Ortsrecht der Stadt Wyk auf FöhrDie nachfolgenden kommunalen Satzungen und Bestimmungen der Stadt Wyk auf Föhr stehen hier in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung:
AbwassergebührensatzungSatzung vom 13.11.2009 *) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zur Zeit gültigen Fassung, der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der zur Zeit gültigen Fassung, der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes und des § 14 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasseranlage (Abwassersatzung) der Stadt Wyk auf Föhr vom 4. Oktober 1974 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr am 12.11.2009 *) folgende Satzung erlassen: § 1 Die Stadt Wyk auf Föhr betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutzwasserbeseitigung) nach Maßgabe der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasseranlage (Abwassersatzung) vom 04. Oktober 1974 als selbständige öffentliche Einrichtung. § 2 Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern. § 3 (1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser. (2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
(3) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (4) Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Stadt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. (5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Stadt einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 4 sinngemäß. Die Stadt kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobenen Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. (6) Die Abwassergebühr beträgt 3,40 € je cbm Abwasser. § 4 (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dingliche Berechtigte sind Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 8) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen. § 5 Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet. § 6 (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 3 Abs. 2, Buchstabe a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht. § 7 (1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 des laufenden Jahres zu leisten. Die Abschlagszahlungen werden durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. (2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Stadt auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Stadt den Verbrauch schätzen. (3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. § 8 Die Abgabepflichtigen haben der Stadt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Stadt dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabepflichtigen haben dies zu ermöglichen. § 9 (1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Stadt bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Stadt zulässig. Die Stadt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Soweit die Stadt die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. (3) Soweit die Stadt sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Stadt die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Stadt berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten. (4) Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. § 10 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 3 Abs. 4 und § 8 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes. § 11 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 *) in Kraft. Wyk auf Föhr, den 13.11.2009 *) Stadt Wyk auf Föhr *) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Abwassersatzung der Stadt Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 14.12.2001, mit der 2. Nachtragssatzung vom 13.12.2002, mit der 3. Nachtragssatzung vom 12.12.2003 sowie mit der 4. Nachtragssatzung vom 13.11.2009 beschlossenen Änderungen sind in die Ursprungssatzung vom 13.12.1996 entsprechend eingearbeitet. Abwassersatzung
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