Satzung über die Benutzung des BadestrandesSatzung vom 23.07.1987 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 123) und des § 39 des Gesetzes zur Anpassung des Landschaftspflegegesetzes und anderer Rechtsvorschriften (LPflegAnpG) vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung Nebel vom 25. September 1986 folgende Satzung erlassen: § 1 Der Gemeinde Nebel ist das Recht eingeräumt, einen Strandabschnitt auf dem Kniepsand in einer Länge von 3,7 km -beginnend an der Gemeindegrenze Wittdün und endend an der Gemeindegrenze Norddorf- für den Badebetrieb zu nutzen. § 2 (1) In diesem Strandabschnitt wird der Gemeingebrauch für die Zeit vom 01. Juni bis 15. September (Badesaison) eingeschränkt. Für den Aufenthalt im abgabepflichtigen Strandabschnitt ist eine Abgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Nebel in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Wanderer am Meeresstrand, die über den kurabgabepflichtigen Badestrand entlang der Wasserlinie wandern wollen. § 3 (1) Unbekleidet sind der Aufenthalt und das Baden im Strandabschnitt "Textilstrand" verboten, ausgenommen für Kinder unter sechs Jahren. (2) Nacktbaden ist am Freikörperkulturabschnitt (FKK-Strand) erlaubt. § 4 Im Strandabschnitt ist es untersagt, a) in weniger als 20 Meter Entfernung vom Dünenfuß bzw. an
Uferschutzanlagen aller Art Burgen und/oder Löcher zu graben und Strandkörbe
aufzustellen, § 5 Im FKK-Strandabschnitt ist verboten,
§ 6 An den kenntlich gemachten bewachten Badestellen wird unter Aufsicht von Rettungsschwimmern gebadet. Wer außerhalb dieser Badestellen und der festgesetzten Badezeiten badet, tut dies auf eigene Gefahr. § 7 (1) Den Anordnungen der von der Kurverwaltung Nebel zur Aufrechterhaltung der Ordnung am Strand angestellten Personen ist Folge zu leisten. (2) Wer sich den Anordnungen nicht fügt, kann von den in Abs. 1 genannten Personen vom Kurstrand verwiesen werden; Weigerungen können nach Anhörung des Betroffenen als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden. § 8 Bei Unfällen mit Personen-, Sach- oder anderen Schäden haftet die Kurverwaltung Nebel nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Schadensfall von den Bediensteten oder von ihr beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. § 9 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Nebel auf Amrum, den 23. Juli 1987 | ||||
|