Abwassersatzung des Amtes Föhr-AmrumSatzung vom 18.12.2008 *) Aufgrund des § 24a der Amtsordnung in Verbindung mit den §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und des § 31 des Landeswassergesetzes wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss am 17.12.2008 *) folgende Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) erlassen: § 1 Diese Satzung gilt für alle Grundstücke im Bereich von Föhr-Land, mit Ausnahme der Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage der Gemeinde Utersum angeschlossen sind. § 2 (1) Das Amt Föhr-Amrum betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers als öffentliche Einrichtung. (2) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftliche, forstswirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung. (3) Die Abwasserbeseitigung umfasst a) die Behandlung des in Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers und b) das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen. (4) Das Amt schafft die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar das Klärwerk mit dem öffentlichen Kanalnetz (Abwasseranlage) und die Abfuhreinrichtungen für die Abwasserbeseitigung nach Absatz 3 Buchstabe b). Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen. (5) Zu den Abwasseranlagen gehören auch: § 3 (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. (2) Bei Grundstücken, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht für die gesamte Grundstücksfläche festgesetzt oder zulässig ist, gilt als Grundstück
(3) Ist das Grundstück über die sich nach Absatz 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt, gilt als Grundstück die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallellinie hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht. (4) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§35 BauGB) gilt als Grundstück die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstücks. § 4 (1) Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. (2) Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen dem Amt anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis das Amt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 5 (1) Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich des § 6 das Recht, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Abwasserkanäle mit Anschlusskanälen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlussrecht). Bei anderen Grundstücken kann das Amt auf Antrag den Anschluss zulassen, wenn der Antragssteller sich bereit erklärt, zusätzlich die entstehenden Kosten für den Bau und Betrieb zu tragen, und wenn er auf Verlangen hierfür angemessene Sicherheit leistet. (2) Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich des § 7 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluss seines Grundstückes an die Abwasseranlage die auf seinem Grundstück anfallenden Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). (3) Soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das Recht, zu verlangen, dass der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm oder das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren wird. § 6 (1) Das Amt kann den Anschluss ganz oder teilweise widerruflich oder
befristet versagen, wenn (2) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten soll Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. § 7 (1) In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden: a) Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z.B. Schutt, Asche, Sand,
Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe
zerkleinert worden sind, (2) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln an Abwasseranlagen ist nicht zulässig. (3) Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen, so ist das Amt unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Ö&le oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinem Abwassernetz zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht. (5) Wer Abwasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, dass es ich um schädliche oder gefährliche Abwasser oder Stoffe im Sinne von Absatz 1 handelt, hat nach Aufforderung durch das Amt regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen, vorzuhalten. Das Amt kann auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen. (6) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlussnehmer unaufgefordert und unverzüglich dem Amt dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich das Amt vor, die Aufnahme dieser Abwasser zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen. (7) Das Amt kann mit Zustimmung der Wasserbehörde die Einleitung von Abwasser, das wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder dessen Übernahme technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, untersagen. Es kann insbesondere bei gewerblichem oder industriellem Abwasser nach Maßgabe des Einzelfalles auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik Einleitungsbedingungen festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers vor der Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine Abbaufähigkeit verbessern. Es kann zu diesem Zweck den Einbau von Messgeräten und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung (Speicherung) des Abwassers verlangen. (8) Wer unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften und den Einleitungsbedingungen den Verlust der Halbierung des Abgabensatzes nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz verursacht, hat dem Amt den Betrag zu erstatten, um den sich die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der Anforderungen nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz erhöht. Haben mehrere den Wegfall der Halbierung verursacht, so sind sie Gesamtschuldner. Ist der Verursacher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, so wird der Mehrbetrag nach Satz 1 auf alle Benutzer umgelegt. § 8 (1) Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit Anschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlusszwang). Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann. (2) Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch die Gemeinde wird der Anschlusszwang für die betroffenen Grundstücke wirksam. (3) Das Amt kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken an die bestehende Abwasseranlage verlangen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) dies erfordern. (4) Wer nach Absatz 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlusszwanges prüffähige Unterlagen über die privaten Abwasseranlagen beim Amt einzureichen. Bei Neu- und Umbauten muss die Anschlussleitung vor der Schlussabnahme des Bauvorhabens hergestellt sein. (5) Den Abbruch eines an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlussverpflichtete dem Amt rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlussleitung bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen. (6) Wer nach Absatz 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). (7) Soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Grundstückabwasseranlage (Hauskläranlage oder abflusslose Sammelgrube) befindet, sein Grundstück an die Einrichtungen zum Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die Grundstücksabwasseranlage einzuleiten und es dem Amt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). § 9 (1) Der Anschlussverpflichtete kann vom Anschlusszwang und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung des Abwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird oder wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2c Landeswassergesetz vorliegen. (2) Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich beim Amt Föhr-Amrum beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwasser beseitigt werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich beim Amt beantragt werden. § 10 (1) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, dass zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und –pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden. (2) Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt das Amt; begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (3) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlussleitungen und Einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgerecht und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Gemeinde durch geführt werden. (4) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§12), unterliegen einer Abnahme durch das Amt. Der Anschlussnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlussleitungen und Einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat das Amt von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte beim Amt aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner. (5) Das Amt kann jederzeit fordern, dass die Anschlussleitungen und Einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Sie ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen. § 11 (1) Grundstückswasseranlagen (Hauskläranlagen oder abflusslose Sammelgruben) müssen angelegt werden, wenn a) außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz
1 auf dem Grundstück anfällt und ein Anschluss an die Abwasseranlage nicht
möglich ist, (2) Eine Grundstücksabwasseranlage muss nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb trägt der Grundstückseigentümer. Bei Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstückswasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. § 9 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. § 12 Die Herstellung und Änderung von Anschlussleitungen und Einrichtungen sowie von Grundstücksabwasseranlagen bedürfen der Anschlussgenehmigung durch das Amt. Anschlussleitungen und Grundstücksabwasseranlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen. Für das bauaufsichtliche und wasserrechtliche Genehmigungsverfahren gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen. § 13 (1) Die Grundstücksabwasseranlagen werden nach den anerkannten Regeln der Technik einmal im Jahr geleert (Regelentleerung). Hauskläranlagen, welche die Voraussetzungen zur Befreiung von der Abwasserabgabe gem. § 8a Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (GVOBI. 1990, S.545) erfüllen, werden abweichend von Satz 1 einmal in zwei Jahren geleert. Die Voraussetzungen für eine zweijährige Entschlammungshäufigkeit sind jährlich zu überprüfen. Das Amt kann auch in diesen Fällen jährliche Entleerungen verlangen, wenn Anzeichen für eine Beeinträchtigung der biologischen Nachreinigung durch nicht den jeweils gültigen Regeln der Technik entsprechendem Betrieb oder Überlastung vorliegen. Die Termine für die Regelentleerung werden durch den Abfuhrunternehmer bekannt gemacht. (2) Ist zusätzlich zur Regelentleerung nach Absatz 1 die Abfuhr des Schlammes bzw. des Abwassers erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit dem Amt besondere Abfuhrtermine zu vereinbaren. (3) Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Das Amt kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlagen und des Zugangs entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall verlangen. (4) Im Zusammenhang mit der Leerung der Grundstücksabwasseranlage ist das Freilegen des Verschlussdeckels und das Abheben und das Wiederauflegen von Verschlussdeckeln über 50kg Gewicht Sache des Grundstückseigentümers. § 14 (1) Gegen Rückstau aus den Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen. (2) Bei Betriebsstörungen in den Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch und ähnlichem hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, dass die Schäden vom Amt aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind. (3) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung bei dem Abfahren des Schlamms aus den Hauskläranlagen und des Abwassers aus den abflusslosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt. § 15 (1) Das Amt Föhr-Amrum erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag. (2) Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört der Aufwand
für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau (3) Der Aufwand für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau des Grundstücksanschlusses vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze einschließlich eines eventuell erforderlichen Revisionsschachtes wird durch Beiträge nicht gedeckt. Stellt das Amt derartige Grundstücksanschlüsse her, so sind diese Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten (öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch). (4) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten. § 16 (1) Der Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwandes nach § 15 Abs. 2 unterliegen alle Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgestellt ist, sobald
sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, (2) Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 17 (1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils a) mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses und b) für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, mit dem Bau anzuschließender Gebäude oder dem tatsächlichen Anschluss. (2) Im Falle des § 16 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. (3) Ändert sich für ein bebautes Grundstück die für die Beitragsbemessung nach § 16 Abs. 3 und 7 maßgebenden Umstände und erhöht sich dadurch der grundstücksbezogene Nutzungsvorteil, entsteht ein dem höheren Vorteil entsprechender zusätzlicher Beitrag. In diesem Falle entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn der Maßnahmen, die den höheren Nutzungsvorteil entstehen lassen. § 18 (1) Der Anschlussbeitrag wird als Geschossflächenbeitrag erhoben. (2) Bei der Ermittlung des Geschossflächenbeitrages wird die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse unter Berücksichtigung des Absatzes 3 vervielfacht. (3) Bei bebauten Grundstücken, bei denen der nicht bebaute Teil des Grundstückes wesentlich größer ist als bei dem Durchschnitt der bebauten Grundstücke im Satzungsgebiet, wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche auf 150 v.H. der durchschnittlichen Grundstücksfläche begrenzt. Ergibt sich durch die Bebauungstiefe des betroffenen bzw. der angrenzenden Grundstücke eine abweichende zulässige Bebauung, so ist diese zugrunde zu legen. Grundstücke im Außenbereich bleiben dabei außer Ansatz. (4) Soweit ein Bebauungsplan mit Festsetzungen über die zulässige Grundfläche oder die zulässige Zahl der Vollgeschosse nicht besteht, sind diese nach dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln. (5) Überschreitet die tatsächlich vorhandene Grundfläche die zulässige Grundfläche im Sinne des Absatzes 3, so ist diese als Berechnungsgrundlage für den Geschossflächenbeitrag maßgebend. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse die zulässige Zahl der Vollgeschosse im Sinne des Absatzes 3 überschreitet. (6) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) gilt die tatsächlich vorhandene Grundfläche und Zahl der Vollgeschosse als zulässige Grundfläche und zulässige Zahl der Vollgeschosse. (7) Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf an einen Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtungen haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bleiben bei der Ermittlung der Beitragshöhe für die mit solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen bebauten Grundstücke unberücksichtigt; dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind. (8) Der Beitragssatz beträgt für Grundstücke, für die bisher keine oder nur teilweise eine Beitragspflicht entstanden ist a) wenn kein zusätzlicher Aufwand(Anschluss an abgerechnete Anlagen) zu
decken ist 15 € für jeden Quadratmeter, der sich aus der Berechnung nach den Absätzen 2 bis 7 ergibt, abzüglich der Flächen, die bereits bei einer Beitragsveranlagung berücksichtigt worden sind, es sei denn, es handelt sich um die erstmalige Verteilung von Ausbau- und Umbaukosten. § 19 Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer sowie mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. § 20 Sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird, können Vorauszahlungen bis zu 80 % des Anschlussbeitrages gefordert werden. § 19 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen. Die Vorauszahlungen werden vom Amt nicht verzinst. § 21 Der Beitrag oder die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt. Er / Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Im Heranziehungsbescheid ist die Grundstücksfläche, auf die sich der Beitrag bezieht, festzulegen. § 22 Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösevertrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung. § 23 (1) Das Amt erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtungen der Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren. Sie gliedern sich in Grund- und Zusatzgebühren. (2) Die Grundgebühren bemessen sich nach der Größe des Wasserzählers, der für die Versorgung des Grundstückes mit Frischwasser zu nutzen ist. Sie betragen jährlich a) für Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage des Amtes Föhr-Amrum anzuschließen sind bei einer Zählergröße von
b) für Grundstücke, die an eine eigene Grundstücksabwasseranlage/Sammelgrube anzuschließen sind bei einer Zählergröße von
(3) Die Zusatzgebühr wird für alle Grundstücke erhoben, die a) über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen sind und für alle Grundstücke, von denen das Abwasser b) aus abflusslosen Sammelgruben bzw. der Fäkalschlamm c) aus Hauskläranlagen abgeholt wird. Sie wird zu a) und b) nach der Menge des Abwassers, das unmittelbar der Abwasseranlage oder der Sammelgrube zugeführt wird bzw. zu c) nach der Menge des Fäkalschlamms, welcher der Hauskläranlage entnommen wird, berechnet. 3.1 Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge zuzüglich der Wassermengen nach Ziffer 3.2 und abzüglich der Wassermengen nach Ziffer 3.3. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sind dies die vom Wasserbeschaffungsverband Föhr eingebauten Wassermesser. Bei privaten Wasserversorgungsanlagen muss der Wassermesser vom Gebührenschuldner eingebaut und vom Amt Föhr-Amrum anerkannt werden. Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge vom Amt unter Zugrundelegung des Verbrauchs der Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. 3.2 Werden Grund-, Brunnen und/oder Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt, ist der Gebührenschuldner verpflichtet, dem Amt dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen und geeignete Messgeräte (Wasser- oder Abwassermesser) einzubauen. Diese müssen vom Amt anerkannt werden. Absatz 3 Ziffer 3.1 Satz 5 gilt entsprechend. 3.3 Werden von der im Sinne des Absatzes 3 Ziffer 3.1 Satz 1 ermittelten Wassermenge auf dem Grundstück Wassermengen zurückgehalten oder verbraucht, so werden sie von der Abwassermenge abgesetzt. Der Nachweis dieser verbrauchten oder zurückbehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenschuldner durch vom Amt anerkannte Wassermesser (Zwischenzähler). Die Wassermengen nach Absatz 3 Ziffer 3.2 bis 3.3 hat der Gebührenpflichtige dem Amt für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. (4) Die Zusatzgebühr beträgt 1. bei der Ableitung des Abwassers über das Kanalnetz in die Abwasseranlage je Kubikmeter 2,48 € *) 2. bei der Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben 3. bei der Entsorgung des Fäkalschlamms aus Hauskläranlagen (5) Werden in die Abwasseranlage stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, deren Reinigung gegenüber normal verschmutzten Abwasser einen um über 50 vom Hundert erhöhten biochemischen Sauerstoffbedarf erfordern, erhöhen sich die Zusatzgebühren nach Absatz 4 um 50 vom Hundert. (6) Die Zusatzgebühr für die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben nach Abs. 4 Ziffer 2.1 und 2.2 und des Fäkalschlamms aus der Hauskläranlage nach Abs. 4 Ziffer 3.1 und 3.2 enthält die Kosten einer einmaligen Abfuhr von bis zu 10 cbm Abwasser/Fäkalschlamm (Regelabfuhr). Sollten wegen der Größe der Grube weitere Abfuhren erforderlich sein, so sind für jede über die Regelentleerung hinausgehende Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen im Sinne des § 13 Abs.2 zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 4 Ziffer 2.3 und 3.3 Abfuhrkosten in Höhe von 105 € zu entrichten. Im Falle einer bedarfsorientierten Schlammentnahme, die auf Antrag bei Erfüllung der Voraussetzungen zugelassen werden kann, ist für die Feststellung der Erfordernis der Entschlammung eine Gebühr von 45 € zu entrichten. (7) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird für dieses Jahr die Abwassermenge bis zur endgültigen Abrechnung vorläufig geschätzt. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. § 24 (1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück, welches dem Anschluss- und Benutzungszwang im Sinne des § 8 unterliegt, an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage oder private Grundstücksabwasseranlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage oder privaten Grundstücksabwasseranlage Abwasser zugeführt wird. (2) Die Gebührenpflicht erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet (Nachweis über den WBV Föhr) und dies dem Amt mitgeteilt wird. § 25 (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Abwassergebühr wird durch einen schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann, auf der Grundlage der nach § 23 ermittelten Grund- und Zusatzgebühr festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig. (3) Auf die für den Erhebungszeitraum festzusetzende Gebühr sind vierteljährliche Abschlagszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres zu leisten. Sie werden nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. (4) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des Kalenderjahres, so wird bei der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrundegelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige dem Amt auf dessen Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann das Amt den Verbrauch schätzen. § 26 (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- oder Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel der Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt des Übergangs auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung (§ 26) über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Amt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen. § 27 Die Abgabepflichtigen haben dem Amt jede Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung der Abwasseranlagen sowie für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Amt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Amt schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte des Amtes dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung und dieser Satzung Grundstücke/ Gebäude betreten, um die Ordnungsmäßigkeit der Abwasseranlagen oder die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen. § 28 (1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und dem § 3 WoBauErlG sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes dem Amt bekannt geworden sind, zulässig. Das Amt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und diese zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Soweit die Gemeinden die öffentliche Wasserversorgung selbst betreiben, ist das Amt berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. (3) Sowie die Gemeinden sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedienen oder in den Gemeinden die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist das Amt berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten. (4) Das Amt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. § 29 (1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) nach § 6 Abs. 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt, (2) Ordnungswidrig nach § 25 Abs. 5 der Amtsordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 8 zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen §26 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte des Amtes Föhr-Amrum das Grundstück/Gebäude betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. § 30 Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 *) in Kraft. Zugleich tritt die Satzung des Amtes Föhr-Land über die Abwasserbeseitigung vom 12. Dezember 1995 in der derzeitigen Fassung außer Kraft. Wyk, auf Föhr, den 18.12.2008 *) Amt Föhr-Amrum *) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der
Abwassersatzung des Amtes Föhr-Amrum. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom
21.02.2008 und mit der 2. Nachtragssatzung vom 18.12.2008 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung
vom 06.12.2007 eingearbeitet worden. | ||||||||||||||||||||
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