FremdenverkehrsabgabesatzungSatzung vom 10.10.2011 *) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 04.10.2011 *) folgende Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Utersum erlassen: § 1 (1) Die Gemeinde Utersum ist als Seebad anerkannt. (2) Sie erhebt in ihrem Gemeindegebiet zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen Fremdenverkehrsabgabe nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Durch die Fremdenverkehrsabgabe sollen die Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung zu 70 v.H. und die Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen zu 10 v.H. gedeckt werden. § 2 (1) Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen und alle selbständig tätigen Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden. Unmittelbare Vorteile haben selbständig tätige natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, soweit sie mit den Gästen selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen; mittelbare Vorteile erwachsen denjenigen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die mit den Nutznießern unmittelbare Vorteile im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgenden Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen. Die Abgabepflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Personenvereinigungen, die , ohne ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Erhebungsgebiet zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind. (2) Die Abgabepflichtigen im Sinne des Absatzes 1 sind in der Spalte 1 der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt. (3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. (4) Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Geschäftsführer, Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner. (5) Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Dies gilt auch bei Unterverpachtungen und Untervermietungen für den Unterverpächter und Untervermieter. § 3 Von der Abgabe sind befreit die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, es sei denn, sie stehen mit privatwirtschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb, und Kinderkuren der Kindererholungsheime, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Führung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind. § 4 (1) Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben. Der Jahresbetrag ist auch dann zu entrichten, wenn die abgabepflichtigen Merkmale nicht während des ganzen Jahres bestanden haben (z.B. Betriebsan- und -abmeldungen im Laufe des Jahres). (2) Die Maßstäbe, nach denen sich die Vorteile, die dem Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen, bemessen, sind in der Spalte 2 der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bestimmt. (3) Die für den einzelnen Abgabepflichtigen maßgebenden Beitragssätze sind in der Spalte 3 der Anlage 3, die Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt. (4) Zieht ein Abgabepflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile, so ist die Abgabe für jeden Betrieb oder jede Tätigkeit gesondert zu veranlagen. Abgabepflichtige, deren Betrieb nach den Vorteilsmerkmalen verschiedner Gruppen eingestuft werden könnte, sind nur nach den Merkmalen zu veranlagen, die die höchste Abgabe ergeben. (5) Die Merkmale des Betriebsumfanges und die sonstigen Vorteilsmaßstäbe werden - soweit in der Anlage zur Satzung im einzelnen nichts anderes bestimmt ist - nach den Verhältnissen am 15. Juli eines jeden Kalenderjahres ermittelt; bei Vorteilsmaßstäben, die sich nach der Anzahl der Betriebsangehörigen richten, gilt die Anzahl der im Monat Juli beschäftigten Personen. Bei Neubeginn eines Betriebes oder einer Tätigkeit nach dem 15. Juli gilt der Tag des Beginns als Stichtag. (6) Betriebsangehörige sind:
(7) Übernachtungen sind alle durch die vorhandenen Gästebetten bei der Kurverwaltung ermittelten Daten. Gästebetten sind alle an anmeldepflichtigen Personen vermieteten Schlafgelegenheiten, also auch Notbetten, Couchen und Liegen, ferner die sogenannten "eigenen Betten" - wenn sie vermietet werden - sowie Schlafplätzen in Wohn- und Dampingwagen und alle anderen vertraglich oder vertragslos überlassenen Übernachtungsmöglichkeiten mit Entgeltsausgleich oder Kostenbeteiligung. § 5 (1) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, für das die Abgabe erhoben wird, frühestens mit Aufnahme der abgabepflichtigen Erwerbstätigkeit. Für Saisonbetriebe gilt als Aufnahme der Tätigkeit jeweils der 01.01. eines Jahres. (2) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Haushaltsjahres. § 6 (1) Die Abgabepflichtigen haben der Gemeinde bis zum 25. Juli jeden Jahres unaufgefordert die zur Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben zu machen. Fordert die Gemeinde zur Abgabe einer Erklärung auf, so ist diese innerhalb von 14 Tagen abzugeben. (2) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Amtes Föhr-Land für das Jahr, für das die Abgabe erhoben wird. Der Bescheid kann mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden. (3) Werden keine Angaben gemacht, können die Berechnungsgrundlagen geschätzt werden. (4) Beim Vorliegen von unveränderten Berechnungsgrundlagen ist die Gemeinde berechtigt, die vorhandenen Berechnungsgrundlagen des Vorjahres zu übernehmen und auf die Abgabe einer Erklärung zu verzichten. (5) Die Zustellung des schriftlichen Heranziehungsbescheides gilt als Verzicht auf die Abgabe der Erklärung gemäß Absatz 1. (6) Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 oder Steuerstraftaten nach § 16 des Kommunalabgabengesetzes. § 7 Die Abgabe ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig und in einer Summe an die Amtskasse Föhr-Land zu entrichten. § 8 (1) Die Gemeinde kann zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgabe im Rahmen der Veranlagung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz neben den bei den Abgabepflichtigen erhobenen Daten aus
erheben. Sie darf sich diese Daten von den vorgenannten Stellen übermitteln lassen und sie zu den im Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes verarbeiten. § 11 Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2012 *) in Kraft. Utersum, den 10.10.2011 *) Gemeinde Utersum Anlage gemäß § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Utersum vom 10.10.2011 *):
*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Satzung
über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Utersum. Die mit
der 1. Nachtragssatzung vom 12.11.2010 sowie die mit der 2. Nachtragssatzung vom
10.10.2011 beschlossenen Änderungen sind
entsprechend in die Ursprungssatzung vom 29.06.1995 eingearbeitet worden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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