Verwaltungsgebührensatzung des
Amtes Föhr-Amrum
Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
des Amtes Föhr-Amrum
vom 06.12.2007
Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit
§ 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und den §§ 1, 2 und
5 des Kommunalabgabengesetzes- KAG - des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung
durch den Amtsausschuss vom 05.12.2007 folgende Satzung über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren erlassen:
§ 1
Gegenstand der Gebühr
(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen
Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Amtes Föhr-Amrum
in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder
sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind
Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der
Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind.
Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung
selbst keine Gebühr erhoben wird.
§ 2
Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind
- mündliche Auskünfte,
- schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter
Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens
für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
- Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
- Leistungen, die von im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten,
Angestellten oder Arbeitern der eigenen Verwaltung beantragt werden und das
Dienstverhältnis betreffen, das gilt für deren Hinterbliebene
entsprechend,
- Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
- Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt
veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem
Veranlasser aufzuerlegen ist,
- Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die
Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
- erste Ausfertigung von Zeugnissen,
- Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren
Träger oder Mitträger das Amt Föhr-Amrum bzw. eine der amtsangehörigen
Kommunen ist,
- Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
- Gebührenentscheidungen.
§ 3
Gebührenbefreiung
(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
- die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlungen nicht ihre
wirtschaftlichen Unternehmen trifft;
- Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die
Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als
gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes
(Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
- Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts haben.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige
Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1
Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen
und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten
aufzuerlegen.
(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle,
die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des
Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung
maßgebend.
(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe
der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes
oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen, und des Umfanges, der
Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.
§ 5
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde
abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme
eines Antrags, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist. (2)
Die
vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
- ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
- ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird
oder
- eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Im Falle der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag
aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf
mindestens 2,00 EUR errechnet.
(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und
soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der
Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
§ 6
Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige
verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten
durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen
Eingang, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des
zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung
unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp.
ausgehändigt wird.
(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann
Sicherheit verlangt werden.
(5) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die
Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 7a
Datenschutz
Das Amt Föhr-Amrum ist berechtigt, die zur Gebührenermittlung und -festsetzung
erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß § 10 Landesdatenschutzgesetz zu erheben.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt zum 01. Januar 2008 in Kraft.
Wyk auf Föhr, den 06.12.2007
Amt Föhr-Amrum
- Die Amtsdirektorinr - 
Anlage zu
§ 4 Abs. 1 Satzung des Amtes Föhr-Amrum über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren vom 06.12.2008:
| Ziffer |
Bezeichnung
der Amtshandlung oder der Tätigkeit / Leistung |
Gebühr
in EUR |
| 101.1 |
Beglaubigungen,
Bescheinigungen und Zeugnisse, soweit nachstehend nicht besonders
aufgeführt und die Gebühr nicht nach anderweitigen Vorschriften zu
erheben ist |
3,00 |
| 101.2 |
für Leistungen nach
Ziffer 101.1, die mit größerem Arbeitsaufwand verbunden sind |
10,00 |
| 101.3 |
Abschriften und
Auszüge in deutscher Sprache, auch aus Akten, je angefangene DIN A
4-Seite |
4,00 |
| 101.4 |
für Leistungen nach
Ziffer 101.3 in fremder Sprache |
8,00 |
| 101.5 |
Schriftstücke in
tabellarischer Form, Listen, Verzeichnisse, Zeichnungen, Rechnungen und
dergleichen. Soweit in dieser Gebührentabelle nicht besonders
aufgeführt, wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben und beträgt für
jede angefangene halbe Stunde |
10,00 |
| 101.6 |
Fotokopien, DIN A 4 |
0,50 |
| 101.7 |
Fotokopien, DIN A 4,
beidseitig |
1,00 |
| 101.8 |
Fotokopien, DIN A 3 |
1,00 |
| 101.9 |
Fotokopien, DIN A 3,
beidseitig |
1,50 |
| 101.10 |
Farbkopien, DIN A 4 |
1,50 |
| 101.11 |
Farbkopien, DIN A 3 |
3,00 |
|
Ab 10
Fotokopien ermäßigt sich die Gebühr auf 50 %,
ab 50 Fotokopien ermäßigt sich die Gebühr auf 20 % |
| 101.12 |
Für schriftliche
Auskünfte, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders
aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, sie
beträgt je angefangene halbe Stunde |
10,00 |
| 101.13 |
Zweitausfertigungen
eines Vertrages oder einer anderen schriftlichen Erklärung je angefangene
Seite |
3,00 |
| 101.14 |
Genehmigungen,
Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine
andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist |
5,00
bis 100,00 |
| 101.15 |
Bereitstellung eines
Arbeitsplatzes und/oder Überlassung von Unterlagen zur Einsicht oder zur
Selbstherstellung von Abschriften usw., für jede angefangene Stunde |
5,00 |
| 101.16 |
Ausstellen einer
Ersatzlohnsteuerkarte |
5,00 |
| 101.17 |
Erteilung
eines ablehnenden Widerspruchsbescheides
bis zur Hälfte der Gebühr
für die ursprüngliche
(angefochtene) Entscheidung zuzüglich Zustellungskosten |
| 101.18 |
Schriftliche
Aufnahme von Anträgen, Protokollen und Verhandlungsniederschriften, die
nicht auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen |
5,00
bis 25,00 |
|
Abschriften
und Druckstücke von Verdingungsunterlagen |
| 206.1 |
bis zu 20 Seiten |
5,00 |
| 206.2 |
von 21 bis 50 Seiten |
10,00 |
| 206.3 |
von 51 bis 100
Seiten |
20,00 |
| 206.4 |
von 101 bis 250
Seiten |
30,00 |
| 206.5 |
von 251 bis 400
Seiten |
40,00 |
| 206.6 |
über 400 Seiten |
50,00 |
| 206.7 |
Genehmigung und
Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an
Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je
angefangene Stunde der Beaufsichtigung |
48,00 |
| 206.8 |
Genehmigung zur
Sondernutzung
von öffentlichen Verkehrsflächen |
15,00
bis 100,00 |
| 206.9 |
Erteilung einer
Genehmigung zur Herstellung einer Hof- oder Grundstückseinfahrt vom
öffentlichen Verkehrsraum einschließlich Abnahme |
25,00 |
| 206.10 |
Genehmigung von Lotto-Spielen (Gänseverspielen) |
50,00 |
| 206.11 |
Ausgabe von Lotto-Spielblöcken je Block |
3,00 |
| 207.1 |
Untersuchung von
Störungen im Kanalanschluss eines Grundstückes je angefangene halbe
Stunde und MitarbeiterIn |
20,00 |
| 207.2 |
Ausleihung von
Spiralen zur Beseitigung von Kanalverstopfungen pro Stück und Tag |
6,00 |
| 207.3 |
Schriftliche
Auskünfte mit Plan über Neuanschluss an die Kanalisation oder die
Wasserversorgung |
35,00 |
| 207.4 |
Erteilung einer
Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und eine
Abnahme des Anschlusses |
25,00 |
| 207.5 |
Jede weitere Abnahme
des Anschlusses, die durch den Antragsteller zu vertreten ist, je
angefangene halbe Stunde |
20,00 |
|
Lichtpausen
auf normalem Papier |
| 209.1 |
größer als DIN A 3
bis DIN A 2 |
15,00 |
| 209.2 |
größer als DIN A 2 |
20,00 |
| 209.3 |
Erklärungen über
den Verzicht auf Ausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts |
30,00 |
| 209.4 |
Beglaubigung von
Unterschriften für Baulasteintragungen |
12,00 |
| 209.5 |
Erteilung von
Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und
sonstigen Erklärungen für das Grundbuch |
30,00 |
| 209.6 |
für
Zweitausfertigungen nach Ziffer 209.5 |
15,00 |
| 209.7 |
Genehmigungen nach § 172 BauGB
(Erhaltungssatzung) |
30,00 |
| 209.8 |
Genehmigung oder
Ablehnung einer Grundstücksteilung |
30,00 |
| 306.1 |
Druckstücke von
Satzungen, Plänen, Dienstanweisungen, Vordrucken, amtlichen Veröffentlichungen, Broschüren usw., je nach Umfang und Kosten der
Herstellung, Vervielfältigung oder sonstigen Beschaffung.
Übersteigen die Kosten der Herstellung oder Vervielfältigung die
genannten Beträge, so sind die Selbstkosten zuzüglich eines Aufschlages
von 10 % in Rechnung zu stellen.
Die genannten Kosten schließen nicht das Recht einer Veröffentlichung,
Bearbeitung oder weiteren Vervielfältigung ein. Diese muss gesondert
beantragt und schriftlich genehmigt werden. |
5,00
bis 75,00 |
| 306.2 |
Auslagenpauschale
für die Übersendung von Akten an Dritte oder Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte |
10,00 |
| 306.3 |
Haushaltssatzung und
Haushaltsplan, gebunden |
20,00 |
| 306.4 |
Bescheinigung über
den Stand des Abgabenkontos |
8,00 |
| 306.5 |
Zweitausfertigung
eines Abgabenbescheides |
5,00 |
| 306.6 |
Feststellung aus
Abgabenkonten und -akten je angefangene halbe Seite |
5,00 |
| 306.7 |
Ermittlung oder
Schätzung von Abgaben vor Beginn der Abgabepflicht auf Antrag des
Abgabepflichtigen |
5,00 |
| 306.8 |
Ersatz für
verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken |
5,00 |
| 306.9 |
Ausstellung von
Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen |
5,00 |
| 306.10 |
Zweitausfertigung
einer Zahlungsbescheinigung |
5,00 |
|
Ausstellung von
Bescheinigungen
für Kreditanstalten zu Beleihungszwecken |
|
| 306.11 |
für
Einfamilienhäuser |
5,00 |
| 306.12 |
für
Zweifamilienhäuser |
8,00 |
| 306.13 |
bei zwei- und
mehrgeschossigen Mietshäusern |
10,00 |
| 306.14 |
Übernahme
einer Bürgschaft oder einer sonstigen Gewährleistung
1 % des Ursprungswertes,
mindestens jedoch 5,00 |
| 306.15 |
Bescheinigung über
das Bestehen oder Nichtbestehen einer Firma oder über den Inhaber, ferner
für Auskünfte oder Bescheinigungen über Identität eines
Gewerbetreibenden mit dem Inhaber einer Firma |
5,00 |
|
Rechtsberatung
und Gewährung von Rechtsbeistand
durch die öffentliche Rechtsberatung |
| 308.1 |
im Regelfall |
5,00 |
| 308.2 |
höchstens |
8,00 |
 
|