HauptsatzungHauptsatzung der Gemeinde Wittdün auf Amrum vom 05.05.2009 (Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis: § 1 - Siegel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58) in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24. Februar 2009 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Wittdün auf Amrum erlassen. § 1 Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift: "Gemeinde
Wittdün auf Amrum, Kreis Nordfriesland". § 2 (1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. (2) Sie oder er entscheidet ferner über
§ 3 Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der
Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für
nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr
rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr
auf Wunsch das Wort zu erteilen. § 4 (1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt. (3) Der Finanzausschuss tagt nichtöffentlich. Für die übrigen Ausschüsse gilt die Öffentlichkeit allgemein als ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines besonderen Beschlusses bedarf, bei Personalangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten, Steuerangelegenheiten und wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. (4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer
Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden
Personen übertragen. § 5 Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen
Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister
oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat. § 6 (1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. (2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 10 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben. (3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus. (4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 25 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig. (5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet. (6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der
Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung
zur Beratung vorgelegt werden. § 7 Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern, der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen
Gemeindevertreterinnen oder –vertreter oder die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung
rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €,
bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,00 €, halten. Ist dem
Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach
Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für
Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt
worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung
rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 €,
bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 € hält. § 8 Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,00 €, bei
wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000,00 €, nicht übersteigt, sind
rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und
3 der Gemeindeordnung entsprechen. § 9 (1) Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gebäude der AmrumTouristik Wittdün, Mittelstraße 34, befindet, entsprechend den landesrechtlichen Bekanntmachungsbestimmungen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. (2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen
ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. § 10 (1) Die Gemeinde ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder des Amtsausschusses und der amtsangehörigen Gemeindevertretungen sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13 und 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften,
Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen
gemäß §§ 13 und 26 LDSG und Speicherung in einer Mitglieder- sowie
Überweisungsdatei. § 11 Die Hauptsatzung tritt am 01.05.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28. Juli 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2008, außer Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 15.04.2009 erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Wittdün auf Amrum, 05.05.2009 Gemeinde Wittdün auf Amrum | ||||||||||
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