Fremdenverkehrsabgabe
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| Beispiel 1 - Beherbergungsbetrieb (BA-Nr. 101) |
in Wyk auf Föhr |
in Nieblum |
in Wittdün |
| Jahresumsatz (Vorjahr) |
12.000,00 EUR |
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| x fiktiver Gewinnanteil (17 v.H.) |
2.040,00 EUR |
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| x Vorteilssatz 100 v.H. |
2.040,00 EUR |
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| x Abgabensatz | 11,5% | 3,7% | 10,6% |
| = Jahresabgabe | 234,60 EUR | 75,48 EUR | 216,24 EUR |
| Beispiel 2 - Friseursalon (BA-Nr. 504) |
in Wyk auf Föhr |
in Nieblum |
in Wittdün |
| Jahresumsatz (Vorjahr) |
50.000,00 EUR |
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| x fiktiver Gewinnanteil (11 v.H.) |
5.500,00 EUR |
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| x Vorteilssatz 30 v.H. |
1.650,00 EUR |
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| x Abgabensatz | 11,5% | 3,7% | 10,6% |
| = Jahresabgabe | 189,75 EUR | 61,05 EUR | 174,90 EUR |
| Beispiel 3 - Tischlerei (BA-Nr. 662) |
in Wyk auf Föhr |
in Nieblum |
in Wittdün |
| Jahresumsatz (Vorjahr) |
200.000,00 EUR |
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| x fiktiver Gewinnanteil (6 v.H.) |
12.000,00 EUR |
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| x Vorteilssatz 30 v.H. |
3.600,00 EUR |
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| x Abgabensatz | 11,5% | 3,7% | 10,6% |
| = Jahresabgabe | 414,00 EUR | 133,20 EUR | 381,60 EUR |
Da die Abgabenberechnung über den Wahrscheinlichkeitsmaßstab lediglich eine
annähernde Größe des "möglichen Vorteils aus der öffentlichen
Tourismusförderung" wiedergeben kann, wird die so errechnete Abgabe
endgültig festgesetzt und später nicht (wie beispielsweise
im Einkommen- oder Gewerbesteuerrecht) entsprechend der Höhe der tatsächlichen Einnahmen des
jeweiligen Erhebungsjahres abgerechnet. Auch der tatsächliche Betriebsgewinn spielt
keine maßgebliche Rolle
– es wird lediglich ein fiktiver Gewinn ohne Rücksicht auf den
tatsächlichen Erfolg und die „Geschäftstüchtigkeit" der
Betriebsführung unterstellt.![]()
Der Abgabensatz
Mit dem Abgabensatz (in § 5 der Satzung festgelegt) wird die Gesamthöhe der jährlichen Abgabe an die tatsächlich erforderliche Größe angepasst. Aufwendungen und Erlöse im Bereich der öffentlichen Tourismusförderung sind Schwankungen unterworfen. Damit die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe möglichst exakt den politischen Vorgaben entspricht und weder die Abgabepflichtigen noch die Gesamtheit der Steuerzahler übervorteilt werden, erstellt man regelmäßig sogenannte Sonderabschlüsse. In einer Ergebnisrechnung werden zunächst sämtliche (beitragsfähigen) Aufwendungen den tatsächlichen Einnahmeblöcken (Finanzierungsanteilen) gegenüber gestellt. Man kann dann erkennen, ob im abgeschlossenen Erhebungsjahr ein Überschuss oder ein Fehlbetrag entstanden ist, der gegebenenfalls in die neue Vorauskalkulation vorzutragen wäre. Damit der Anteil des Tourismusaufwandes, der durch Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden soll, später in etwa mit dem Abgabenaufkommen übereinstimmt, wird der Bedarf durch die Gesamtsumme der (fiktiven) „fremdenverkehrsbedingten Gewinne" aller abgabepflichtigen Betriebe oder Tätigkeiten dividiert, um den Abgabensatz zu ermitteln.
In Ausnahmefällen (z.B. bei rückwirkenden Satzungsänderungen) kann der Abgabensatz auch einmal zusätzlich von anderen Kriterien abhängig sein. Dies war in Wyk auf Föhr beispielsweise für die Jahre 1999 bis 2001 der Fall, weil das Verbot der Schlechterstellung zu beachten ist. Seit Einführung des umsatzbezogenen Abgabenmaßstabes haben sich die Abgabensätze wie folgt entwickelt:
| Wyk auf Föhr | Nieblum | Wittdün auf Amrum | |
| ab 01.01.1999 | 4,9% | ||
| ab 01.01.2002 | 7,7% | ||
| ab 01.01.2003 | 8,5% | ||
| ab 01.01.2004 | 5,8% | ||
| ab 01.01.2005 | 7,4% | ||
| ab 01.01.2006 | 7,2% | ||
| ab 01.01.2010 | 6,1% | ||
| ab 01.01.2011 | 8,5% | 2,5% | |
| ab 01.01.2012 | 11,5% | 3,7% | 10,6% |
Abgabebescheide zur Fremdenverkehrsabgabe
Die Heranziehungsbescheide zur Fremdenverkehrsabgabe ergehen bei Berechnung nach umsatzbezogenem Maßstab normalerweise im Frühsommer eines jeden Jahres für das laufende Erhebungsjahr. Am Jahresanfang erhält jeder abgabepflichtige Betrieb in der Regel (gemeinsam mit dem Abgabenbescheid der Jahreshauptveranlagung) eine Aufforderung zur Vorlage einer Abgabeerklärung mit einem Erhebungsformular. Mit dem Formular sollen die Betriebseinnahmen des Vorjahres erklärt (gemeldet) werden. Eine solche Erklärung ist von allen Pflichtigen (auch dann, wenn keine ausdrückliche schriftliche Aufforderung ergangen ist) jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres beim Amt Föhr-Amrum einzureichen.
Wird die Umsatzmeldung nicht fristgemäß vorgelegt, muss das Amt gegebenenfalls von seinem Recht auf Umsatzschätzung nach § 7 Abs. 2 der Fremdenverkehrsabgabesatzung Gebrauch machen und die Einnahmen eines solchen Betriebes einschätzen. Die geschätzte Umsatzgröße ist grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn sie vom tatsächlichen Betriebsumsatz des Vorjahres abweichen sollte. Ist der Veranlagungsbescheid erst einmal erlassen, so werden an den Nachweis tatsächlicher, ggf. von der Schätzung abweichender Zahlen höhere Anforderungen gestellt (Vorlage von Steuerbescheiden, Steuererklärungen o.ä.), um eine Änderung der Abgabenfestsetzung zu bewirken. Zudem sind die im Heranziehungsbescheid genannten Rechtsbehelfsfristen einzuhalten.
Eine Beibringung dieser Nachweise ist für die Pflichtigen in der Regel
mit zusätzlichem, eigentlich unnötigem Aufwand verbunden. Es wird deshalb
dringend empfohlen, die regelmäßig zu Jahresbeginn übermittelten
Erklärungsformulare stets termingemäß an das Amt zurück zu geben.
Außerdem werden
säumige Abgabepflichtige mit der Festsetzungen eines
Verspätungszuschlages zusätzlich belastet.![]()
Für die Umsatzmeldung zur Fremdenverkehrsabgabe steht Ihnen hier ein Erklärungsformular als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung. Einfach das Formular ausdrucken, ausfüllen und unterzeichnen und dann beispielsweise per Fax (04681 5004-67845 oder 04681 5004-67865 oder 04681 5004-850) oder auf dem Postwege an das Amt Föhr-Amrum senden.
Beachten Sie bitte bei der Ausfüllung des Formulars, dass stets die Summe aller im Vorjahr erzielten Bruttoeinnahmen einzutragen ist (nicht der Betriebsgewinn!). Bei Betrieben der Ferienwohnungsvermietung dürfen von den Einnahmen auch nicht eventuelle Provisionszahlungen abgezogen werden, die häufig von beauftragten Mietvermittlungsunternehmen im Vorwege abgezogen und gar nicht an den Wohnungsbesitzer weiter geleitet wurden. Zudem ist es unzulässig, nur Teilbeträge des Umsatzes einzutragen, weil dieser von Gewerbetreibenden nicht ausschließlich mit Vertragspartnern oder Kunden innerhalb des Geltungsbereiches der Fremdenverkehrsabgabesatzung erzielt wurde.
Sie haben weitere Fragen?
Sie haben weitere Fragen zur Fremdenverkehrsabgabe und
möchten noch tiefer in die Rechtsmaterie einsteigen? Dann werden die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Steueramtes gern versuchen, Ihre Fragen zu beantworten. Gegen
Kostenerstattung stellen wir Ihnen auf Anforderung auch gern das von einem externen Berater
angefertigte Gutachten zur Neuregelung der Gewinnsätze mit einer Einzeldokumentation zu
sämtlichen Betriebsarten zur Verfügung.![]()
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