KurabgabesatzungSatzung vom 14.12.2009 *) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 93) und der §§ 1 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 362) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14. Dezember 2009 *) folgende Satzung erlassen: § 1 (1) Die Gemeinde ist als Kur- und Erholungsort anerkannt. Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Unterhaltung und Verwaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen wird eine Kurabgabe erhoben. Die Kurabgabe ist ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob und in welchem Umfang die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen benutzt bzw. in Anspruch genommen werden. (2) Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. (3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben ein besonderes Entgelt erhoben werden. (4) Die Kurabgabe dient zur Deckung von 70% der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen. § 2 Kurabgabepflichtig ist jeder Ortsfremde, der sich im Erhebungsgebiet aufhält und die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen erhält, ohne daß er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet in einem Arbeitsverhältnis oder in Ausbildung steht. § 3 a) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person b) Kinder, Kindeskinder, Geschwister, deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Aufenthalt haben, wenn sie in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind und der Aufenthalt nicht mehr als 3 Tage beträgt; c) in Ausübung ihres Dienstes oder Berufes Anwesende, soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen; d) Schwerbehinderte, für die nach amtlichem Ausweis eine Begleitperson erforderlich ist. Die Begleitperson ist ebenfalls kurabgabefrei." § 4 (1) Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet. Die Kurabgabe ist an den Wohnungsgeber zu entrichten. (2) Die Jahreskurabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Jahreskurabgabe ist am 15. Februar für das laufende Kalenderjahr, frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Veranlagungsbescheides, fällig. § 5 (1) Die Kurabgabe wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthaltes in einem Kalenderjahr, höchstens jedoch in Höhe der Jahreskurabgabe nach Absatz 2, erhoben. (2) a) Die Kurabgabe beträgt je Aufenthaltstag im Erhebungsgebiet im
b) Die Jahreskurabgabe beträgt 78,00 EURO (3) Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, für sich und ihre Familienmitglieder je Person eine Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe. (4) Alleinreisende Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, zahlen eine Kurabgabe von 0,50 EURO je Aufenthaltstag. § 6 (1) Bei Zahlung der Kurabgabe wird eine auf den Namen des Kurgastes lautende Gastkarte ausgegeben. Gastkarten sind nur mit Quittungsvermerk gültig. Sie sind nicht übertragbar. Bei mißbräuchlicher Benutzung werden sie eingezogen. (2) Die Gastkarte berechtigt zur Benutzung der gesamten Anlagen und Einrichtungen des Kurbetriebes und zur Teilnahme an Veranstaltungen der Kurverwaltung, soweit nicht besondere Gebühren oder Entgelte im Einzelfall erhoben werden. Die Kurkarten sind beim Betreten der Anlagen und Einrichtungen mitzuführen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Für verlorengegangene Gastkarten können Ersatzkarten ausgestellt werden. § 7 Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kuraufenthaltes wird die nach Tagen berechnete Kurabgabe von der Kurverwaltung erstattet. Die Rückzahlung erfolgt ausschließlich an den Gastkarteninhaber gegen Rückgabe der Karte, auf deren Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise bescheinigt hat. § 8 (1) Jeder Wohnungsgeber, dessen Bevollmächtigter oder Beauftragte ist verpflichtet, die von ihm aufgenommenen Personen unverzüglich bei der Kurverwaltung anzumelden. Dabei ist der Vordruck der Kurkarte zu verwenden. Die Meldepflicht gilt auch für Personen, die sich vorübergehend in eigener Wohngelegenheit, wie Wohnhäuser, Appartements, Sommerhäuser, Wochenendhäuser und dgl. aufhalten, für ihre Person und für die Personen, denen sie Unterkunft in ihren Wohngelegenheiten gewähren. Die Eigentümer und Besitzer von Wohneinheiten sind verpflichtet, die Kurabgabe ihrer Familienmitglieder einzuziehen und abzuführen. Die Eigentümer und Besitzer von Wohneinheiten haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. (2) Wohnungsgeber haben die Durchschriften der Gastkarten spätestens bis zum 10. des Folgemonats in der AmrumTouristik Nebel vorzulegen. Für den Monat Dezember gilt eine Frist bis zum 31. Januar des Folgejahres. (3) Die Wohnungsgeber haften für die Abgabeschuld der Kurgäste. Sie sind verpflichtet, die Kurabgabensatzung für ihre Gäste sichtbar auszulegen. (4) Die Pflichten der Wohnungsgeber gelten für die Leiter von Heimen (Jugendherbergen, Jugendheimen, Kinderheimen) entsprechend. § 9 Zuwiderhandlungen gegen § 8 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes, die mit Geldbußen geahndet werden. § 9a (1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagungen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus Auskünften der Meldebehörden, dem Finanzamt, Unterlagen der Grundsteuerveranlagung und Unterlagen der Fremdenverkehrsstatistik durch die Gemeinde bzw. das Amt zulässig. Gemeinde und Amt dürfen sich die Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeiten. (2) Die Gemeinde und das Amt sind befugt, auf der Grundlage der Angaben von Abgabepflichtigen und von den nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. § 10 Diese Satzung tritt am 1. Januar 1993 *) in Kraft. Die Kurabgabensatzung vom 2. Oktober 1990 tritt gleichzeitig außer Kraft. Nebel, den 14. Dezember 2009 Gemeinde Nebel *) Der hier
abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Kurabgabesatzung der Gemeinde Nebel. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom14.03.1994, mit der 2. Nachtragssatzung vom
15.06.1999, mit der 3. Nachtragssatzung vom 20.12.2001, mit der 4.
Nachtragssatzung vom 08.07.2003, mit der 5. Nachtragssatzung vom
13.10.2004 sowie mit der 6. Nachtragssatzung vom 14.12.2009 beschlossenen
Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 20.11.1992 eingearbeitet worden. | ||||||||||
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