AbwassersatzungSatzung Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.04.1973 (GVOBl. Schl.-Hol. S. 89) und der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. März 1970 (GVOBl. Schl.-Hol. S. 44) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 29. August 1974 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen: § 1 (1) Die Stadt betreibt die unschädliche Ableitung und Behandlung der Abwässer (Schmutz- und Regenwasser) als öffentliche Aufgabe. (2) Zur Erfüllung dieses Zweckes sind Abwasseranlagen hergestellt, die ein einheitliches Netz bilden und von der Stadt als öffentliche Einrichtung im Trennverfahren (Leitungen für Schmutzwasser und Leitungen für Regenwasser) betrieben und unterhalten werden. (3) Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die Stadt. (4) Zu den Abwasseranlagen gehören auch Gräben sowie Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten (z. B. Entwässerungsverbänden) hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Stadt zur Durchführung der Grundstücksentwässerung ihrer bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt, sowie die Anschlussleitungen bis zu den Grenzen der anschließenden Grundstücke. (5) Das auf den Grundstücken anfallende Regenwasser ist auf den Grundstücken versickern zu lassen. § 2 (1) Jeder Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück and die bestehende Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). (2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkung in § 4 und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer ohne das Regenwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). § 3 (1) Das Anschlussrecht nach § 2 Abs. 1 erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße erschlossen sind, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann die Stadt auf Antrag den Anschluss zulassen. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Leitungen kann nicht verlangt werden. (2) Wenn der Anschluss eines durch eine Straße mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung erschlossenen Grundstücks wegen der besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, kann die Stadt den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, die entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb zu tragen, und wenn er auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet. (3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. (4) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Für Schäden durch Rückstau haftet die Stadt nicht. § 4 (1) In die Abwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden:
(2) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht zulässig. (3) Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen, so ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette
anfallen, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser
einzubauen (Abscheider). (5) Werden Abwässer eingeleitet, die den begründeten Verdacht entstehen lassen, dass ihrer Einleitung nach § 4 verboten ist, so ist die Stadt berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlussnehmers vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen. (6) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlussnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Stadt dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. (7) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Abs. 6) nicht aus, so behält sich die Stadt vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, die Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen. (8) Die Stadt kann die Einleitung von Abwässern, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Abwasserklärung zu beeinträchtigen, versagen oder von einer Vorbehandlung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen. § 5 (1) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anschließen zu lassen, sobald es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen ist und wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Soweit es noch nicht geschehen ist, gibt die Stadt bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung versehen sind, so dass damit der Anschlusszwang wirksam geworden ist. (2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn besondere Gründe (z.B. in Neubaugebieten und bei Auftreten von Missständen) dies erfordern. (3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baues hergestellt sein. (4) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten; das gleich gilt, wenn in bestehenden Bauten vorhandene Abwassereinrichtung wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen. (5) Wird die Abwasserleitung erst nach der Errichtung eines Bauwerkes hergestellt, so ist das Grundstück binnen drei Monaten anzuschließen, nachdem bekannt gemacht ist, dass die Straße oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung ausgestattet ist. (6) Besteht kein natürliches Gefälle, so kann die Stadt von dem Anschlussnehmer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen. (7) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer der Stadt rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlussleitung verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen. § 6 (1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallende Abwässer – mit Ausnahme der in § 4 genannten und des Regenwassers – in die Abwasseranlage einzuleiten. (2) Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang unterliegen, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw. nicht mehr angelegt werden, es sei denn, dass Befreiung gemäß § 7 erteilt wurde. (3) Die Verpflichtungen aus dem Benutzungszwang sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten. § 7 (1) Der Anschlussverpflichtete kann vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird und ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer besteht (z.B. für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke oder für Industrieunternehmen, die über eigene, dem Zweck der Abwasseranlage entsprechende Abwassereinrichtungen verfügen). (2) Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann binnen zwei Wochen nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich bei der Stadt beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Stadt beantragt werden. § 8 (1) Grundstückskläreinrichtungen müssen angelegt werden, wenn
Sie sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird grundsätzlich nicht erteilt, wenn die Abwässer in die Abwasseranlage eingeleitet werden müssen. (2) Eine Grundstückskläreinrichtung muss nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Einleitung von Regenwasser ist nicht zulässig. (3) Die Kosten für Herstellung und Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer. (4) Bei einem Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten binnen acht Wochen nach dem Anschluss die Grundstückskläreinrichtung, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. (5) Für den ordnungsmäßigen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Für Betrieb und Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Einrichtung und den Betrieb zu überwachen. (6) Die Stadt behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes einheitlich gegen Ersatz der Kosten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. (7) Bei Grundstückskläreinrichtungen, deren Ablauf in die Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Stadt weiterhin vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften auch den Betrieb der Kläranlage auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen. § 9 (1) Die Herstellung und Änderung von Anlagen und Einrichtungen auf Grundstücken zur Ableitung, Sammlung oder Reinigung
bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Stadt. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen. (2) Für den Antrag auf Baugenehmigung und das Genehmigungsverfahren gelten die Bestimmungen über das bauaufsichtliche Verfahren. § 10 (1) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an die Straßenleitung haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Entscheidung über Art und Zahl der Anschlüsse trifft die Stadt. (2) Die Stadt kann gestatten, dass bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses für mehr als zwei Grundstücke müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und –pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden. § 11 (1) Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Stadt; begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (2) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die Beseitigung von Anschlussleitungen von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenze führt die Stadt selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auf Kosten des Anschlussnehmers aus. Bei der Kostenerstattung für die Herstellung dieser Anschlussleitungen im Rahmen der Verlegung einer Straßenleitung werden Durchschnittssätze (Einheitssätze) erhoben. Die Durchschnittssätze werden ermittelt, indem die Kosten für die Herstellung aller Anschlussleitungen in einer Straße oder einem Abrechnungsgebiet durch die Zahl der hergestellten Anschlussleitungen geteilt wird. (3) Die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlussleitungen von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenze hat der Anschlussnehmer durch einen von ihm beauftragten Unternehmer auf seine Kosten unter Aufsicht der Stadt ausführen zu lassen. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Stadt durchgeführt werden. (4) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung und Ausbesserung) der Abwassereinrichtungen in den Gebäuden sowie auf dem anzuschließenden Grundstück einschließlich des Reinigungsschachtes obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Stadt durchgeführt werden. (5) Schäden, die an der Anschlussleitung von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenze oder an Abwassereinrichtungen im Gebäude sowie auf dem Grundstück durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten der Stadt, wenn die in Frage kommenden Bäume Eigentum der Stadt sind. Für Schäden an Abwassereinrichtungen im Gebäude sowie auf dem Grundstück gilt dies nur, wenn diese Einrichtungen fachgemäß und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Stadt ausgeführt worden sind. (6) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§ 9 Abs. 1), unterliegen einer Abnahme durch die Stadt. Der Anschlussnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Stadt anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Stadt befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen werden nicht an das Abwassernetz angeschlossen. (7) Der Anschlussnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Entwässerungsanlagen auf seinem Grundstück zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Anlagen entstehen. Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Stadt auf Grund von Mängeln geltend machen. (8) Die Stadt kann jederzeit fordern, dass die Anlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. § 12 Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Abwasseranlage sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Wolkenbrüche oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren. Die Stadt ist verpflichtet, die Störungen zu beseitigen. § 13 (1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlagen und für die Errechnung der gemeindlichen Gebühren- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Nachschau der Abwasseranlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die Auflagen und Bedingungen in der Genehmigung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Insbesondere müssen die Reinigungsöffnungen, Reinigungsschächte und Rückstauverschlüsse den Beauftragten jederzeit zugänglich sein. (3) Die Anordnungen der Prüfungsbeauftragten sind zu befolgen. Wird einer Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen. Die Stadt kann dem Anschlussnehmer auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. § 14 Für die Benutzung der Abwasseranlage werden Benutzungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. § 15 (1) Die Rechte und Pflichten für die Anschlussnehmer gelten entsprechend für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes sowie die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. (2) Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Stadt anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Stadt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. § 16 (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt. § 17 Zuwiderhandlungen gegen § 13 Abs. 1 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes. § 18 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.02.1955 mit den Nachträgen vom 02.03.1960 und 07.03.1962 außer Kraft. Die Genehmigung nach § 17 GO wurde mit Verfügung vom 24.09.1974 erteilt. Wyk auf Föhr, den 04.10.1974 Stadt Wyk auf Föhr | ||||
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