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Ortsgestaltungssatzung

Satzung
der Gemeinde Nebel über besondere Anforderungen
an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen
(Ortsgestaltungssatzung)

vom 10.09.2009 *)

Aufgrund des § 84 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10.09.2009 *) folgende Satzung erlassen:

 

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Örtlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Teil der Gemeinde Nebel, der in dem beiliegenden Plan gekennzeichnet ist. Der Plan ist Bestandteil der Satzung. Die Gebiete der historischen Ortskerne von Nebel und Süddorf sind im beiliegenden Plan schraffiert gekennzeichnet

§ 2
Allgemeine Anforderungen

Für das Gebiet der Gemeinde Nebel ist die Erhaltung und Einheitlichkeit der bestehenden Ortsbilder, welche von dem nordfriesischen Baustil geprägt sind, von besonderer Bedeutung. Neu-, Erweiterungs- oder Umbauten sowie Veränderungen von Gebäuden wie Instandhaltung und Instandsetzung müssen sich daher nach Maßgabe der §§ 3 - 13 in das Erscheinungsbild dieser charakteristischen Bebauung einfügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Gebäude- und Dachform, Größe und Proportionen, Ausbildung und Wandflächen, Öffnungen und Gliederungen sowie Konstruktionsbild, Oberflächenwirkung und Farbe. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können im Einzelfall bei bestehenden denkmalgeschützten bzw. erhaltenswerten (§ 172 BauGB) baulichen Anlagen zugelassen werden, wenn die bauliche Anlage ansonsten verfälscht würde und die Gestaltung dies erfordert oder Gründe des Brandschutzes eine Abweichung rechtfertigen.

 

Besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen

§ 3
Baukörper

(1) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten müssen der vorherrschenden Gebäudeform des langgestreckten, oftmals versetzten oder abgewinkelten Haustyps mit Steildach entsprechen.

(2) Kleinere Anbauten mit Ausnahme von Garagen sind nur an den rückwärtigen Gebäudeseiten als Veranden oder Terrassen mit Seitenwänden oder Schutzwänden und Bedachung in einer Tiefe von höchstens 3,50 m zulässig. Sie dürfen 1/3 der Längs- oder Schmalseiten der Gebäude nicht überschreiten. Im Bereich von Haupt- oder Nebeneingängen sind auch kleinere ortstypische Windfanganbauten (friesisch: "Skül") an den Längs- oder Schmalseiten zulässig. (Holzbauweise s. § 11 Abs. 4) Sie dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten:
Breite: max. 2,00 m, Tiefe: max. 1,50 m, Traufhöhe: max. 2,40 m, Firsthöhe: max. 2,75 m, bezogen auf Ok FF.
Grundsätzlich ist je Gebäude nur 1 Windfanganbau zulässig. Bei den in § 3 Abs. 2 beschriebenen Anbauten können flachgeneigte Sattel- oder Walmdächer mit Hartbedachung zugelassen werden. Anbauten müssen die Ecken des Hauptbaukörpers freilassen.

(3) Am Reethaus ist ein Wintergarten nicht zulässig. An Häusern mit Pfannendach nur rückwärtig.

§ 4
Gebäude -und Fassadenhöhe

(1) Die Firsthöhe der Gebäude darf
a) innerhalb der historischen Ortskerne 8,00 m
b) außerhalb der historischen Ortskerne 9,00 m
über der festgelegten Geländeoberfläche einschließlich der Sockelhöhe nicht überschreiten

(2) Die Sockelhöhe darf zum bestehenden Gelände an keiner Seite des Gebäudes 0,30 m, im historischen Ortskern 0,10 m, überschreiten. Die Kelleraußenwandflächen sind allseitig mit Erdreich anzufüllen Die Kellerlichtschächte dürfen nur bis zu 0,90 m von der Außenwand hervortreten. 1 Kellerlichtschacht pro Gebäude darf bis zu 1,50 m hervortreten, muss aber 10,00 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein, oder sich auf der rückwärtigen Seite des Gebäudes befinden. Die Summe der Breiten der Kellerlichtschächte darf 2/5 der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. Die Breite eines Kellerlichtschachtes darf jedoch 2,00 m, parallel zur Gebäudewand gemessen, nicht überschreiten. Die Kellerlichtschächte sind so anzufüllen, dass die festgesetzte Sockelhöhe eingehalten wird. Alle Kellerlichtschächte missen begehbar sein.
Kelleraußentreppen sind mit folgenden Einschränkungen zulässig:
a) innerhalb der historischen Ortskerne nur an den rückwärtigen Gebäudeseiten,
b) außerhalb der historischen Ortskerne nicht an den zur Straße gelegenen Gebäudeseiten,
c) die Kellertreppen sollen in der lichten Weite maximal 1,25 m nicht überschreiten.

(3) Der Abstand zwischen Unterkante Traufe und der festgelegten Geländeoberfläche muss mindestens 1,80 m und darf
a) innerhalb der historischen Ortskerne nicht mehr als 2,40 m und
b) außerhalb der historischen Ortskerne nicht mehr als 2,80 m
betragen. Der Abstand zwischen der Krüppelwalmunterkante und der festgelegten Geländeoberfläche darf nicht mehr als 5,00 m betragen,

§ 5
Dächer

(1) Die Dächer sind als Walm- oder Krüppelwalmdach mit einem symmetrischen Neigungswinkel von 48 - 60° zu errichten, Vorhandene Satteldächer dürfen auch in dieser Form erweitert werden.

(2) Der First ist in Längsrichtung des Gebäudes anzuordnen

(3) Als Dachaufbauten sind nur Gauben, deren Öffnung im Bereich unterhalb der Kehlbalkendecke liegt, zulässig. Ihre Breite darf nicht mehr als 2/5 der jeweiligen Gebäudeseite (Mauerwerk) betragen. Die Gaubenbreite wird in halber Höhe der Gaube ohne Reeteindeckung und einschließlich der Blende gemessen (Rohbaumaß). Wird eine Gebäudeseite mit einem Friesengiebel hergestellt, so ist bei der Ermittlung der Länge der Gebäudeseite die Breite des Friesengiebels, gemessen am Fußpunkt, abzuziehen Bei Hartdächern muss die Gaube mindestens 0,60 m, gemessen in der Dachfläche, Abstand von der Traufe haben. Gauben in Krüppelwalmflächen sind unzulässig.
Folgende Gaubenformen sind zulässig:
a) innerhalb der historischen Ortskerne: Schleppgauben, Ochsenaugen- oder Fledermausgauben,
b) außerhalb der historischen Ortskerne: zusätzlich zu den unter a) aufgeführten Gaubenformen: Gauben mit Sattel- oder Walmdach.
Die Breite von Hartdachgauben muss größer als deren Höhe sein; die Gaubenhöhe wird vom Fußpunkt der Gauben bis zur Gaubentraufe gemessen. Sie müssen einen Dachüberstand haben.

(4) Dacheinbauten und -einschnitte sind unzulässig.

(5) Die Firste sind durchgehend mit gleichem Material einzudecken. Der First darf nur aus der Schnittlinie zweier Dachflächen parallel zu den Traufen hergestellt werden. In Weichdächern sind je Gebäude maximal 2 nicht sichtbar eingebaute First-Lichtkuppeln zur Belichtung und Belüftung von Spitzbodenbereichen zulässig.

(6) Der Dachüberstand einschließlich Eindeckung muss mindestens 0,30 m und darf
a) innerhalb der historischen Ortskerne höchstens 0,50 m und
b) außerhalb der historischen Ortskerne höchstens 0,80 m
betragen.

(7) Friesengiebel sind nur als Backengiebel bzw. als Spitzgiebel in der Gebäudelängsseite zulässig. Der Neigungswinkel des Daches darf nicht unter 48° und nicht über 70° betragen. Die Firsthöhe der Friesengiebel muss mindestens 0,30 m und darf höchstens 0,60 m niedriger als die Firsthöhe des Hauptdaches sein. Je Gebäude ist nur ein Friesengiebel zulässig.

(8) In Reetdächern sind Dachflächenfenster unzulässig. Bei Hartdächern darf die Glasfläche der Dachflächenfenster nicht mehr als 1,50 m² je Hauptdachseite betragen. Über den ausgebauten Dachgeschossen und im Spitzboden sind nur zwei Dachflächenfenster mit einer Glasfläche bis zu 0,50 m² zulässig.

(9) Die Schornsteinköpfe sind im Sichtmauerwerk herzustellen Sie sind farblich den Gebäudewänden anzupassen. Konische Schornsteinköpfe sind unzulässig. Abgasrohre im Reetdach sind mit Sichtmauerwerk zu verblenden.

(10) Solaranlagen sind innerhalb der historischen Ortskerne unzulässig.

(11) Außerhalb der historischen Ortskerne haben sich Solaranlagen in der Farbgebung und der Gestaltung der Dachhaut anzupassen. Sie sind in die Dachhaut einzulassen, müssen der jeweiligen Dachneigung entsprechen und dürfen nicht mehr als 30 mm aus der Oberfläche der Dachhaut hervorragen. An Reetdächern sind sie unzulässig.

(12) Die Solarfläche darf bei Wohngebäuden mit höchstens 2 Wohnungen 0,04 m² Fläche pro m² beheizter Nutzfläche aufweisen. Für Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen ist eine Solarfläche von 0,03 m² Fläche pro m² beheizter Nutzfläche zulässig.

§ 6
Fassaden und Außenwände

(1) Die Außenwände der Gebäude einschließlich Sockel sind einheitlich mit roten Vormauersteinen zu verblenden; ein weißer oder roter (Ochsenblut) Anstrich auf rotem oder weißem glatten Vormauerstein ist zulässig.

(2) Keramik, Faserzement, Waschbeton, Kunststoff, glänzende Metallleisten und Materialien, deren Oberfläche einen hohen Reflexionsgrad haben, sowie Verkleidungen (Metallverkleidung, Mauerimitation u ä.) dürfen nicht verwendet werden. Glasbausteine und sonstige farbige Gläser sind unzulässig.

(3) Friesengiebel müssen bündig mit der Außenwand errichtet werden

(4) Balkone, Loggien, sichtbare Drempel, Erker, Kragplatten und Kragarme sowie Mauerauskragungen (Giebelohren) sind unzulässig. Markisen sind nur für Schaufenster von Ladengeschäften zulässig.

§ 7
Wandöffnungen

(1) Die Wandfläche muss die Fensteröffnung allseitig umschließen. Die Fenster müssen eine Brüstung in einer Höhe von mindestens 0,60 m haben Die Fenster müssen bündig mit der Außenfront abschließen und dürfen höchstens um 1/2 Stein zurückspringen

(2) Fensteröffnungen sind rechteckig stehend auszubilden. Liegend ausgebildete Fensteröffnungen sind zulässig, wenn sie durch senkrechte Pfosten so unterteilt sind, dass rechteckig stehende Formate gebildet werden. Die Fenster eines Gebäudes müssen einheitlich gestaltet werden. Ausnahmen sind nur bei Schaufenstern zulässig. Die Fenster sind innerhalb des historischen Ortskernes mit Sprossen zu unterteilen.

(3) Die Fläche der Öffnung darf bis zu 40% der jeweiligen Wandfläche betragen; einzelne Fensteröffnungen dürfen 3,00 m² nicht überschreiten. Fensteröffnungen sind als stehend rechteckige Formate im Verhältnis 1 : 1,2 bis 1 : 1,4 herzustellen.

(4) Der Abstand zwischen Unterkante Traufe und Unterkante Fenstersturz darf nicht größer als 0,30 m sein.

§ 8
Dacheindeckungsmaterial

Das Dach ist einheitlich in Material und Farbe einzudecken. Innerhalb der historischen Ortskerne ist nur Reetbedachung zulässig. Außerhalb der historischen Ortskerne ist auch Hartbedachung zulässig. Die Dächer sind mit rotbraunen oder anthrazitfarbenen unglasierten S- und Doppel-S-Pfannen einzudecken. Firste von Reetdächern sind mit Grassoden oder Heidekraut einzudecken.

§ 9
Farben

(1) Das Mauerwerk ist grau zu verfugen

(2) Fenster, Türen, Tore und Blenden der Gauben sind in den Grundfarben weiß, blau, grün, braun oder naturfarben zulässig.

(3) Farbvielfalt und Leuchtfarben sind unzulässig

§ 10
Nebenanlagen, Garagen und Solaranlagen

(1) Nebengebäude und Garagen müssen sich in Form, Material und Farbe dem Hauptgebäude anpassen. Grasdächer sind zulässig.

(2) Spiel- und Gartenhäuser dürfen nur in Holzbauweise errichtet werden. Sie sind, von der öffentlichen Verkehrsfläche gesehen, hinter der vorhandenen Gebäudeflucht und deren seitlicher Verlängerung zu errichten. Die Errichtung von Spiel- und Gartenhäusern ist ab 20 m in der Grundstückstiefe, von der öffentlichen Verkehrsfläche gesehen, auch vor der vorderen Gebäudeflucht möglich, wenn eine Errichtung hinter der vorderen Gebäudeflucht und deren seitlichen Verlängerung wegen der Lage des Hauptgebäudes, des Grundstückszuschnitts oder aufgrund von Rechtsvorschriften nicht möglich ist. Bei einem Eckgrundstück sind zwei Verkehrsflächen zu berücksichtigen.

(3) Straßenseitig abgestellte Abfallbehälter dürfen von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht eingesehen werden können. Großraumbehälter für Müll müssen mindestens dreiseitig durch einen Holzzaun von der öffentlichen Verkehrsfläche abgeschirmt sein.

(4) Fernseh-, Rundfunk- und sonstige Antennenanlagen, sind unter dem Dach anzubringen. Ausnahmen sind zulässig, wenn sonst ein einwandfreier Empfang nicht gewährleistet ist. Es ist nur eine Satellitenschüssel je Wohngebäuderückseite zulässig.

(5) Die Firsthöhe der Garagen darf 4,50 m über der festgelegten Geländeoberfläche einschließlich der Sockelhöhe nicht überschreiten. Der Abstand zwischen Unterkante Traufe und der festgelegten Geländeroberfläche darf nicht mehr als 2,00 m betragen.

(6) Carports, Traufhöhe max. 21,0 m, Firsthöhe max. 3,50 m, Höchstdachneigung von 30 Grad. Wände zulässig in Holzverschalung oder Mauerwerk wie Hauptgebäude. Wird ein Carport in Flachdachbauweise erstellt, ist eine Waldachblende anzubringen. Die Gesamthöhe beträgt max. 2,70 m.

(7) Solaranlagen in und an Außenwandflächen von Gebäuden und freistehende (gebäudeunabhängige) Solaranlagen sind unzulässig. Solaranlagen in und auf Dachflächen siehe § 5 Abs. 10, 11, 12.

 

Anforderungen an sonstige Anlagen

§ 11
Einfriedungen, Windschutzwände, Vorgärten

(1) Die Höhe der Einfriedungen von Grundstücken untereinander darf höchstens 1,50 m über der festgelegten Geländeoberfläche betragen.

(2) Einfriedungen, die an öffentliche Verkehrsflächen und Gehwegen angrenzen, sind als Spriegel- oder Holzlattenzäune, als in Erde aufgesetzte Feldsteinwälle oder als lebende Hecke von 1,0 m max. Höhe zulässig. Bei einem Eckgrundstück sind zwei Verkehrsflächen zu berücksichtigen.

(3) Drahtzäune sind zulässig als Einfriedungen von Grundstücken untereinander, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.

(4) Wind- und Sichtschutzwände an Häusern dürfen eine Höhe von insgesamt 1,80 m über der festgelegten Geländeoberfläche nicht überschreiten. Sie dürfen aus Naturholz oder dem gleichen Holz sowie Farbton der Fenster des Gebäudes in Holzrahmen mit naturfarbenem Glas hergestellt werden. Steinsockel hierfür sind nur bis 0,50 m Höhe zulässig; sie sind der Außenwand des Hauptgebäudes anzupassen. Die Eckbefestigungen dürfen nicht aus Steinen bestehen. Glasbausteine sind unzulässig. Freistehende Wind- und Sichtschutzwände sind, von der öffentlichen Verkehrsfläche gesehen, nur hinter der vorderen Bauflucht mit einer maximalen Höhe von 1,80 m sowie einer Länge von maximal 4,00 m zulässig. Bei einem Eckgrundstück sind zwei Verkehrsflächen zu berücksichtigen.

§ 12
Schwimmbecken

Der obere Rand von Schwimmbecken muss sich dem umgebenden Gelände anpassen und darf an keiner Stelle höher als 0,50 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegen. Schwimmbecken dürfen nicht Überdacht werden.

§ 13
Beleuchtungs- und Werbeanlagen

(1) Außenleuchten dürfen nicht heller als 100 Lux sein und müssen so angebracht werden, dass sie nicht blenden.

(2) Die Gesamtfläche von Werbeanlagen darf nur bis zu max. 5% der jeweiligen Außenwandfläche betragen. Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von 0,30 m unterhalb der Traufhöhe zulässig.

(3) Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind zu einer gemeinsamen Werbeanlage zusammenzufassen. Werbeschriften sind waagerecht anzuordnen. Freistehende Werbeanlagen dürfen die Größe von 1,00 m² nicht überschreiten.

(4) Unzulässig sind.
a) Schriftzeichen über 0,45 m Höhe, und zwar auch bei Hausnamen,
b) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht,
c) Lichtwerbung in grellen und blendenden Farben,
d) Werbeanlagen an Bäumen und Zäunen und auf Friesenwällen,
e) Zettel- und Bogenanschläge, ausgenommen an den von der Gemeinde aufgestellten Plakattafeln.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung In Kraft. Gleichzeitig tritt die Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Nebel vom 04.05.1994 außer Kraft.

 

Hinweis:
Die gestalterischen Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne werden durch diese Ortsgestaltungssatzung nicht berührt.

 

Nebel, den 10.09.2009 *)

Gemeinde Nebel
Der Bürgermeister

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Nebel. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 13.03.2009 sowie mit der 2. Nachtragssatzung vom 10.09.2009 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 27.08.2004 eingearbeitet worden.Ortsrecht Nebelzum Seitenanfang

 
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letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.01.2011