Nationalparkausstellung nutzen. Sie berechtigt allgemein zum Betreten des Strandes und der Kuranlagen. Die Kurkarte gilt in den meisten Nord- und Ostseebädern Schleswig-Holsteins als Tageskurkarte.

Nähere Einzelheiten zur Kurabgabe sind in den Kurabgabesatzungen erläutert, die Sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter der Rubrik "Ortsrecht und Satzungen" einsehen können.

In der Abwicklung des Veranlagungsverfahrens werden zwei Arten der Kurabgabe unterschieden:

  • Die eigentliche Kurabgabe, die von den Gästen über die jeweiligen Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber zu zahlen ist,
    und
  • die Jahreskurabgabe, die ausschließlich von Ortsfremden erhoben wird, die im Feriengebiet der Inseln Amrum oder Föhr eine eigene Wohnung haben.

Die eigentliche Kurabgabe

Wer als Feriengast nach Amrum oder Föhr kommt, muss sich generell nicht direkt um eine Abgabeerklärung oder Zahlung der Kurabgabe kümmern - das erledigt seine Unterkunftsgeberin bzw. sein Unterkunftsgeber für ihn. Der nach dem Landesmeldegesetz ohnehin vorgeschriebene Meldeschein, den jeder Gast auszufüllen hat, wird zugleich als "Anmeldung zur Kurabgabe" und als Kurkarte des Feriengastes genutzt. Die Kurabgabe selbst wird dann von der Unterkunftsgeberin oder dem Unterkunftsgeber errechnet und an die Tourismus GmbH, die für die Verwaltung der "eigentlichen Kurabgabe" verantwortlich ist, abgeführt. Häufig sind die Kurabgaben bereits im Mietpreis für die Wohnung des Feriengastes enthalten, so dass eine separate Erstattung an den Gastgeber entfällt.

Dieses praktische Verfahren erspart dem Feriengast unnötige Formalitäten, Wartezeiten an der Kurkasse usw. und den übrigen Beteiligten erheblichen Zusatzaufwand.

Auf den ersten Blick erscheint einzelnen Vermietern der Aufwand für das Errechnen und das Abführen der Kurabgabe an die Tourismusorganisation nicht unerheblich. Der Aufwand für diese Serviceleistung - die ja im Prinzip gegenüber dem eigenen Feriengast erbracht wird - steht jedoch in einem krassen Missverhältnis zum Aufwand, den man betreiben müsste, wenn diese Aufgabe von der öffentlichen Hand allein zu erbringen wäre. Vergessen darf man dabei auch nicht, dass das Ausfüllen der Meldescheine ohnehin nach den melderechtlichen Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein vorgeschrieben ist. Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber helfen hier also mit, die Kosten der Allgemeinheit an sinnvoller Stelle zu reduzieren.

Tipp zur "Arbeitserleichterung" der UnterkunftsgeberInnen: Wer die Kurabgabe in den Mietpreis einkalkuliert und der Tourismusorganisation eine Bank-Einzugsermächtigung zum Abruf der jeweils fälligen Kurabgaben gegeben hat, muss den unteren Teil des Meldescheines (in dem die Berechnung der Abgabenhöhe dargestellt ist) überhaupt nicht mehr ausfüllen und auch keine Berechnungen mehr durchführen. Es genügt, wenn der (mit den Daten des Gastes einschließlich An- und Abreistag sowie Unterschriften versehene) Meldeschein termingerecht weitergeleitet wird. Die Kurabgabenhöhe wird dann von der Tourismusorganisation errechnet und vom angegebenen Konto der Unterkunftsgeberin oder des Unterkunftsgebers abgebucht.

Für alle anderen Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber stehen hier als praktische Hilfsmittel Abgabentabellen als PDF-Dokumente (Landezeit jeweils 37 KB) zur Verfügung, aus denen die Höhe der ab 2009 (in Alkersum ab 2010) maßgeblichen Kurabgabe entsprechend der Aufenthaltsdauer schnell und einfach abgelesen werden kann:Adobe

Zudem können die ab dem 1. Januar 2009 (in Alkersum ab 1. Januar 2010) maßgeblichen Kurabgabesatzungen (beispielsweise zur Auslage in der Wohnung gemäß § 9 Abs. 7 der Satzung) hier in verkleinerter Form (ein einziges, beidseitig bedruckbares DIN-A 4 Blatt) zum Ausdruck heruntergeladen werden (PDF-Datei, Ladezeit jeweils 55 KB):


Alkersum

Borgsum

Dunsum

Midlum

Nieblum

Oevenum

Oldsum

Süderende

Utersum

Witsum

Wrixum

Wyk auf Föhr

Der elektronische Meldeschein

Weiterer Tipp zur "Arbeitserleichterung": Ab sofort können die Föhrer UnterkunftsgeberInnen die Vorteile des elektronischen Meldescheins nutzen. Wer an diesem Verfahren teilnimmt, muss keine Meldescheine mehr per Hand ausfüllen und diese auch nicht mehr (beispielsweise über die Sammelboxen) an die örtliche Tourismusorganisation geben. Die Daten werden direkt am PC erfasst, Kurabgaben automatisch errechnet und per Internet abgewickelt. Teilnahmevoraussetzungen sind lediglich ein internettauglicher PC mit Standarddrucker (für den Ausdruck der Meldescheine und Gästekarten) sowie die Erteilung einer Einzugsermächtigung (zur Abbuchung der Kurabgaben).

Nähere Informationen zum elektronischen Meldeschein können der hier zur Verfügung stehenden Broschüre (PDF-Datei, Ladezeit 1.681 KB) entnommen werden. Wer den Umgang mit dem neuen elektronischen Meldeschein vorab einmal unverbindlich ausprobieren möchte, kann dies unter der eigens für Demo-Zwecke eingerichteten Internetadresse https://meldeschein.avs.de/meldescheindemo/ Verlinkungsziel in neuem Fenster bis zum 30.06.2010 tun. Die Zugangsdaten für die Demo-Version lauten: Benutzername "MSDEMO", Passwort "demo1115", Firma "0", + "2".

Wer am Echtbetrieb teilnehmen möchte, schickt eine E-Mail an kurkasse@foehr.de mit dem Betreff "Teilnahme am elektronischen Meldeschein". Es werden dann entsprechende Zugangsdaten und weitere Informationen von der Tourismusorganisation übermittelt.

Keine Kurabgabepflicht für im Kurgebiet arbeitende Personen

Der Kurabgabepflicht unterliegen grundsätzlich nur ortsfremde Personen. Als ortsfremd in diesem Sinne gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht. Man will also Personen, die im Kurgebiet beruflich tätig sein müssen und sich hier gar nicht aufhalten, um die Möglichkeit zur Benutzung von Kureinrichtungen zu erhalten, aus der Abgabepflicht herausnehmen. Typischer Fall: Bauarbeiter einer ortsfremden Baufirma (z.B. für eine umfangreichere Baumaßnahme) oder ortsfremde Mitarbeiter eines überregionalen Wirtschaftsprüfungsunternehmens (die für Mandanten oder Kunden im Kurgebiet tätig sein müssen) sind nicht kurabgabepflichtig, erhalten dann aber natürlich auch keine Vergünstigungen oder Ermäßigungen, die den Kurkarteninhabern sonst gewährt werden. Selbstverständlich steht es diesem Personenkreis frei, sich dennoch gegen Zahlung der entsprechenden Kurabgaben für die Dauer des Aufenthaltes eine Kurkarte (ggf. auch eine Jahresgastkarte) ausstellen zu lassen, um die mit der Kurkarte verbundenen Vergünstigungen nutzen zu können.

Hauptberuflich tätige Künstler, Musiker usw. erhalten ebenfalls keine Kurkarte, soweit sie hier eine Veranstaltung o.ä. durchführen. Schließlich sind diese dann hier beruflich tätig und nicht deshalb vor Ort, weil sie Möglichkeiten zur Benutzung von Kureinrichtungen erhalten. Für die sogenannten Freizeithelfer gilt dies genauso. Wollen diese jedoch Vorteile der Kureinrichtungen nutzen (z.B. einen Strandkorb anmieten, zu ermäßigten Konditionen ins Familienbad usw.) unterliegen auch sie der Kurabgabepflicht!

Unterkunftsgeber, die beruflich tätige und damit nicht kurabgabepflichtige Personen beherbergen, dürfen für diese Gäste auf keinen Fall einen Kurkartenvordruck (Meldeschein) ausfüllen und abwickeln, weil sonst unterstellt wird, dass die Personen dann auch Kureinrichtungen nutzen und folglich abgabepflichtig wären. Das heißt: Für jeden ausgefertigten Kurkartenvordruck ist jetzt grundsätzlich immer(!) eine Kurabgabe zu zahlen. Als Nachweis für die Beherbergung nicht kurabgabepflichtiger Personen sind vom Beherbergungsbetrieb dann an Stelle des Kurkartenvordruckes (Meldeschein) die nach § 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesmeldegesetzes (Landesmeldeverordnung - LMVO -) vom 11. August 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 301) vorgeschriebenen Vordrucke (Anlage 7der LMVO) zu nutzen, die im Buchhandel erhältlich sind.

Die Jahreskurabgabe

EigentümerInnen, MiteigentümerInnen oder BesitzerInnen von Ferienwohnungen/-häusern und Wohneinheiten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf Amrum oder Föhr haben, müssen anstelle der "eigentlichen Kurabgabe" eine Jahreskurabgabe zahlen.

Die Jahreskurabgabe wird am Jahresanfang zunächst in Form einer Vorauszahlung festgesetzt. Diese Festsetzung wird generell für jede(n) ortsfremde(n) EigentümerIn oder BesitzerIn einer Wohneinheit getroffen. Wer bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres nachweisen kann, dass im gesamten Kalenderjahr kein Aufenthalt im Feriengebiet genommen wurde, erhält seine ggf. geleistete Vorauszahlung zurück erstattet. Ein solcher Nachweis kann in der Regel durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die den gesetzlichen Anforderungen genügen muss, erbracht werden. Es wird nämlich stets von der Vermutung ausgegangen, dass die/der EigentümerIn oder BesitzerIn ihre oder seine Wohneinheit auch im Laufe des Jahres zumindest einmal aufsucht. Unerheblich ist dabei, ob während eines solchen Besuches die Einrichtungen des Tourismusbereiches oder sonstige Vorteile der Kurkarte tatsächlich an Anspruch genommen werden oder nicht.

Wer Jahreskurabgabe zahlt, kann sich bei seinem ersten Aufenthalt im Feriengebiet kostenlos eine Jahresgastkarte ausstellen lassen. Hierfür wird ein Lichtbild der oder des Abgabepflichtigen sowie die Wertmarke des jeweiligen Veranlagungsjahres benötigt. Die Wertmarke erhält die oder der Pflichtige stets mit dem entsprechenden Heranziehungsbescheid zur Jahreskurabgabe zugesandt.

Servicestellen für die Ausgabe der Gastkarten sind auf Amrum:

  • die Außenstelle des Amtes in Nebel, Strunwai 5,
  • AmrumTouristik Wittdün, Am Fähranleger,
  • in Nebel, Hööwjaat 1a,
  • in Norddorf auf Amrum, Ual Saarepswai 7.

Servicestellen für die Ausgabe der Gastkarten sind auf Föhr:

  • im Amtsgebäude in Wyk (Zimmer 1),
  • Föhr Tourismus GmbH, Feldstraße 36 in Wyk,
  • in Nieblum, Poststraat 2,
  • in Utersum, Klaf 2.

Von Abgabepflichtigen wird häufig die Frage gestellt, wodurch sich die Jahreskurabgabe von der ebenfalls erhobenen Zweitwohnungssteuer unterscheidet. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Kurabgabe um eine Entgeltabgabe handelt, dessen Gegenleistung der öffentlichen Hand in den oben dargelegten Vorteilen liegt. Die Zweitwohnungssteuer ist aber eine reine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Absatz 2a des Grundgesetzes. Steuergegenstand ist hier der besondere Konsumaufwand, der als Zeichen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit darin zum Ausdruck kommt, dass jemand sich außer seiner eigentlichen Wohnung (der Hauptwohnung) noch eine weitere Wohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf leistet.

Für weitere Informationen zur Kurabgabe stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzabteilung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tourismus GmbH gern zur Verfügung.zum Seitenanfang

 
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letzte Aktualisierung dieser Seite: 05.07.2010