FremdenverkehrsabgabesatzungSatzung vom 31.01.2006 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 66) und der §§ 1 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 27) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 23. Januar 2006 die folgende Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Norddorf erlassen: § 1 (1) Die Gemeinde Norddorf ist als Kurort anerkannt. Zur Deckung für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen, der Werbung für den Fremdenverkehr, insbesondere für die Herstellung, Bearbeitung und den Versand von Werbedrucksachen, die Zeitungs- Zeitschriften- Kino- und weitere Medienwerbung, die Beteiligung an Messen, Ausstellungen, Präsentationen und Veranstaltungen werbender Art und für die Beiträge an Werbegemeinschaften und Fremdenverkehrsverbänden werden Abgaben (Fremdenverkehrsabgaben) erhoben. Die Fremdenverkehrsabgabe dient zur Deckung von 70% der Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und von 1,0% der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen. (2) Gegenstand der Abgabenerhebung sind die unmittelbaren und mittelbaren Vorteile, die durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen können. § 2 (1) Abgabepflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die aus dem Fremdenverkehr in der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar Vorteile erzielen, insbesondere a) Inhaber von Hotels, Fremden-, Kinder-, Jugend- und Erholungsheimen, Jugendherbergen, Sanatorien sowie alle Personen, die an Kurgäste oder Erholungssuchende Wohnungen oder Zimmer vermieten sowie Vermieter von Ferien-, Eigentums- und Zweitwohnungen, Vermieter von Wohnungen und Zimmern an Saisonpersonal; b) Strandkorb- und Liegestuhlvermieter, Vermieter von Grundflächen zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen nebst Zubehör, Vermieter von Grundflächen zum Abstellen von Fahrzeugen aller Art und Vermieter von Garagen; c) Spediteure, Fremdenführer, Wattenführer, Bootsverleiher, Fahrrad- und Handwagenverleiher, Reitpferdeverleiher, Reit- und Fahrschulen, Segel- und Surfschulen, Pferdegespanne, Inhaber von Minigolfanlagen, Kegelbahnen, Tennisanlagen, sonstige Freizeitanlagen, Inhaber von Verkehrs- und Reisebüros, Werbeunternehmen, Inhaber von Tankstellen, Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Inhaber von Inselrund-, Angel- und Ausflugsfahrten, Verkehrsunternehmen, Taxenunternehmen, Wäscherei, Reinigungen, Heißmangelbetriebe, Schifffahrts- und Busunternehmen; d) Inhaber von Bierniederlagen, Mineralwasser- und Limonadenbetrieben, Baustoffhandel, Großhandelsunternehmen, Gast- und Speisewirtschaften, Mittagstischen, Kaffeehäusern, Konditoreien, Imbissstuben und -ständen, Eisdielen und Eisständen, Milchbars, Andenken- und Tabakwarenhandlungen, Lebensmittelgeschäften, Warenhäusern, Pavillons, Kiosken, Blumenhandlungen, Blumenbindereien und sonstige offene Ladengeschäfte aller Art; e) Drogerien, Friseure, Masseure, Badeanstalten, Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker, freiberufliche Sport-, Gymnastik- und Schwimmlehrer, Massagesalons und Saunabetriebe; f) Inhaber von Lichtbildwerkstätten, Fotografen, Buch- und Kunsthandlungen, Leihbüchereien, Lesezirkeln, Graphiker- und Druckereibetriebe, Tonstudios, Lichtspieltheater; g) Geld- und Kreditinstitute; h) Inhaber von Tanzdielen, Discotheken und Nachbars, Automatenaufsteller, Handels- und Versicherungsvertreter, ambulantes Gewerbe und dergleichen; i) Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Makler, Architekten, Ingenieure, Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsbetreuungsgesellschaften; k) Handwerksbetriebe, Bauunternehmen, Heizöl- und Kohlenhändler; l) sonstige natürliche und juristische Personen, für die der Kurbetrieb oder der Fremdenverkehr erhöhte Verdienstmöglichkeiten bietet. (2) Abgabenpflichtig im Sinne des Abs. 1 sind auch Inhaber von Betriebsstätten und Verkaufseinrichtungen, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen) in der Gemeinde begründet haben, vorübergehend am Ort tätig werden und denen Vorteile aus dem Fremdenverkehr geboten werden. (3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person (von einem Vertreter oder Beauftragten) ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner. § 3 Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, für das die Abgabe erhoben wird, frühestens mit Aufnahme der abgabepflichtigen Erwerbstätigkeit. § 4 Von der Abgabe sind befreit: a) alle Körperschaften des öffentlichen Rechts, b) Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben in Wettbewerb stehen, wie z.B. Kinderheime, Erholungshelme oder Sparkassen. § 5 (1) Die Vorteile, die den Abgabepflichtigen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen, bemessen sich: a) bei den Beherbergungsbetrieben und Zimmervermietern (§ 2 Abs. 1Buchstabe a) nach der Zahl der am 15.August eines jeden Jahres vorhandenen Betten, die zur Beherbergung gegen Entgelt oder sonstigen Kostenausgleich zur Verfügung gehalten werden. Als Betten gelten auch Notbetten, Couchen, Liegen und sogenannte "eigene Betten" wenn sie vermietet werden. Die Zahl der Betten in Kinderheimen wird nur zu 50% angerechnet. b) Bei allen übrigen Abgabepflichtigen nach der Art und dem Umfang des Betriebes, wobei auch die Zahl der im Betrieb beschäftigten Personen zu berücksichtigen ist. Die Abgabe wird nach Stufen ermittelt, in die die Abgabepflichtigen nach folgenden Richtlinien eingestuft werden. (2) Es werden eingestuft: a) Restaurants, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Imbissstuben und Eisdielen (mit Sitzmöglichkeit), Milchbars, Kaffeehäuser, Mittagstische, Konditoreien, Tanzbars, Nachtbars, Discotheken, Tanzdielen, bis zu 25 Sitzplätzen in Stufe 7 Sitzplätze, die nur benutzt werden können, soweit die Wetterlage es zulässt, werden nur zu einem Drittel angerechnet, Saalplätze werden nur zu einem Viertel angerechnet. b) Andenkenläden, Boutiquen, Parfümerien, Textil- und Schuhwarengeschäfte,
Spirituosen- und Tabakwarenläden, Juweliere, Apotheken, Drogerien, Kosmetiker,
Fotografen, Imbissstuben und Eisdielen (ohne Sitzmöglichkeit), Kioske,
Bierniederlagen, Mineralwasser- und Limonadenbetriebe, Baustoffhandel,
Großhandelsunternehmen, Warenhäuser, Lebensmittelgeschäfte, Milch- und
Backwarenläden, Haushaltswarengeschäfte, Elektrogeschäfte, Buch- und
Kunsthandel, Malerartikel, ähnlich einzustufende Läden nach der
Bemessungsgrundlage: Für die Einstufung gilt folgende Tabelle:
Jede Filiale ist für sich heranzuziehen. (3) Ferner werden eingestuft: a) Handwerksbetriebe, Reinigungen, Wäschereien, Grafiker Tankstellen,
Friseure, Masseure, Spediteure, Hand- und Fußpfleger, Bauunternehmen,
Druckereibetriebe, Tonstudios, Heißmangelbetriebe, Kohlen- und Heizölhandel,
Blumenhandlungen, Blumenbindereien, Saunabetriebe, Kurmittelhäuser, Webstuben,
Jede Fiale ist für sich heranzuziehen. b) Geld- und Kreditinstitute bis zu 2 Beschäftigte in Stufe 13 c) Strandkorb- und Liegestuhlvermieter bis zu 25 Strandkörbe oder Liegestühle in Stufe 5 d) Minigolfplätze, Kegelbahnen, Tennisplätze und ähnliche Freizeiteinrichtungen in Stufe 2 e) Inselrund-, Angel- und Ausflugsfahrten bis zu 15 Sitzplätze in Stufe 5 f) Fahrradverleih, Handwagenverleih, Bootsverleih, bis zu 20 Verleihobjekten in Stufe 2 g) Pferdeverleih, bis zu 10 Pferden in Stufe 2 h) Sonstige Verkehrsunternehmen, Taxenunternehmen, Mietwagenunternehmen, Busunternehmen (ausgenommen öffentlicher Nahverkehr), bis zu 5 Fahrzeugen in Stufe 7 i) Reisebüros und Werbeunternehmen alleinstehend in Stufe 3 k) Automatenaufsteller bis zu 5 Automaten in Stufe 2 l) Lichtspieltheater in Stufe 3 m) Vermieter von Grundflächen zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkünften nebst Zubehör bis 100 Stellplätze in Stufe 9 n) Vermieter von Garagen und Grundflächen zum Abstellen von Fahrzeugen aller Art bis zu 5 Garagen bzw. Stellplätze in Stufe 3 o) Freie Berufe
p) Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsbauunternehmen bis zu 5 verkaufte Wohnungseinheiten in Stufe 10 r) Wohnungsverwalter nach dem WEG, Haus- und Wohnungsbetreuer bis zu 5 Wohneinheiten in Stufe 1 s) Sonstige Betriebe und Tätigkeiten Einmannbetrieb (Inhaber) in Stufe 2 (4) Die Merkmale für die Einstufung werden nach den Verhältnissen am 15. August eines jeden Jahres ermittelt. Abgabepflichtige, deren Betriebe nach den Vorteilsmerkmalen verschiedener Gruppen eingestuft werden können, sind nach den Merkmalen jeder Gruppe zu veranlagen, wobei der Höchstsatz von Stufe 15 nicht überschritten werden darf. (5) Die Feststellung der Vorteilsmerkmale und die Einstufung der Abgabepflichtigen sowie die Entscheidung in Streitfällen und bei Widersprüchen erfolgt durch den Finanzausschuss. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Ausschuss eine abweichende Einstufung vornehmen. § 6 (1) Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben und beträgt: a) in den Fällen des § 5 Abs. 1 Buchstabe a je Bett 13,-- Euro; b) im übrigen in
(2) Zieht ein Abgabepflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile, so ist die Abgabe für jeden Betrieb oder jede Tätigkeit besonders zu entrichten. § 7 (1) Der Abgabepflichtige hat dem Amt Amrum bis zum 15.06. eines jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe unaufgefordert mitzuteilen. Werden keine Angaben gemacht, so können die Berechnungsgrundlagen geschätzt werden. (2) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid durch das Amt Amrum. § 8 Die Abgabe ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig und an die Amtskasse Amrum in einer Summe zu entrichten. § 9 Die Abgabe unterliegt der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. § 9a (1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 - 28 Baugesetzbuch und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, Auskünften der Meldebehörde, Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, aus dem Grundbuchamt, dem Katasteramt, dem Finanzamt, Unterlagen der Grundsteuerveranlagung und Unterlagen der Fremdenverkehrsstatistik und der Kurabgabe durch die Gemeinde bzw. das Amt zulässig. Gemeinde und Amt dürfen sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Die Gemeinde und das Amt sind befugt, auf der Grundlage von Angaben von Abgabenpflichtigen und von den nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. § 10 Zuwiderhandlungen gegen § 7 Absatz 1 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Kommunalabgabengesetzes. § 11 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 16. Juli 1982 außer Kraft. Norddorf den 31. Januar 2006 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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