KurabgabesatzungSatzung vom 28.11.2008 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 10 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25.11.2008 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe erlassen: § 1 (1) Die Gemeinde Midlum erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Erholungsort für besondere Vorteile aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und -veranstaltungen eine Kurabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG. Die Kurabgabe dient ausschließlich zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und der im Interesse der gemeindlichen Tourismusförderung durchgeführten Veranstaltungen. Durch die Kurabgabe sollen 86% dieser Aufwendungen gedeckt werden. (2) Für die Benutzung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben ein besonderes Entgelt erhoben werden. § 2 (1) Der Kurabgabepflicht unterliegen diejenigen natürlichen Personen, die sich im Gebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen dadurch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen im Sinne des § 1 geboten wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen genutzt oder in Anspruch genommen werden. (2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Gebiet der Gemeinde Eigentümer oder Besitzer einer Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Appartements, Sommerhäuser, Wohnwagen, Zelte, Boote im Hafen usw.). Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht. § 3 (1) Von der Zahlung der Kurabgabe sind befreit:
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kurabgabepflicht sind spätestens bis zur Abreise von den Berechtigten nachzuweisen. § 4 (1) Die Kurabgabepflicht entsteht nach der Ankunft in der Gemeinde. Die Kurabgabe ist spätestens am Tage nach der Ankunft an den/die Unterkunftsgeber/in zu zahlen. Diese/r hat die Abgabe an die in § 12 genannte Stelle abzuführen. (2) Jahreskurabgabepflichtige (§ 5 Abs. 4) werden durch Vorauszahlungsbescheid des Amtes Föhr-Amrum zahlungspflichtig. Die Jahreskurabgabe ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. § 5 (1) Die Kurabgabe beträgt für jede abgabepflichtige Person in der Hauptkurzeit vom 1. April bis 31. Oktober täglich 1,80 €. In der übrigen Zeit beträgt sie täglich 1,00 €. Bei der Berechnung der Kurabgabe wird der Tag der Anreise als voller Tag, der Tag der Abreise nicht gewertet. (2) Die Kurabgabe wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthaltes in einem Kalenderjahr mit den in Absatz 1 genannten Sätzen, höchstens jedoch in Höhe der Jahreskurabgabe erhoben. (3) Die Jahreskurabgabe beträgt für jede abgabepflichtige Person jährlich 45,00 €. (4) Jede(r) Eigentümer/in, Miteigentümer/in oder Besitzer/in von Ferienwohnungen/-häusern und Wohneinheiten, die/der ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet hat, zahlt die Kurabgabe in Höhe der Jahrespauschale nach Absatz 3. Dies gilt entsprechend für ortsfremde Inhaber/innen von Dauer- und/oder Saisonliegeplätzen für Boote. (5) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung enthalten § 6 Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80, wird die Kurabgabe um 25% ermäßigt. § 7 (1) Bei Zahlung der Kurabgabe wird eine auf den Namen des Kurgastes lautende Kurkarte durch den/die Unterkunftsgeber/in ausgestellt. (2) Einwohner/innen, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich des Amtes Föhr-Amrum haben, gehören nicht zum Personenkreis der Pflichtigen nach § 2 und benötigen deshalb keine Kurkarte. Erforderlichenfalls haben sie sich (z.B. zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei touristischen Veranstaltungen) durch angemessene Personaldokumente (Lichtbildausweis, Reisepass) auszuweisen. Dies gilt für Personen, die von der Kurabgabe befreit sind, entsprechend. (3) Abgabepflichtige, deren Kurabgabe gemäß § 5 Absatz 4 pauschal bemessen wird, erhalten eine Jahresgastkarte. Die Jahresgastkarte wird mit einem vom Abgabepflichtigen kostenlos zu stellendem Lichtbild versehen (4) Kurkarten sowie Jahresgastkarten sind nicht übertragbar und werden bei missbräuchlicher Benutzung eingezogen. Die Karte berechtigt zur Benutzung der gesamten touristischen Anlagen und Einrichtungen und zur Teilnahme an gemeindlichen Tourismusveranstaltungen, soweit nicht besondere Entgelte erhoben werden. Die Karten sind beim Betreten der Anlagen und Einrichtungen mitzuführen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verlust einer Kurkarte oder Jahresgastkarte ist dem Amt Föhr-Amrum anzuzeigen. Für verlorengegangene Karten können Ersatzkarten ausgestellt werden. § 8 (1) Jahreskurabgabepflichtige werden bei Jahresbeginn mittels Vorauszahlungsbescheid zur Abgabenentrichtung herangezogen. Diese Zahlung wird erstattet, wenn der/die Pflichtige dies bis zum 31. Januar des Folgejahres beantragt und nachweist, dass er/sie während des gesamten abgelaufenen Jahres dem Gebiet der Gemeinde ferngeblieben ist. (2) Für die übrigen Abgabepflichtigen wird bei vorzeitiger Abreise die zuviel gezahlte Kurabgabe durch die in § 12 genannte Stelle zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt jeweils nur an den/die Kurkarteninhaber/in gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite der/die Wohnungsgeber/in die Abreise des Kurgastes bescheinigt hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach Abreise. § 9 (1) Unterkunftsgeber/innen im Sinne dieser Satzung sind: a) Vermieter/innen von Gästezimmern jeder Art sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte, b) Eigentümer/innen oder sonstige Dauernutzungsberechtigte von Wohnungseinheiten sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte, sofern sie die Unterkunft Dritten zur Nutzung überlassen, c) Betreiber/innen von Plätzen, die für die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und dergleichen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob es sich um Campingplätze oder um sonstige Grundstücke, die für denselben Zweck zur Verfügung gestellt werden, handelt, sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte, d) Betreiber/innen von Bootsliegeplätzen sowie deren Bevollmächtige oder Beauftragte, e) Leiter/innen von Heimen wie Jugendherbergen, Jugendheimen, Kinderheimen und Kinderkurheimen, sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte. (2) Jede die Person oder die Anschrift der/des Unterkunftsgeber/in betreffende Veränderung ist der in § 12 genannten Stelle schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. (3) Jede(r) Unterkunftsgeber/in ist verpflichtet, jeder von ihr/ihm aufgenommenen Person einen von der in § 12 genannte Stelle kostenlos zur Verfügung gestellten Vordruck auszuhändigen, den An- und Abreisetag und die Heimatanschrift des Gastes eintragen zu lassen und die für die in § 12 genannte Stelle bestimmte Ausfertigung (Original) innerhalb von 24 Stunden an den dafür vorgesehenen Stellen abzugeben. Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den Empfang der Vordruckdurchschrift durch seine Unterschrift zu bestätigen. Nach Gegenzeichnung der Unterkunftsgeberin oder des Unterkunftsgebers gilt die Vordruckdurchschrift dem Gast zugleich als Kurkarte im Sinne des § 7 Absatz 1 dieser Satzung. (4) Die Anmeldung nach Absatz 3 ersetzt nicht die Erfüllung der Meldepflicht nach dem Meldegesetz gegenüber der Meldebehörde. (5) Mit dem Vordruck nach Absatz 3 wird als weitere Durchschrift ein Kontrollbeleg für die/den Unterkunftsgeber/in erstellt. Der Kontrollbeleg ist vom/von der Unterkunftsgeber/in aufzubewahren und dem Aufsichts-personal sowie den Beauftragten des Amtes Föhr-Amrum bei Überprüfungen vorzulegen. (6) Die der/dem Unterkunftsgeber/in von der in § 12 genannte Stelle kostenlos ausgegebenen Vordrucke sind lückenlos nachzuweisen. Nicht zurück gegebene und verlorene Vordrucke werden der/dem Unterkunftsgeber/in mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 50,00 € je Vordruckexemplar in Rechnung gestellt. (7) Jede(r) Unterkunftsgeber/in ist verpflichtet, die Kurabgabensatzung für die Gäste sichtbar auszulegen. (8) Der/Die Unterkunftsgeber/in ist verpflichtet, für die von ihr/ihm ausgehändigten Vordrucke die Kurabgabe zu errechnen, diese vom Gast einzuziehen und innerhalb von zwei Kalenderwochen ab Ankunftstag des Gastes an die in § 12 genannte Stelle kostenfrei abzuführen. (9) Jede(r) Unterkunftsgeber/in haftet gesamtschuldnerisch im Rahmen der ihr/ihm nach den Absätzen 2 bis 8 obliegenden Pflichten, insbesondere für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe sowie für einen der Gemeinde durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Ausfall. (10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Wohngelegenheiten, die abgabepflichtige Familienangehörige beherbergen. § 10 Zuwiderhandlungen gegen § 9 Absätze 2, 3, 5, 7, 8 oder 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes. § 11 (1) Das Amt Föhr-Amrum kann zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 11 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz LDSG) neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus
erheben. (2) Das Amt Föhr-Amrum darf sich die Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen. Das Amt Föhr-Amrum ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmung des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. § 12 Die Gemeinde bedient sich bei der Entgegennahme der nach dieser Satzung zu erfolgenden Gästeanmeldungen und in diesem Zusammenhang erbrachten Kurabgabezahlungen den Leistungen der Föhr Tourismus GmbH. Die Gemeinde bleibt insoweit verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und ist berechtigt, der Föhr Tourismus GmbH für die Verarbeitung personenbezogener Daten schriftlich Weisungen zu erteilen. § 13 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Midlum vom 14.10.2004 außer Kraft. Midlum, den 28.11.2008 Gemeinde Midlum Die vorstehende Kurabgabesatzung steht Ihnen hier zusätzlich in
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