StraßenreinigungssatzungSatzung vom 04.09.1986 Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 30. Januar 1979 (GVOBl. Schl.-H., S. 163) wir nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 03. September 1986 folgende Satzung erlassen: § 1 Alle öffentliche Straßen innerhalb der Gemeinde Wrixum sind zu reinigen. § 2 (1) Die Reinigungspflicht wird für folgende Anlagen auferlegt:
Die Reinigungspflicht wird dem Eigentümer in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke auferlegt. Im Zweifel trifft die Reinigungspflicht für den Gehweg durch den Ortsteil "Ohl-Dörp" den Eigentümer des im Norden angrenzenden Grundstückes. (2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen. (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht. § 3 (1) Die zu reinigenden Straßenteile sind an Werktagen zu säubern und von Unkraut zu befreien. Die Einläufe in die Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten. (2) Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen (nach Möglichkeit kein Salz) zu bestreuen. Nach 20:00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Entstehendes Glatteis in der Zeit von 9:00 bis 20:00 Uhr ist unverzüglich zu beseitigen. (3) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen. § 4 Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. § 5 (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet. (2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt. § 6 Für anfallende Ersatzansprüche, die durch die Nichterfüllung der Satzung entstehen, haftet der nach § 2 zuständige Reinigungspflichtige. § 8 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Wrixum, den 4. September 1986 | ||||
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