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Fremdenverkehrsabgabezum Seitenanfang

Allgemeines
Nicht jeder zieht gleiche Vorteile aus dem Fremdenverkehr
Zur Höhe der Abgabe
Satzungsrecht der amtsangehörigen Gemeinden
Berechnungsbeispiele
Der Abgabensatz (Kalkulation)
Abgabebescheide
Erklärungsformular

Allgemeines

Im Bereich des Amtes Föhr-Amrum werden für die Fremdenverkehrswerbung sowie für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen jährlich weit mehr als 10 Mio. € aufgewendet; davon allein auf der Insel Föhr mehr als 7 Mio. € pro Jahr. Allen als Kur- und Erholungsort anerkannten Gemeinden erlaubt der Gesetzgeber die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe. Die Abgabe soll neben den Kurabgaben, den allgemeinen Steuergeldern und den im Tourismusbereich erzielbaren Einnahmen, Gebühren, Eintrittsgeldern, Entgelten und Erlösen dazu dienen, ebenfalls einen Teil der öffentlichen Tourismusaufwendungen zu tragen.nach oben

Nicht jeder zieht gleiche Vorteile aus dem Fremdenverkehr.

Es wäre sicherlich nicht sachgerecht, die speziell für den Fremdenverkehr betriebenen Aufwendungen gleichmäßig auf alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler abzuwälzen. Aus diesem Grunde ist die gesetzliche Befugnis der Tourismusgemeinden, eine separate Abgabe von denjenigen zu erheben, die gewissermaßen "besondere Vorteile" aus dem Fremdenverkehr ziehen können, nur zu begrüßen.

Beispiel:

  1. Ein Hauseigentümer, der sein Objekt mit der eigenen Familie bewohnt, zahlt hierfür an seine kommunale Gemeinde u.a. eine Grundsteuer.
  2. Ein Hauseigentümer, der ein gleiches Objekt teilweise an ständig wechselnde Feriengäste vermietet, zieht im Vergleich zum Eigentümer nach Buchstabe a. höhere Vorteile aus den von der Gemeinde für den Fremdenverkehr betriebenen Aufwendungen. Er zahlt deshalb u.a. neben der Grundsteuer zusätzlich eine Fremdenverkehrsabgabe.nach oben

Zur Höhe der Abgabe?

Die Bedeutung der Fremdenverkehrsabgabe als eine der Finanzierungsquellen der öffentlichen Tourismusaufgaben wird in der Zukunft möglicherweise noch weiter zunehmen. Gerade deshalb ist es sehr wichtig, die Abgabenlast nach gerechten und angemessenen Maßstäben auf alle Abgabepflichtigen zu verteilen.

Dabei ist die Höhe der Abgabe stets abhängig von der Höhe der Aufwendungen, die von der Gemeinde für die Fremdenverkehrswerbung sowie für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen betrieben werden. Vorgeschrieben ist, dass die Gemeinde stets einen gewissen Eigenanteil aus kommunalen Haushaltsmitteln (allgemeinen Steuergeldern) zu tragen hat. Im Bereich Werbeaufwand sind dies 30%, im Bereich der übrigen Tourismusaufwendungen muss die Gemeinde mindestens zwischen 8 und 11% dieses Aufwandes aus eigenen Haushaltsmitteln finanzieren.

Nach Abzug der Einnahmen aus Kurabgaben, tourismusbezogenen Gebühren, Entgelten, Erlösen usw. kann die dann noch verbleibende Finanzierungslücke über Fremdenverkehrsabgaben ausgeglichen werden. Ziel der Fremdenverkehrsabgabesatzung ist es dann, den verbleibenden Restaufwand möglichst gerecht auf alle Abgabenpflichtigen zu verteilen.nach oben

Das Satzungsrecht der amtsangehörigen Gemeinden

In den 15 amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum gelten für die Verteilung des über Fremdenverkehrsabgaben zu tragenden Tourismusaufwandes unterschiedliche Abgabenmaßstäbe: In der Stadt Wyk auf Föhr kommt seit dem Jahr 2001 ein sogenannter umsatzbezogener Maßstab zum Einsatz. Dieser Maßstab gilt ab 2011 ebenfalls in der Gemeinde Nieblum und ab 2012 auch in der Gemeinde Wittdün auf Amrum. In den Abgabensatzungen der anderen Gemeinden ist nach wie vor der Realgrößenmaßstab vorgesehen. Beide Abgabenmaßstäbe sind "Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe".

Die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe soll generell den Vorteil, den die oder der jeweils Abgabepflichtige aus der öffentlichen Tourismusförderung ziehen kann, möglichst gerecht widerspiegeln. Da sich dieser Vorteil im Einzelfall aber nicht exakt bemessen lässt, funktioniert eine sachgerechte Verteilung der Abgabenlast nur mit Hilfe eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, der stets mit gewissen Toleranzen behaftet und teilweise mit Annäherungswerten verbunden ist.

Beim Realgrößenmaßstab geht man davon aus, dass der „wahrscheinliche", fremdenverkehrsbedingte Vorteil mit Hilfe bekannter Realgrößen wie Anzahl von Übernachtungen, Betten, Sitzplätzen, Stellplätzen, Fahrzeugen, Mitarbeitern, Verkaufsflächen usw. einigermaßen messbar ist. Es ist eine verhältnismäßig einfach umzusetzende Variante mit wenig Veranlagungsaufwand für Abgabepflichtige und Verwaltung. Allerdings müssen beim Realgrößenmaßstab manchmal gewisse kleinere Ungleichbehandlungen und "gefühlte Ungerechtigkeiten" in Kauf genommen werden. Der Realgrößenmaßstab ist nur schwer in ein schlüssiges Bemessungssystem einzupassen und die Verwaltung hat deshalb auch einen größeren Kalkulationsaufwand zu treiben (beispielsweise bei der Findung der richtigen Einheitssätze für die einzelnen Realgrößen).

Der umsatzbezogene Abgabenmaßstab gewährleistet eine höhere Abgabengerechtigkeit, mehr Rechtssicherheit, eine bessere Gleichbehandlung und erfordert weniger Kalkulationsaufwand. Dafür sind alle Abgabepflichtigen allerdings dazu verpflichtet, jährlich eine sogenannte Umsatzmeldung abzugeben. Ausgangsgröße der Abgabenberechnung beim umsatzbezogenen Maßstab sind hier – einheitlich für alle Betroffenen – die Einnahmen (des jeweiligen Vorjahres), aus denen mit Hilfe feststehender Durchschnittswerte der „fremdenverkehrsbedingte Jahresgewinn" des Betriebes oder der abgabepflichtigen Tätigkeit als fiktive Größe errechnet wird.

Je nach Art des Betriebes oder der abgabepflichtigen Tätigkeit gibt es in der zur Fremdenverkehrsabgabesatzung gehörigen Betriebsartentabelle, in der übrigens mehr als 130 unterschiedliche Betriebsarten aufgelistet sind, neben dem festgeschriebenen Gewinnsatz zudem auch einen sogenannten Vorteilssatz je Betriebsart. Der Vorteilssatz sagt aus, in welchem Bezug der Vorteil des Betriebes zur gemeindlichen Tourismusförderung steht. So wird beispielsweise bei Betrieben der Kategorie „Unterkunft und Feriengästebeherbergung" ein Vorteilssatz von 100% angesetzt, während Betriebe der Zulieferung oder der Bauwirtschaft häufig nur einen Vorteilssatz von 20 oder 30% gegen sich gelten lassen müssen.

Die Einnahmen des Vorjahres werden also zunächst mit dem vorgegebenen Gewinnsatz und das Ergebnis dann mit dem jeweiligen Vorteilssatz der entsprechenden Betriebsart multipliziert. Diese Messzahl ist der fiktive, fremdenverkehrsbedingte Gewinn des entsprechenden Betriebes bzw. der abgabepflichtigen Tätigkeit. Nach Multiplikation mit dem Abgabensatz – den die Gemeinde regelmäßig nach den aktuellen Kalkulationsdaten festlegt – ergibt sich daraus dann die Höhe der Jahresabgabe.nach oben

Berechnungsbeispiele

Nachfolgend ein paar typische Beispiele zur Abgabeberechnung ab dem Veranlagungsjahr 2012 nach den Vorschriften mit umsatzbezogenem Maßstab:

Beispiel 1 - Beherbergungsbetrieb (BA-Nr. 101)

in Wyk auf Föhr

in Nieblum

in Wittdün

Jahresumsatz (Vorjahr)

12.000,00 EUR

x fiktiver Gewinnanteil (17 v.H.)

2.040,00 EUR

x Vorteilssatz 100 v.H.

2.040,00 EUR

x Abgabensatz 11,5% 3,7% 10,6%
= Jahresabgabe 234,60 EUR 75,48 EUR 216,24 EUR

 

Beispiel 2 - Friseursalon (BA-Nr. 504)

in Wyk auf Föhr

in Nieblum

in Wittdün

Jahresumsatz (Vorjahr)

50.000,00 EUR

x fiktiver Gewinnanteil (11 v.H.)

5.500,00 EUR

x Vorteilssatz 30 v.H.

1.650,00 EUR

x Abgabensatz  11,5% 3,7% 10,6%
= Jahresabgabe 189,75 EUR 61,05 EUR 174,90 EUR

 

Beispiel 3 - Tischlerei (BA-Nr. 662)

in Wyk auf Föhr

in Nieblum

in Wittdün

Jahresumsatz (Vorjahr)

200.000,00 EUR

x fiktiver Gewinnanteil (6 v.H.)

12.000,00 EUR

x Vorteilssatz 30 v.H.

3.600,00 EUR

x Abgabensatz  11,5% 3,7% 10,6%
= Jahresabgabe 414,00 EUR 133,20 EUR 381,60 EUR

Da die Abgabenberechnung über den Wahrscheinlichkeitsmaßstab lediglich eine annähernde Größe des "möglichen Vorteils aus der öffentlichen Tourismusförderung" wiedergeben kann, wird die so errechnete Abgabe endgültig festgesetzt und später nicht (wie beispielsweise im Einkommen- oder Gewerbesteuerrecht) entsprechend der Höhe der tatsächlichen Einnahmen des jeweiligen Erhebungsjahres abgerechnet. Auch der tatsächliche Betriebsgewinn spielt keine maßgebliche Rolle – es wird lediglich ein fiktiver Gewinn ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg und die „Geschäftstüchtigkeit" der Betriebsführung unterstellt.nach oben

Der Abgabensatz

Mit dem Abgabensatz (in § 5 der Satzung festgelegt) wird die Gesamthöhe der jährlichen Abgabe an die tatsächlich erforderliche Größe angepasst. Aufwendungen und Erlöse im Bereich der öffentlichen Tourismusförderung sind Schwankungen unterworfen. Damit die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe möglichst exakt den politischen Vorgaben entspricht und weder die Abgabepflichtigen noch die Gesamtheit der Steuerzahler übervorteilt werden, erstellt man regelmäßig sogenannte Sonderabschlüsse. In einer Ergebnisrechnung werden zunächst sämtliche (beitragsfähigen) Aufwendungen den tatsächlichen Einnahmeblöcken (Finanzierungsanteilen) gegenüber gestellt. Man kann dann erkennen, ob im abgeschlossenen Erhebungsjahr ein Überschuss oder ein Fehlbetrag entstanden ist, der gegebenenfalls in die neue Vorauskalkulation vorzutragen wäre. Damit der Anteil des Tourismusaufwandes, der durch Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden soll, später in etwa mit dem Abgabenaufkommen übereinstimmt, wird der Bedarf durch die Gesamtsumme der (fiktiven) „fremdenverkehrsbedingten Gewinne" aller abgabepflichtigen Betriebe oder Tätigkeiten dividiert, um den Abgabensatz zu ermitteln.

In Ausnahmefällen (z.B. bei rückwirkenden Satzungsänderungen) kann der Abgabensatz auch einmal zusätzlich  von anderen Kriterien abhängig sein. Dies war in Wyk auf Föhr beispielsweise für die Jahre 1999 bis 2001 der Fall, weil das Verbot der Schlechterstellung zu beachten ist. Seit Einführung des umsatzbezogenen Abgabenmaßstabes haben sich die Abgabensätze wie folgt entwickelt:

  Wyk auf Föhr Nieblum Wittdün auf Amrum
ab 01.01.1999 4,9%    
ab 01.01.2002 7,7%    
ab 01.01.2003 8,5%    
ab 01.01.2004 5,8%    
ab 01.01.2005 7,4%    
ab 01.01.2006 7,2%    
ab 01.01.2010 6,1%    
ab 01.01.2011 8,5% 2,5%  
ab 01.01.2012 11,5% 3,7% 10,6%

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Abgabebescheide zur Fremdenverkehrsabgabe

Die Heranziehungsbescheide zur Fremdenverkehrsabgabe ergehen bei Berechnung nach umsatzbezogenem Maßstab normalerweise im Frühsommer eines jeden Jahres für das laufende Erhebungsjahr. Am Jahresanfang erhält jeder abgabepflichtige Betrieb in der Regel (gemeinsam mit dem Abgabenbescheid der Jahreshauptveranlagung) eine Aufforderung zur Vorlage einer Abgabeerklärung mit einem Erhebungsformular. Mit dem Formular sollen die Betriebseinnahmen des Vorjahres erklärt (gemeldet) werden. Eine solche Erklärung ist von allen Pflichtigen (auch dann, wenn keine ausdrückliche schriftliche Aufforderung ergangen ist) jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres beim Amt Föhr-Amrum einzureichen.

Wird die Umsatzmeldung nicht fristgemäß vorgelegt, muss das Amt gegebenenfalls von seinem Recht auf Umsatzschätzung nach § 7 Abs. 2 der Fremdenverkehrsabgabesatzung Gebrauch machen und die Einnahmen eines solchen Betriebes einschätzen. Die geschätzte Umsatzgröße ist grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn sie vom tatsächlichen Betriebsumsatz des Vorjahres abweichen sollte. Ist der Veranlagungsbescheid erst einmal erlassen, so werden an den Nachweis tatsächlicher, ggf. von der Schätzung abweichender Zahlen höhere Anforderungen gestellt (Vorlage von Steuerbescheiden, Steuererklärungen o.ä.), um eine Änderung der Abgabenfestsetzung zu bewirken. Zudem sind die im Heranziehungsbescheid genannten Rechtsbehelfsfristen einzuhalten.

Eine Beibringung dieser Nachweise ist für die Pflichtigen in der Regel mit zusätzlichem, eigentlich unnötigem Aufwand verbunden. Es wird deshalb dringend empfohlen, die regelmäßig zu Jahresbeginn übermittelten Erklärungsformulare stets termingemäß an das Amt zurück zu geben. Außerdem werden säumige Abgabepflichtige mit der Festsetzungen eines Verspätungszuschlages zusätzlich belastet.nach oben

Erklärungsformular

Für die Umsatzmeldung zur Fremdenverkehrsabgabe steht Ihnen hier ein Erklärungsformular als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung. Einfach das Formular ausdrucken, ausfüllen und unterzeichnen und dann beispielsweise per Fax (04681 5004-67845 oder 04681 5004-67865 oder 04681 5004-850) oder auf dem Postwege an das Amt Föhr-Amrum senden.

Beachten Sie bitte bei der Ausfüllung des Formulars, dass stets die Summe aller im Vorjahr erzielten Bruttoeinnahmen einzutragen ist (nicht der Betriebsgewinn!). Bei Betrieben der Ferienwohnungsvermietung dürfen von den Einnahmen auch nicht eventuelle Provisionszahlungen abgezogen werden, die häufig von beauftragten Mietvermittlungsunternehmen im Vorwege abgezogen und gar nicht an den Wohnungsbesitzer weiter geleitet wurden. Zudem ist es unzulässig, nur Teilbeträge des Umsatzes einzutragen, weil dieser von Gewerbetreibenden nicht ausschließlich mit Vertragspartnern oder Kunden innerhalb des Geltungsbereiches der Fremdenverkehrsabgabesatzung erzielt wurde.

Sie haben weitere Fragen?

Sie haben weitere Fragen zur Fremdenverkehrsabgabe und möchten noch tiefer in die Rechtsmaterie einsteigen? Dann werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Steueramtes gern versuchen, Ihre Fragen zu beantworten. Gegen Kostenerstattung stellen wir Ihnen auf Anforderung auch gern das von einem externen Berater angefertigte Gutachten zur Neuregelung der Gewinnsätze mit einer Einzeldokumentation zu sämtlichen Betriebsarten zur Verfügung.nach oben

 
© 2011 by Amt Föhr-Amrum

letzte Aktualisierung dieser Seite: 16.12.2011