AbwassersatzungSatzung vom 09.04.1999 Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) und des § 31 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 7. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S.81), wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 8. April 1999 folgende Satzung erlassen: § 1 (1) Die Gemeinde betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutzwasser) als öffentliche Einrichtung. (2) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist; dazu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden sowie Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung. (3) Die Abwasserbeseitigung umfaßt
(4) Die Gemeinde schafft die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar das Klärwerk und die Klärteiche mit dem öffentlichen Kanalnetz (Abwasseranlage) und die Abfuhreinrichtungen für die Abwasserbeseitigung nach Abs. 3 Nr.2. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen. (5) Zu den Abwasseranlagen gehören auch a) die Grundstücksanschlußkanäle vom Straßenkanal bis zur
Grundstücksgrenze, (6) Nicht zur Abwasseranlage gehören die auf dem Grundstück herzustellenden Abwasseranlagen. Die Reinigungsschächte auf dem Grundstück werden jedoch von der Gemeinde auf Kosten des Grundstückseigentümers erstmalig hergestellt. § 2 (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde. § 3 (1) Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. (2) Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 4 (1) Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 5 das Recht, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Abwasserkanäle mit Anschlußkanälen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlußrecht). Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluß zulassen. (2) Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 6 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluß seines Grundstücks an die Abwasseranlage die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). (3) Soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das Recht zu verlangen, daß der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm und das in abflußlosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren werden. § 5 (1) Die Gemeinde kann den Anschluß ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen, wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwassern beseitigt werden kann, eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist oder die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflußlosen Gruben gesammelten Abwassers auf dem Grundstück durch den Nutzungsberechtigten möglich ist und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird (2) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. § 6 (1) In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden a) Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z. B. Schutt, Sand, Asche,
Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe
zerkleinert worden sind, (2) Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln an Abwasseranlagen ist nicht zulässig. (3) Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Abwasseranlage oder die Grundstücksabwasseranlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinem Abwassernetz zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht. (5) Wer Abwasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, daß es sich um schädliche oder gefährliche Abwässer oder Stoffe im Sinne von Absatz 1 handelt, hat nach Aufforderung durch die Gemeinde regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Meßeinrichtungen, vorzuhalten. Die Gemeinde kann auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen. (6) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlußnehmer sich bereit erklärt, den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlage und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen. (7) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Wasserbehörde die Einleitung von Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwassern beseitigt werden kann oder dessen Übernahme technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, untersagen. Sie kann insbesondere bei gewerblichem oder industriellem Abwasser nach Maßgabe des Einzelfalles auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik Einleitungsbedingungen festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers vor der Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine Abbaufähigkeit verbessern. Sie kann zu diesem Zweck den Einbau von Meßgeräten und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung (Speicherung) des Abwassers verlangen. (8) Wer unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften und der Einleitungsbedingungen den Verlust der Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz verursacht, hat der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den sich die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der Anforderungen nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz erhöht. Haben mehrere den Wegfall der Ermäßigung verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist der Verursacher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, so wird der Mehrbetrag nach Satz 1 auf alle Benutzer umgelegt. § 7 (1) Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit Anschlußkanal zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlußzwang). Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann. (2) Die Verpflichtungen zu Abs. 1 gelten auch für Eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Straße mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage grenzen, aber mit dieser Straße durch einen privaten oder öffentlichen Weg verbunden sind. (3) Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch die Gemeinde wird der Anschlußzwang für die betroffenen Grundstücke wirksam. (4) Die Gemeinde kann den Anschluß von unbebauten Grundstücken an die bestehende Abwasseranlage verlangen, wenn besondere Gründe (z. B. das Auftreten von Mißständen) dies erfordern. (5) Wer nach Abs. 1 zum Anschluß verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlußzwanges prüffähige Unterlagen über die privaten Abwasseranlagen bei der Gemeinde einzureichen. Bei Neu- und Umbauten muß die Anschlußleitung vor der Schlußabnahme des Bauvorhabens hergestellt sein. (6) Den Abbruch eines an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlußpflichtige der Gemeinde rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlußleitung bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterläßt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen. (7) Wer nach Abs. 1 und 2 zum Anschluß verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). (8) Soweit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 7 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage (Hauskläranlage oder abflußlose Grube) befindet, sein Grundstück an die Einrichtungen zum Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflußlosen Gruben gesammelten Abwassers anzuschließen (Anschlußzwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die Grundstücksabwasseranlage einzuleiten und es der Gemeinde bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). (9) Der nach Abs. 8 Anschluß- und Benutzungspflichtige hat der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksabwasseranlagen die Anzahl, die Art und die Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen. § 8 (1) Der Anschlußverpflichtete kann vom Anschlußzwang und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung des Abwasser besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird oder wenn eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr.2 Landeswassergesetz vorliegt. (2) Eine Befreiung vom Anschlußzwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwasser beseitigt werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden. § 9 (1) Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluß an die Abwasseranlage haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, daß zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluß erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden. (2) Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlußleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Gemeinde; begründete Wünsche des Anschlußnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (3) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlußleitungen und -einrichtungen obliegen dem Anschlußnehmer. Dies gilt auch für den Reinigungsschacht auf dem Grundstück, den die Gemeinde nach § 1 Abs. 6 hergestellt hat. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Gemeinde durchgeführt werden. (4) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§ 11), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Der Anschlußnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Gemeinde anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für eine fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. (5) Der Anschlußnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlußleitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluß für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner. (6) Die Gemeinde kann jederzeit fordern, daß die Anschlußleitungen und -einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Sie ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen. § 10 (1) Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen oder abflußlose Gruben) müssen angelegt werden, wenn a) außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz
1 auf dem Grundstück anfällt und ein Anschluß an die Abwasseranlage nicht
möglich ist, (2) Eine Grundstücksabwasseranlage muß nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer. Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, von der Gemeinde entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. § 9 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. (3) Für Grundstücksabwasseranlagen, deren Ablauf in die Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Gemeinde vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften den Betrieb auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen. § 11 (1) Die Herstellung und Änderung von Anschlußleitungen und -einrichtungen sowie von Grundstücksabwasseranlagen bedürfen der Anschlußgenehmigung durch die Gemeinde. Anschlußleitungen und Grundstücksabwasseranlagen müssen den jeweils geltenden DlN-Vorschriften entsprechen. (2) Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen. § 12 (1) Die abflußlosen Gruben werden in Abständen von 8 Wochen nach den anerkannten Regeln der Technik geleert, die Hauskläranlagen einmal im Jahr. Die Termine für diese Regelentleerungen werden durch die Gemeinde bekanntgemacht. (2) Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des Abfahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Die Gemeinde kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen. § 13 (1) Gegen Rückstau aus den Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen. (2) Bei Betriebsstörungen in den Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch u. ä. hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, daß die Schäden von der Gemeinde aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind. (3) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung bei dem Abfahren des Schlamms aus den Hauskläranlagen und des Abwassers aus den abflußlosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt. § 14 (1) Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen, der Anschlußleitungen und -einrichtungen sowie der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zum Abfahren des Schlamms und des Abwassers und zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage, die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse und Abscheider müssen den Beauftragten zugänglich sein. § 15 Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Abwasseranlage werden Anschlußbeiträge und zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben. § 16 (1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) nach § 5 Abs. 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt, (2) Ordnungswidrig nach § 134 LWG handelt, wer dem Anschluß- und Benutzungszwang nach § 7 zuwiderhandelt. § 17 Diese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 9. Dezember 1986 und die 1. Nachtragssatzung vom 14. März 1994 außer Kraft. Nebel, den 9. April 1999 | ||||
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