Amtsverordnung über Parkgebühren in Wyk auf FöhrAmtsverordnung vom 11.02.2010 Aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003 (BGBl. I, Seite 310, ber. Seite 919) in der zur Zeit geltenden Fassung und aufgrund der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12.04.1990 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 264) wird folgende Parkgebührenverordnung für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr erlassen: § 1 1. Soweit das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Wyk auf Föhr nur gegen Entrichtung einer Parkgebühr zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenverordnung erhoben. Für die Erhebung der Gebühren werden Parkscheinautomaten und Parkuhren verwendet. 2. Um die Nutzung des vorhandenen Parkraums im Kernbereich der Stadt durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden die Gebühren entsprechend dem Wert des Parkraumes in unterschiedlicher Höhe nach Maßgabe des § 2 festgesetzt. 3. Das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen gebührenpflichtigen und gebührenfreien Parkplätzen erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen kommunalen Verkehrssicherungspflichten auf eigene Gefahr. § 2 1. Auf dem Parkplatz Königsgarten in der Hafenstraße
2. Auf dem Parkdeck Am Königsgarten/Amtsverwaltung
3. Auf den Parkplätzen am Fährhafen
4. Auf dem Parkplatz in der Süderstraße
5. Auf den parkscheinpflichtigen Parkflächen in der Hafenstraße, Feldstraße, Mühlenstraße und am Sandwall
6. Auf allen mit einer Parkuhr versehenen Parkflächen
7. Für das Abstellen von zugelassenen Fahrzeugen auf den sonstigen öffentlichen Parkflächen im Bereich der Stadt Wyk auf Föhr wird eine Gebühr nicht erhoben. Nicht zugelassene Fahrzeuge auf öffentlicher Verkehrsfläche werden auf dem Zwangswege kostenpflichtig entfernt. § 3 Diese Amtsverordnung über Parkgebühren im Bereich der Stadt Wyk auf Föhr tritt am 01. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenverordnung der Stadt Wyk auf Föhr vom 31.10.1991 außer Kraft. 25938 Wyk auf Föhr, den 11.02.2010 | ||||
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