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Fremdenverkehrsabgabesatzung

Satzung
über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe
in der Gemeinde Utersum

vom 10.10.2011 *)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 04.10.2011 *) folgende Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Utersum erlassen:

§ 1
Abgabengegenstand und Zweck

(1) Die Gemeinde Utersum ist als Seebad anerkannt.

(2) Sie erhebt in ihrem Gemeindegebiet zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen Fremdenverkehrsabgabe nach Maßgabe dieser Satzung.

(3) Durch die Fremdenverkehrsabgabe sollen die Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung zu 70 v.H. und die Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen zu 10 v.H. gedeckt werden.

§ 2
Abgabepflichtiger Personenkreis und Haftung

(1) Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen und alle selbständig tätigen Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden. Unmittelbare Vorteile haben selbständig tätige natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, soweit sie mit den Gästen selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen; mittelbare Vorteile erwachsen denjenigen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die mit den Nutznießern unmittelbare Vorteile im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgenden Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen. Die Abgabepflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Personenvereinigungen, die , ohne ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Erhebungsgebiet zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind.

(2) Die Abgabepflichtigen im Sinne des Absatzes 1 sind in der Spalte 1 der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt.

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner.

(4) Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Geschäftsführer, Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.

(5) Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Dies gilt auch bei Unterverpachtungen und Untervermietungen für den Unterverpächter und Untervermieter.

§ 3
Befreiungen

Von der Abgabe sind befreit die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, es sei denn, sie stehen mit privatwirtschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb, und Kinderkuren der Kindererholungsheime, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Führung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind.

§ 4
Abgabenmaßstab

(1) Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben. Der Jahresbetrag ist auch dann zu entrichten, wenn die abgabepflichtigen Merkmale nicht während des ganzen Jahres bestanden haben (z.B. Betriebsan- und -abmeldungen im Laufe des Jahres).

(2) Die Maßstäbe, nach denen sich die Vorteile, die dem Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen, bemessen, sind in der Spalte 2 der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bestimmt.

(3) Die für den einzelnen Abgabepflichtigen maßgebenden Beitragssätze sind in der Spalte 3 der Anlage 3, die Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt.

(4) Zieht ein Abgabepflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile, so ist die Abgabe für jeden Betrieb oder jede Tätigkeit gesondert zu veranlagen. Abgabepflichtige, deren Betrieb nach den Vorteilsmerkmalen verschiedner Gruppen eingestuft werden könnte, sind nur nach den Merkmalen zu veranlagen, die die höchste Abgabe ergeben.

(5) Die Merkmale des Betriebsumfanges und die sonstigen Vorteilsmaßstäbe werden - soweit in der Anlage zur Satzung im einzelnen nichts anderes bestimmt ist - nach den Verhältnissen am 15. Juli eines jeden Kalenderjahres ermittelt; bei Vorteilsmaßstäben, die sich nach der Anzahl der Betriebsangehörigen richten, gilt die Anzahl der im Monat Juli beschäftigten Personen. Bei Neubeginn eines Betriebes oder einer Tätigkeit nach dem 15. Juli gilt der Tag des Beginns als Stichtag.

(6) Betriebsangehörige sind:

  1. die in Utersum und für Objekte in der Gemeinde Utersum tätigen Unternehmer, Inhaber, Geschäftsführer und freiberuflich Tätigen, mithelfende Familienangehörige sowie alle Angestellte, Arbeiter, Lohnempfänger, ausgenommen Auszubildende;
  2. Teilzeitkräfte, die einzeln weniger als die Hälfte der wöchentlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit leisten, sind als 1/2 Beschäftigte zu zählen.
  3. Bei der Festsetzung der Gesamtzahl der Betriebsangehörigen ist auf volle Kräfte abzurunden. Eine volle Kraft ist mindestens anzurechnen.

(7) Übernachtungen sind alle durch die vorhandenen Gästebetten bei der Kurverwaltung ermittelten Daten. Gästebetten sind alle an anmeldepflichtigen Personen vermieteten Schlafgelegenheiten, also auch Notbetten, Couchen und Liegen, ferner die sogenannten "eigenen Betten" - wenn sie vermietet werden - sowie Schlafplätzen in Wohn- und Dampingwagen und alle anderen vertraglich oder vertragslos überlassenen Übernachtungsmöglichkeiten mit Entgeltsausgleich oder Kostenbeteiligung.

§ 5
Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht

(1) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, für das die Abgabe erhoben wird, frühestens mit Aufnahme der abgabepflichtigen Erwerbstätigkeit. Für Saisonbetriebe gilt als Aufnahme der Tätigkeit jeweils der 01.01. eines Jahres.

(2) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Haushaltsjahres.

§ 6
Heranziehung, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Abgabepflichtigen haben der Gemeinde bis zum 25. Juli jeden Jahres unaufgefordert die zur Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben zu machen. Fordert die Gemeinde zur Abgabe einer Erklärung auf, so ist diese innerhalb von 14 Tagen abzugeben.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Amtes Föhr-Land für das Jahr, für das die Abgabe erhoben wird. Der Bescheid kann mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden.

(3) Werden keine Angaben gemacht, können die Berechnungsgrundlagen geschätzt werden.

(4) Beim Vorliegen von unveränderten Berechnungsgrundlagen ist die Gemeinde berechtigt, die vorhandenen Berechnungsgrundlagen des Vorjahres zu übernehmen und auf die Abgabe einer Erklärung zu verzichten.

(5) Die Zustellung des schriftlichen Heranziehungsbescheides gilt als Verzicht auf die Abgabe der Erklärung gemäß Absatz 1.

(6) Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 oder Steuerstraftaten nach § 16 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 7
Fälligkeit

Die Abgabe ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig und in einer Summe an die Amtskasse Föhr-Land zu entrichten.

§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinde kann zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgabe im Rahmen der Veranlagung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz neben den bei den Abgabepflichtigen erhobenen Daten aus

  1. den vom Finanzamt für Zwecke der Grund- und Gewerbesteuerveranlagung übermittelten Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden,
  2. den Daten des Melderegisters,
  3. den bei der Kurverwaltung verfügbaren Daten zur Veranlagung der Kurabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Utersum,
  4. den bei der Amtsverwaltung verfügbaren Daten aus der Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Utersum,
  5. den bei der Amtsverwaltung vorliegenden Unterlagen über die An- und Abmeldung von Gewerbebetrieben sowie Änderungsmeldungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung

erheben. Sie darf sich diese Daten von den vorgenannten Stellen übermitteln lassen und sie zu den im Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

§ 11
Inkrafttreten *)

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2012 *) in Kraft.

Utersum, den 10.10.2011 *)

Gemeinde Utersum
Der BürgermeisterOrtsrecht Utersumzum Seitenanfang


Anlage gemäß § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Utersum vom 10.10.2011 *):

 

Abgabepflichtiger Personenkreis
1

Bemessung der Vorteile
2
Höhe der Jahresabgabe
3
1. Inhaber von Beherbergungsbetrieben und Zimmervermieter (Inhaber von Hotels, Pensionen, Fremden-, Kinder- und Erholungsheimen, Jugendherbergen, Sanatorien, Internaten und sonstigen Personen, die Kurgäste oder Erholungssuchende gegen Entgelt beherbergen, sowie Vermieter von Ferienwohnungen) nach der Zahl der erzielten Übernachtungen je Übernachtung 0,18 €
2. Vermieter und Verpächter von Grundflächen zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen und zum Abstellen von Fahrzeugen nach der Größe der Grundfläche je angefangene 50 qm Grundfläche 14,10 €
3. Inhaber von Hotels, Restaurants, Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Cafes, Imbissstuben, Konditoreien, Bars, Eisdielen, Milchbars, Kaffeehäuser usw. nach der Zahl der vorhandenen Sitzplätze, wobei die Sitzplätze im Freien nur zur Hälfte angerechnet werden für die ersten 30 Sitzplätze
je Sitzplatz 7,10 €,
für die weiteren Sitzplätze
je Sitzplatz 3,55 €
4. Inhaber von Imbissen, Verzehrständen usw., die überwiegend auf Stehplatzsystem eingerichtet sind nach der Größe der dem Publikum zugänglichen Fläche je angefangene 20 qm Fläche 56,40 €
5. Inhaber von Discotheken, Tanzdielen, Lichtspieltheatern usw. nach der Zahl der vorhandenen Sitzplätze für die ersten 150 Sitzplätze
je Sitzplatz 0,72 €, für die weiteren Sitzplätze je Sitzplatz 0,36 €
6. Inhaber von Ladengeschäften (Lebensmittel-, Andenken-, Tabakwaren-, Buch- und Kunsthandlungen, Drogerien, Kioske, Pavillons und offene Ladengeschäfte jeder Art, Blumenbindereien, Blumenhandlungen usw.) nach der Größe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche, wobei die Fläche im Freien nur zur Hälfte angerechnet wird für die ersten 200 qm Verkaufs- und Ausstellungsfläche je angefangene 50 qm = 70,60 €, für die weitere Verkaufs- und Ausstellungsfläche je angefangenen 50 qm = 35,30 €
7. Fremdenführer, Reiseleiter, Inhaber von Verkehrs- und Reisebüros, Vertreter von Reisegesellschaften, Inhaber von Werbeunternehmen, Veranstalter von Film- und Diavorträgen nach der Zahl der Betriebsangehörigen Einmannbetriebe 56,40 €,
andere Betriebe je angefangene 5 Betriebsangehörige 169,20 €
8. Inhaber von Tankstellen, Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten wie zu Nr. 7. wie zu Nr. 7.
9. Inhaber von Brauereien, Bierniederlagen, Mineralwasser- und Limonadenfabriken und -niederlagen, Destillierbetrieben wie zu Nr. 7. wie zu Nr. 7.
10. Friseure, Masseure, Hand- und Fußpfleger, Fotografen, Lesezirkel, Leihbüchereien wie zu Nr. 7. wie zu Nr. 7.
11. Freiberufliche Sport-, Gymnastik- und Schwimmlehrer, Tanzschulen wie zu Nr. 7. wie zu Nr. 7.
12. Inhaber von Minigolfplätzen, Golf- und Tennisplätzen, anderen Sportanlagen nach der Zahl der Spielbahnen (Loch) bzw. Spielfelder je Spielbahn 21,10 €, je Spielfeld 70,60 €
13. Wäschereien, Reinigungen nach der Zahl der Betriebsangehörigen Einmannbetriebe 56,40 €,
andere Betriebe je angefangene 5 Betriebsangehörige 169,20 €
14. Geld- und Kreditinstitute, Versicherungen wie zu Nr. 13. Einmannbetriebe 352,80 €,
andere Betriebe je angefangene 5 Betriebsangehörige 705,60 €
15. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Inhaber von Dentallabors, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte wie zu Nr. 13. Einmannbetriebe 141,10 €,
andere Betriebe je angefangene 5 Betriebsangehörige 352,80 €
16. Architekten, Ingenieure, Notare, Immobilienmakler wie zu Nr. 13. Einmannbetriebe 352,80 €,
andere Betriebe je angefangene 5 Betriebsangehörige 705,60 €
17. Inhaber von Handwerksbetrieben wie zu Nr. 13. Einmannbetriebe 70,60 €,
andere Betriebe je angefangene 5 Betriebsangehörige 176,40 €
18. Vermieter von Fahrzeugen aller Art, Taxiunternehmen, Fahrlehrer, Spediteure, Fuhrunternehmer, Inhaber von Luftfahrtunternehmen nach der Zahl der Fahrzeuge je Bus und Lkw 105,80 €,
je Taxi und Mietwagen 70,60 €,
je Fahrschulwagen 35,30 €,
je Luftfahrzeug 70,60 €,
je Motorrad, -roller 7,10 €,
je angefangene 10 mit Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge (Fahrräder usw.) 70,60 €
19. Boots- und Surfbrettvermieter, Surfschule, Segel- und Bootsschulen nach der Zahl der Boote und Surfbretter je Boot bis 10 m Länge 70,60 €,
je Boot über 10 m Länge 105,80 €,
je angefangene 10 Surfbretter 70,60 €
20. Reitschulen und Reitställe nach der Zahl der Reittiere je angefangene 10 Reittiere 70,60 €
21. Aufsteller von Automaten und Spielgeräten nach der Zahl der Automaten und Spielgeräte je Automat bzw. Spielgerät 14,10 €
22. alle übrigen gewerblichen Betriebe nach der Zahl der Betriebsangehörigen Einmannbetriebe 56,40 €, andere Betriebe je angefangene 5 Betriebsangehörige 169,20 €

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Utersum. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 12.11.2010 sowie die mit der 2. Nachtragssatzung vom 10.10.2011 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 29.06.1995 eingearbeitet worden.Ortsrecht Utersumzum Seitenanfang

 
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letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.11.2011