Amtsverordnung zum Schutz vor schädlichen UmwelteinwirkungenAmtsverordnung vom 30.05.2009 Aufgrund der §§ 3 und 5 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 06. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 2) wird folgende Verordnung erlassen: § 1 (1) Diese Verordnung dient der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie durch das Verhalten Einzelner hervorgerufen werden können. Dem besonderen Schutzbedürfnis von Gebieten mit hohem touristischen Gepräge in Kur- und Erholungsorten wird Rechnung getragen. (2) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Verordnung sind Geräusche, Luftverunreinigungen sowie sonstige Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. § 2 Diese Verordnung gilt für den gesamten Bereich des Amtes Föhr-Amrum auf den Inseln Föhr und Amrum. § 3 (1) Abweichend vom Geltungsbereich nach § 2 dieser Verordnung ist in den bebauten Ortslagen der amtsangehörigen Gemeinden und der Stadt Wyk auf Föhr der Betrieb von Geräten und Maschinen des Anhanges der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung –32. BImSchV- vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 06. März 2007 (BGBl. I S. 261), und vergleichbarer Geräte und Maschinen ganzjährig in den Zeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte und Maschinen, die in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Pflichten oder im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt werden. Bauplanerisch ausgewiesene Gewerbegebiete fallen ebenfalls nicht unter die Beschränkungen des Absatzes 1. § 4 (1) Im Bereich der bebauten Ortslagen der amtsangehörigen Gemeinden und der Stadt Wyk auf Föhr darf offenes Feuer nicht entzündet werden. Ausnahmen bilden hier lediglich Feuer in offenen Gartenkaminen, Backöfen und Feuer zum Grillen. Im übrigen Geltungsbereich nach § 2 dieser Verordnung darf offenes Feuer nur dann entzündet oder in Brand gehalten werden, wenn hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu befürchten sind. (2) Das Entzünden offener Feuer nach Absatz 1 Satz 3 ist dem örtlichen Ordnungsamt unter der Angabe von Ort, Zeitpunkt, Name und Anschrift einer verantwortlichen Person mindestens 5 Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt anzuzeigen. § 5 (1) Der Betrieb von akustischen Geräten zur Fernhaltung von Tieren von empfindlichen landwirtschaftlichen Anbaugebieten sind nur außerhalb der bebauten Ortsteile der amtsangehörigen Gemeinden und der Stadt Wyk auf Föhr zulässig. Hierbei sind Abstandsflächen zu den Wohngebieten und zu Einzelgehöften von mindestens 500 Metern einzuhalten. Während der Zeit vom 01. Juni bis 30. September dürfen die Vergrämungsanlagen nicht betrieben werden. Während der übrigen Zeit ist der Betrieb in der Zeit von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr verboten. (2) Der Betrieb von akustischen Geräten zur Fernhaltung von Tieren ist dem örtlichen Ordnungsamt unter Angabe von Standort, Schusszahl und Betriebszeiten, Namen und Anschrift der betreibenden Person mindestens 5 Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen. Ein Lageplan mit dem eingezeichneten Standort der Anlage und Angabe der Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus ist beizubringen. § 6 (1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist die Ausübung lärmintensiver Tätigkeiten, insbesondere Hämmern, Stemmen, Sägen, Bohren und Trennschleifen in den bebauten Ortslagen der amtsangehörigen Gemeinden und der Stadt Wyk auf Föhr ganzjährig in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr verboten. (2) Der Betrieb von elektronischen Musikgeräten sowie Musikdarbietungen im Freien ist im Geltungsbereich nach Absatz 1 ganzjährig in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr verboten. § 7 Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben ist. § 8 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Landes-Immissionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von 1,00 Euro bis zu 1000 Euro geahndet werden. § 9 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.
25938 Wyk auf Föhr, 30.05.2009 Amt Föhr-Amrum Anlage Nachfolgende im Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung aufgeführten Geräte und Maschinen unterliegen den Beschränkungen des § 3 der Amtsverordnung: Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor, Freischneider, Bauaufzug für den Materialtransport, Baustellenbandsägemaschine, Baustellenkreissägemaschine, tragbare Motorkettensäge, Vibrationswalzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer, Explosionsstampfer, Kompressoren, handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch und Spatenhammer, Beton- und Mörtelmischer, Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel, Planiermaschine, Bohrgerät, Muldenfahrzeug, Hydraulik- und Seilbagger, Baggerlader, Grader, Grastrimmer/Graskantenschneider, Heckenschere, Hochdruckwasserstrahlmaschine, Hydraulikhammer, Hydraulikaggregat, Fugenschneider, Rasenmäher mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, Gabelstapler mit Verbrennungsmotor, Motorhacke, Straßenfertiger, Rammausrüstung, Kraftstromerzeuger, Straßenfräse, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer, Grabenfräse, Schweißstromerzeuger | ||||
|