Abfallbeseitigung
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| Jahresumsatz (Vorjahr) | 30.000,00 EUR |
| x fiktiver Gewinnanteil (26 v.H.) | 7.800,00 EUR |
| x Vorteilssatz 100 v.H. | 7.800,00 EUR |
| x Abgabensatz (6,1 v.H.) = Jahresabgabe | 475,80 EUR |
Beispiel 2 - Tischlerei (BA-Nr. 662):
| Jahresumsatz (Vorjahr) | 620.000,00 EUR |
| x fiktiver Gewinnanteil (4 v.H.) | 24.800,00 EUR |
| x Vorteilssatz 30 v.H. | 7.440,00 EUR |
| x Abgabensatz (6,1 v.H.) = Jahresabgabe | 453,84 EUR |
Auf den ersten Blick wird gern übersehen, dass der Abgabenmaßstab lediglich
ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur möglichst angemessenen Verteilung der
Abgabenlast auf alle Pflichtigen darstellt. Es soll also für jeden
abgabepflichtigen Betrieb lediglich eine Vergleichsgröße für die
Aufwandsverteilung gefunden werden. Ausgangspunkt sind dabei generell die
Betriebseinnahmen des Vorjahres. Diese werden später nicht (wie beispielsweise
im Einkommensteuerrecht) entsprechend der Höhe der tatsächlichen Einnahmen des
jeweiligen Erhebungsjahres abgerechnet.![]()
Der Abgabensatz
Mit dem Abgabensatz (in § 5 der Fremdenverkehrsabgabesatzung festgelegt) wird die Gesamthöhe der jährlichen Abgabe an die tatsächlich erforderliche Größe angepasst. Aufwendungen und Erlöse im Bereich der öffentlichen Tourismusförderung sind Schwankungen unterworfen. Damit die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe möglichst exakt den politischen Vorgaben entspricht und weder die Abgabepflichtigen noch die Gesamtheit der Steuerzahler übervorteilt werden, erstellt man regelmäßig sogenannte Sonderabschlüsse. In einer Ergebnisrechnung werden zunächst sämtliche (beitragsfähigen) Aufwendungen den tatsächlichen Einnahmeblöcken (Finanzierungsanteilen) gegenüber gestellt. Man kann dann erkennen, ob im abgeschlossenen Erhebungsjahr ein Überschuss oder ein Fehlbetrag entstanden ist, der in die neue Vorauskalkulation vorzutragen wäre.
In Ausnahmefällen (z.B. bei rückwirkenden Satzungsänderungen) kann der Abgabensatz zudem von anderen Kriterien abhängig sein. Dies war in Wyk auf Föhr beispielsweise für die Jahre 1999 bis 2001 der Fall, weil das Verbot der Schlechterstellung zu beachten ist. Seit Einführung des umsatzbezogenen Abgabenmaßstabes hat sich der Abgabensatz in Wyk auf Föhr wie folgt entwickelt:
Sie haben weitere Fragen zur Fremdenverkehrsabgabe und
möchten noch tiefer in die Rechtsmaterie einsteigen? Dann werden die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Steueramtes gern versuchen, Ihre Fragen zu beantworten. Gegen
Kostenerstattung stellen wir Ihnen auf Anforderung auch gern das von einem externen Berater
angefertigte Gutachten zur Neuregelung der Gewinnsätze mit einer Einzeldokumentation zu
sämtlichen Betriebsarten zur Verfügung.![]()
Neufassung der Satzung ab 2006
In der öffentlichen Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr am 08.12.2005 wurde eine Neufassung der Fremdenverkehrsabgabesatzung verabschiedet, die ab 1. Januar 2006 in Kraft ist. Anlass der Neufassung war dieses Mal nicht nur die jährliche Aktualisierung des Abgabensatzes, sondern vor allem eine inzwischen (vor dem Hintergrund der schlechten konjunkturellen Lage der vergangenen Jahre) notwendig gewordene Anpassung der Durchschnittsgewinnsätze. Bei dieser Gelegenheit wurde auch eine feinere Abstufung der Vorteilssätze (10 statt bisher 6 Stufen) und zugleich eine sachliche Gliederung der Betriebsartentabelle eingeführt.
Gerade die Neugliederung der Betriebsartentabelle bedingt besonders für diejenigen, die sich mit der bisherigen Systematik vertraut gemacht hatten, eine gewisse Umgewöhnung. Als Hilfestellung für den Umstieg ist hier deshalb ein sogenannter Betriebsarten-Finder (BA-Finder) aufrufbar, der ein rasches und einfaches Auffinden bestimmter Betriebsarten erleichtert.
Durch Erlass einer 1. Nachtragssatzung ist die Betriebsartentabelle mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um die Betriebsarten 619 bis 622 ergänzt worden. Damit ist nunmehr auch die Vermietung bzw. Verpachtung von Räumen an unmittelbar durch die öffentliche Tourismusförderung bevorteilte Unternehmen in die Abgabepflicht genommen worden. Mit der 2. Nachtragssatzung, die ab dem 1. Januar 2010 maßgeblich ist, wurde der Abgabensatz auf 6,1% reduziert und zugleich eine Korrektur der Vorteilssätze für die Betriebsarten Nr. 607 und 608 (Großhandel) vorgenommen.
Abgabebescheide zur Fremdenverkehrsabgabe
Die Heranziehungsbescheide zur Fremdenverkehrsabgabe ergehen normalerweise im Frühsommer eines jeden Jahres für das laufende Erhebungsjahr. Am Jahresanfang erhält jeder abgabepflichtige Betrieb in der Regel (gemeinsam mit dem Abgabenbescheid der Jahreshauptveranlagung) eine Aufforderung zur Vorlage einer Abgabeerklärung mit einem Erhebungsformular. Mit dem Formular sollen die Betriebseinnahmen des Vorjahres erklärt (gemeldet) werden. Eine solche Erklärung ist von allen Pflichtigen (auch dann, wenn keine ausdrückliche schriftliche Aufforderung ergangen ist) jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres beim Amt Föhr-Amrum einzureichen.
Wird die Umsatzmeldung nicht fristgemäß vorgelegt, muss das Amt gegebenenfalls von seinem Recht auf Umsatzschätzung nach § 7 Abs. 2 der Fremdenverkehrsabgabesatzung Gebrauch machen und die Einnahmen eines solchen Betriebes einschätzen. Die geschätzte Umsatzgröße ist grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn sie vom tatsächlichen Betriebsumsatz des Vorjahres abweichen sollte. Ist der Veranlagungsbescheid erst einmal erlassen, so werden an den Nachweis tatsächlicher, ggf. von der Schätzung abweichender Zahlen höhere Anforderungen gestellt (Vorlage von Steuerbescheiden, Steuererklärungen o.ä.), um eine Änderung der Abgabenfestsetzung zu bewirken. Zudem sind die im Heranziehungsbescheid genannten Rechtsbehelfsfristen einzuhalten.
Eine Beibringung dieser Nachweise ist für die Pflichtigen in der Regel
mit zusätzlichem, eigentlich unnötigem Aufwand verbunden. Es wird deshalb
dringend empfohlen, die regelmäßig zu Jahresbeginn übermittelten
Erklärungsformulare stets termingemäß an das Amt zurück zu geben.
Außerdem werden
säumige Abgabenpflichtige generell mit der Festsetzungen eines
Verspätungszuschlages zusätzlich belastet.![]()
Für die Umsatzmeldung zur Fremdenverkehrsabgabe steht Ihnen hier ein Erklärungsformular als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung. Einfach das Formular ausdrucken, ausfüllen und unterzeichnen und dann per Fax (04681 5004-67845 oder 04681 5004-850) oder auf dem Postwege an das Amt Föhr-Amrum senden.
Beachten Sie bitte bei der Ausfüllung des Formulars, dass stets die Summe aller im Vorjahr erzielten Bruttoeinnahmen einzutragen sind (nicht der Betriebsgewinn!). Bei Betrieben der Ferienwohnungsvermietung dürfen von den Einnahmen auch nicht eventuelle Provisionszahlungen abgezogen werden, die häufig von beauftragten Mietvermittlungsunternehmen im Vorwege abgezogen und gar nicht an den Wohnungsbesitzer weiter geleitet wurden. Zudem ist es unzulässig, nur Teilbeträge des Umsatzes einzutragen, weil dieser von Gewerbetreibenden nicht ausschließlich mit Vertragspartnern oder Kunden innerhalb des Geltungsbereiches der Fremdenverkehrsabgabesatzung erzielt wurde.
Als Vergleichsgröße für die Abgabenverteilung gilt stets die Summe aller Einnahmen der pflichtigen Betriebe.
Aktuelles
Allgemeines
Die eigentliche Kurabgabe
Tipps für Beherbergungsbetriebe
Der elektronische Meldeschein
Keine Kurabgabe für im Kurgebiet arbeitende Personen
Die Jahreskurabgabe
Der Fachausschuss Föhr des Amtes Föhr-Amrum hat im September 2008 gemeinsam tragbare Vorgaben und Empfehlungen erarbeitet, um eine inselweite Vereinheitlichung der Kurabgabenerhebung auf Föhr anzustreben. In allen zwölf Inselgemeinden sind diese Vorschläge inzwischen beraten und beschlossen worden.
Danach gibt es ab 2009 - in der Gemeinde Alkersum ab 2010 - nur noch zwei (statt bisher drei unterschiedliche) Zeiträume für die Abgabenerhebung (Hauptkurzeit von April bis Oktober und übrige Zeit [von November bis März]). Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) zahlen jetzt generell keine Kurabgabe mehr (auch nicht in Kinder- und Jugendheimen), Erwachsene sind dafür aber grundsätzlich abgabepflichtig (die von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlichen und teilweise recht umfangreichen Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände wurden weitestgehend abgeschafft). Menschen mit Behinderungen erhalten jetzt ab GdB 80 einheitlich eine Ermäßigung von 25%.
Ortsfremde Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft eines ortsansässigen Verwandten beherbergt werden, sind ab 2009 inselweit jetzt kurabgabepflichtig, wenn sie Einrichtungen der öffentlichen Tourismusförderung (zum Beispiel Familienbad, Strandkorbanmietung o.ä.) in Anspruch nehmen. Sie erhalten dann eine entsprechende Kurkarte (sonst nicht). Das bedeutet, ab 2009 sind generell für alle vom Unterkunftsgeber ausgefertigten Kurkartenvordrucke stets (also auch für ortsfremde Angehörige) Kurabgaben abzuführen.
Auch die Kurabgabensätze wurden, soweit dies im Rahmen der aktuellen Abgabenkalkulationsdaten möglich war, angepasst. Danach gelten ab 2009 folgende Abgabensätze:
| Hauptkurzeit | übrige Zeit | Jahrespauschale | |
| in Wyk auf Föhr | 2,50 EUR | 1,50 EUR | 60,00 EUR |
| in Utersum | 2,30 EUR | 1,00 EUR | 60,00 EUR |
| in allen anderen Gemeinden auf Föhr (in Alkersum ab 2010) |
1,80 EUR | 1,00 EUR | 45,00 EUR |
Die maßgeblichen Abgabensätze und Saisonzeiten aller Gemeinden des
Amtes können in der Übersichtstabelle der Steuer- und
Abgabensätze eingesehen werden. Zudem stehen die neuen Kurabgabesatzungen aller
Gemeinden in der Rubrik "Ortsrecht und Satzungen"
zur Verfügung. Alle Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber sollten unbedingt darauf achten, dass bei der Abwicklung der
Meldescheine für beherbergte Urlaubsgäste die neuen Bestimmungen
beachtet und die korrekten Abgabensätze abgerechnet
werden.
Tipps zur "Arbeitserleichterung"
der UnterkunftsgeberInnen
Aufgrund ihrer Anerkennung als Nordseeheilbad, Seebad oder Erholungsort erheben die Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum neben der Fremdenverkehrsabgabe auch eine Kurabgabe. Der Aufwand für die öffentliche Tourismusförderung soll also nicht allein aus allgemeinen Steuergeldern, sondern teilweise auch durch Abgaben von denjenigen getragen werden, die besondere Vorteile aus den Tourismusaufwendungen haben. Während die Fremdenverkehrsabgabe generell von ortsansässigen Betrieben bzw. Berufs- oder Personengruppen verlangt wird, ist die Kurabgabe ausschließlich von ortsfremden Personen zu zahlen, die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der städtischen Kur- und Erholungseinrichtungen, Veranstaltungen usw. erhalten.
Wer Kurabgabe zahlt, erhält eine sogenannte Kurkarte, mit der diverse Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Hierzu zählen beispielsweise
Die Kurkarte ist auf Föhr Voraussetzung für das Anmieten von Strandkörben. Außerdem können Sie mit der Kurkarte die Naturschutzeinrichtungen des Umweltzentrums und der Nationalparkausstellung nutzen. Sie berechtigt allgemein zum Betreten des Strandes und der Kuranlagen. Die Kurkarte gilt in den meisten Nord- und Ostseebädern Schleswig-Holsteins als Tageskurkarte.
Nähere Einzelheiten zur Kurabgabe sind in den Kurabgabesatzungen erläutert, die Sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter der Rubrik "Ortsrecht und Satzungen" einsehen können.
In der Abwicklung des Veranlagungsverfahrens werden zwei Arten der Kurabgabe unterschieden:
Wer als Feriengast nach Amrum oder Föhr kommt, muss sich generell nicht direkt um eine Abgabeerklärung oder Zahlung der Kurabgabe kümmern - das erledigt seine Unterkunftsgeberin bzw. sein Unterkunftsgeber für ihn. Der nach dem Landesmeldegesetz ohnehin vorgeschriebene Meldeschein, den jeder Gast auszufüllen hat, wird zugleich als "Anmeldung zur Kurabgabe" und als Kurkarte des Feriengastes genutzt. Die Kurabgabe selbst wird dann von der Unterkunftsgeberin oder dem Unterkunftsgeber errechnet und an die Tourismus GmbH, die für die Verwaltung der "eigentlichen Kurabgabe" verantwortlich ist, abgeführt. Häufig sind die Kurabgaben bereits im Mietpreis für die Wohnung des Feriengastes enthalten, so dass eine separate Erstattung an den Gastgeber entfällt.
Dieses praktische Verfahren erspart dem Feriengast unnötige Formalitäten, Wartezeiten an der Kurkasse usw. und den übrigen Beteiligten erheblichen Zusatzaufwand.
Auf den ersten Blick erscheint einzelnen Vermietern der Aufwand für das Errechnen und das Abführen der Kurabgabe an die Tourismusorganisation nicht unerheblich. Der Aufwand für diese Serviceleistung - die ja im Prinzip gegenüber dem eigenen Feriengast erbracht wird - steht jedoch in einem krassen Missverhältnis zum Aufwand, den man betreiben müsste, wenn diese Aufgabe von der öffentlichen Hand allein zu erbringen wäre. Vergessen darf man dabei auch nicht, dass das Ausfüllen der Meldescheine ohnehin nach den melderechtlichen Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein vorgeschrieben ist. Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber helfen hier also mit, die Kosten der Allgemeinheit an sinnvoller Stelle zu reduzieren.
Tipp zur "Arbeitserleichterung" der UnterkunftsgeberInnen: Wer die Kurabgabe in den Mietpreis einkalkuliert und der Tourismusorganisation eine Bank-Einzugsermächtigung zum Abruf der jeweils fälligen Kurabgaben gegeben hat, muss den unteren Teil des Meldescheines (in dem die Berechnung der Abgabenhöhe dargestellt ist) überhaupt nicht mehr ausfüllen und auch keine Berechnungen mehr durchführen. Es genügt, wenn der (mit den Daten des Gastes einschließlich An- und Abreistag sowie Unterschriften versehene) Meldeschein termingerecht weitergeleitet wird. Die Kurabgabenhöhe wird dann von der Tourismusorganisation errechnet und vom angegebenen Konto der Unterkunftsgeberin oder des Unterkunftsgebers abgebucht.
Für alle anderen Unterkunftsgeberinnen und
Unterkunftsgeber stehen hier als praktische Hilfsmittel Abgabentabellen als
PDF-Dokumente (Landezeit jeweils 37 KB) zur Verfügung, aus denen die
Höhe der ab 2009 (in Alkersum ab 2010) maßgeblichen Kurabgabe entsprechend der Aufenthaltsdauer schnell und einfach
abgelesen werden kann:![]()
Zudem können die ab dem 1. Januar 2009 (in Alkersum ab 1. Januar 2010) maßgeblichen Kurabgabesatzungen (beispielsweise zur Auslage in der Wohnung gemäß § 9 Abs. 7 der Satzung) hier in verkleinerter Form (ein einziges, beidseitig bedruckbares DIN-A 4 Blatt) zum Ausdruck heruntergeladen werden (PDF-Datei, Ladezeit jeweils 55 KB):
Alkersum |
Borgsum |
Dunsum |
Midlum |
Nieblum |
Oevenum |
Oldsum |
Süderende |
Utersum |
Witsum |
Wrixum |
Wyk auf Föhr |
Der elektronische Meldeschein
Weiterer Tipp zur "Arbeitserleichterung": Ab sofort können die Föhrer UnterkunftsgeberInnen die Vorteile des elektronischen Meldescheins nutzen. Wer an diesem Verfahren teilnimmt, muss keine Meldescheine mehr per Hand ausfüllen und diese auch nicht mehr (beispielsweise über die Sammelboxen) an die örtliche Tourismusorganisation geben. Die Daten werden direkt am PC erfasst, Kurabgaben automatisch errechnet und per Internet abgewickelt. Teilnahmevoraussetzungen sind lediglich ein internettauglicher PC mit Standarddrucker (für den Ausdruck der Meldescheine und Gästekarten) sowie die Erteilung einer Einzugsermächtigung (zur Abbuchung der Kurabgaben).
Nähere Informationen zum elektronischen Meldeschein können der hier zur
Verfügung stehenden Broschüre (PDF-Datei, Ladezeit
1.681 KB) entnommen werden.
Wer den Umgang mit dem neuen elektronischen Meldeschein vorab einmal
unverbindlich ausprobieren möchte, kann dies unter der eigens für
Demo-Zwecke eingerichteten Internetadresse
https://meldeschein.avs.de/meldescheindemo/
bis zum 30.06.2010 tun.
Die Zugangsdaten für die Demo-Version lauten:
Benutzername "MSDEMO", Passwort "demo1115", Firma
"0", + "2".
Wer am Echtbetrieb teilnehmen möchte, schickt eine E-Mail an kurkasse@foehr.de mit dem Betreff "Teilnahme am elektronischen Meldeschein". Es werden dann entsprechende Zugangsdaten und weitere Informationen von der Tourismusorganisation übermittelt.
Keine Kurabgabepflicht für im Kurgebiet arbeitende Personen
Der Kurabgabepflicht unterliegen grundsätzlich nur ortsfremde Personen. Als ortsfremd in diesem Sinne gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht. Man will also Personen, die im Kurgebiet beruflich tätig sein müssen und sich hier gar nicht aufhalten, um die Möglichkeit zur Benutzung von Kureinrichtungen zu erhalten, aus der Abgabepflicht herausnehmen. Typischer Fall: Bauarbeiter einer ortsfremden Baufirma (z.B. für eine umfangreichere Baumaßnahme) oder ortsfremde Mitarbeiter eines überregionalen Wirtschaftsprüfungsunternehmens (die für Mandanten oder Kunden im Kurgebiet tätig sein müssen) sind nicht kurabgabepflichtig, erhalten dann aber natürlich auch keine Vergünstigungen oder Ermäßigungen, die den Kurkarteninhabern sonst gewährt werden. Selbstverständlich steht es diesem Personenkreis frei, sich dennoch gegen Zahlung der entsprechenden Kurabgaben für die Dauer des Aufenthaltes eine Kurkarte (ggf. auch eine Jahresgastkarte) ausstellen zu lassen, um die mit der Kurkarte verbundenen Vergünstigungen nutzen zu können.
Hauptberuflich tätige Künstler, Musiker usw. erhalten ebenfalls keine Kurkarte, soweit sie hier eine Veranstaltung o.ä. durchführen. Schließlich sind diese dann hier beruflich tätig und nicht deshalb vor Ort, weil sie Möglichkeiten zur Benutzung von Kureinrichtungen erhalten. Für die sogenannten Freizeithelfer gilt dies genauso. Wollen diese jedoch Vorteile der Kureinrichtungen nutzen (z.B. einen Strandkorb anmieten, zu ermäßigten Konditionen ins Familienbad usw.) unterliegen auch sie der Kurabgabepflicht!
Unterkunftsgeber, die beruflich tätige und damit nicht kurabgabepflichtige Personen beherbergen, dürfen für diese Gäste auf keinen Fall einen Kurkartenvordruck (Meldeschein) ausfüllen und abwickeln, weil sonst unterstellt wird, dass die Personen dann auch Kureinrichtungen nutzen und folglich abgabepflichtig wären. Das heißt: Für jeden ausgefertigten Kurkartenvordruck ist jetzt grundsätzlich immer(!) eine Kurabgabe zu zahlen. Als Nachweis für die Beherbergung nicht kurabgabepflichtiger Personen sind vom Beherbergungsbetrieb dann an Stelle des Kurkartenvordruckes (Meldeschein) die nach § 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesmeldegesetzes (Landesmeldeverordnung - LMVO -) vom 11. August 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 301) vorgeschriebenen Vordrucke (Anlage 7der LMVO) zu nutzen, die im Buchhandel erhältlich sind.
EigentümerInnen, MiteigentümerInnen oder BesitzerInnen von Ferienwohnungen/-häusern und Wohneinheiten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf Amrum oder Föhr haben, müssen anstelle der "eigentlichen Kurabgabe" eine Jahreskurabgabe zahlen.
Die Jahreskurabgabe wird am Jahresanfang zunächst in Form einer Vorauszahlung festgesetzt. Diese Festsetzung wird generell für jede(n) ortsfremde(n) EigentümerIn oder BesitzerIn einer Wohneinheit getroffen. Wer bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres nachweisen kann, dass im gesamten Kalenderjahr kein Aufenthalt im Feriengebiet genommen wurde, erhält seine ggf. geleistete Vorauszahlung zurück erstattet. Ein solcher Nachweis kann in der Regel durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die den gesetzlichen Anforderungen genügen muss, erbracht werden. Es wird nämlich stets von der Vermutung ausgegangen, dass die/der EigentümerIn oder BesitzerIn ihre oder seine Wohneinheit auch im Laufe des Jahres zumindest einmal aufsucht. Unerheblich ist dabei, ob während eines solchen Besuches die Einrichtungen des Tourismusbereiches oder sonstige Vorteile der Kurkarte tatsächlich an Anspruch genommen werden oder nicht.
Wer Jahreskurabgabe zahlt, kann sich bei seinem ersten Aufenthalt im Feriengebiet kostenlos eine Jahresgastkarte ausstellen lassen. Hierfür wird ein Lichtbild der oder des Abgabepflichtigen sowie die Wertmarke des jeweiligen Veranlagungsjahres benötigt. Die Wertmarke erhält die oder der Pflichtige stets mit dem entsprechenden Heranziehungsbescheid zur Jahreskurabgabe zugesandt.
Servicestellen für die Ausgabe der Gastkarten sind auf Amrum:
Servicestellen für die Ausgabe der Gastkarten sind auf Föhr:
Von Abgabepflichtigen wird häufig die Frage gestellt, wodurch sich die Jahreskurabgabe von der ebenfalls erhobenen Zweitwohnungssteuer unterscheidet. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Kurabgabe um eine Entgeltabgabe handelt, dessen Gegenleistung der öffentlichen Hand in den oben dargelegten Vorteilen liegt. Die Zweitwohnungssteuer ist aber eine reine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Absatz 2a des Grundgesetzes. Steuergegenstand ist hier der besondere Konsumaufwand, der als Zeichen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit darin zum Ausdruck kommt, dass jemand sich außer seiner eigentlichen Wohnung (der Hauptwohnung) noch eine weitere Wohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf leistet.
Für weitere Informationen zur Kurabgabe stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Finanzabteilung sowie die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Tourismus GmbH gern zur Verfügung.
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