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Ausbaubeitragssatzung

Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau
von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Wyk auf Föhr
(Ausbaubeitragssatzung)

vom 06.11.1995

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der zur Zeit gültigen Fassung wurde nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr am 02. November 1995 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau und Umbau

  1. von vorhandenen (§ 242 Abs. 1 BauGB),
  2. von nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch erstmalig hergestellten und
  3. von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen

erhebt die Stadt Beiträge von den Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau Vorteile bringt.

§ 2
Beitragsfähiger Aufwand

(1) Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören die tatsächlichen Kosten für

1. den Erwerb erforderlicher Grundflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung;

2. die Freilegung der Flächen

3. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen sowie die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere

  1. die Fahrbahn,
  2. die Gehwege,
  3. die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
  4. die Park- und Abstellflächen,
  5. die Radwege,
  6. die kombinierten Geh- und Radwege,
  7. die unbefestigten Rand- und Grünstreifen sowie das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen,
  8. die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
  9. die Bushaltebuchten;

4. die Park- und Abstellflächen sowie die Grünflächen soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen zur Erschließung der Grundstücke notwendig sind;

5. die Beleuchtungseinrichtungen;

6. die Entwässerung der Straßen, Wege und Plätze;

7. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen;

8. die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.

(2) Die Stadt kann durch Satzung vor der Entstehung des Beitragsanspruchs bestimmen, dass auch nicht in Absatz 1 genannte Aufwendungen der Maßnahme zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

(3) Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Stadtanteils. Soweit die Zuwendungen über den Stadtanteil hinausgehen, mindern Sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.

(4) Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.

(5) Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragfähigen Aufwendungen, sondern vom jeweiligen Grundstückeigentümer zu erstatten.

§ 3
Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtigen sind Gesamtschuldner.

§ 4
Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

(1) Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil)

1. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3e) sowie für Böschungen, Schutz- und Stützmauern (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3h) an Straßen, Wegen und Plätzen,

  1. die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen)
    aa. in Industrie- und Gewerbegebieten bis zu einer Fahrbahnbreite von 7,50 m    75 v.H.
    ab. in allen übrigen Baugebieten bis zu einer Fahrbahnbreite von 7,00 m    75 v.H.
  2. die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen bis zu einer Fahrbahnbreite von 10,00 m
    (Haupterschließungsstraßen)    40 v.H.
  3. die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
    bis zu einer Fahrbahnbreite von 20,00 m (Hauptverkehrsstraßen)    20 v.H.

2. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3b, c, d, g und i sowie Ziff. 4 bis 6) von Straßen, Wegen und Plätzen

  1. die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen),    75 v.H.
  2. die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen)    60 v.H.
  3. die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
    bis zu einer Fahrbahnbreite von 20,00 m (Hauptverkehrsstraßen)    55 v.H.

3. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3f) an Straßen, Wegen und Plätzen

  1. die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen),    75 v.H.
  2. die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen)    50 v.H.
  3. die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
    bis zu einer Fahrbahnbreite von 20,00 m (Hauptverkehrsstraßen)    40 v.H.

4. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen und den Ausbau von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7)

  1. die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen),    75 v.H.
  2. die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen)    45 v.H.
  3. die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
    bis zu einer Fahrbahnbreite von 20,00 m (Hauptverkehrsstraßen)    30 v.H.

5. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen und den Ausbau von vorhandenen Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7)    50 v.H.

6. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsberuhigten Bereichen und den Ausbau von vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7)    50 v.H.

7. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau von Straßen und Wegen, die nicht zum Anbau bestimmt sind, insbesondere wenn sie ausschließlich dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr dienen (Wirtschaftswege)    50 v.H.

Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 8) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 7) entsprechend zugeordnet.

(2) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Stadt getragen (Stadtanteil).

(3) Die Stadt weist in dem als Anlage beigefügten Verzeichnis die Straßen, Wege und Plätze aus, die unter Absatz 1 fallen. Hierbei handelt es sich um einer Teilregelung, die nur die Verkehrsbedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung für die vorhandenen oder fertiggestellten Straßen, Wege und Plätze umfasst.

§ 5
Vorteilsbemessung für nicht ausschließlich
zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze

(1) Der Vorteil der baulich, gewerblich und in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke wird doppelt so hoch wie der der in anderer Weise nutzbaren Grundstücke (z.B. bebaute Grundstücke im Außenbereich, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung) bemessen. Der beitragsfähige Aufwand wird dafür im Verhältnis

  1. der einfachen Frontlänge der nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke und
  2. der doppelten Frontlänge der baulich, gewerblich und vergleichbar nutzbaren Grundstücke

aufgeteilt.

(2) Bei der Verteilung wird die Hälfte der längsten im gleichen Abstand zur Straße, zum Weg oder zum Platz im Grundstück verlaufenden Linie als Frontlänge berücksichtigt, wenn die tatsächliche Frontlänge eines beitragspflichtigen Grundstücks weniger als die Hälfte dieser Linie beträgt oder das beitragspflichtige Grundstück nicht an die abzurechnende Anlage angrenzt.

§ 6
Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden

  1. Im Innenbereich (§§ 30 bis 34 BauGB) die erschlossenen Grundstücke und
  2. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundstücke mit Zugangs- und Anfahrmöglichkeit (vergleichbar den erschlossenen Grundstücken nach a)

(2) Wird durch Beschluss der Stadtvertretung ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.

§ 7
Beitragsmaßstab für baulich, gewerblich
oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke

(1) Der Beitragsanteil wird nach den Geschossflächen auf die das Abrechnungsgebiet (§ 6) bildenden Grundstücke verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzungsfestsetzung bezieht, berücksichtigt.

2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder sieht der Bebauungsplan eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor, wird

  1. Bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, höchstens die Fläche von der Grundstücksgrenze bis zu einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie berücksichtigt. Dabei wird diese Tiefe bei Grundstücke, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
  2. Bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße liegen, dass eine Linie nach Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. A) nicht ermittelt werden kann, wird die von einem Kreisbogen im Abstand von 50 m vom Mittelpunkt des Platzes erfasste Grundstücksfläche berücksichtigt,
  3. Bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, wird höchstens die Fläche zwischen der nächsten zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie berücksichtigt.

In dem Fall der Ziff. 2 ist bei über die Tiefenbegrenzung hinausgreifender baulicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung der Grundstücke zusätzlich die Fläche bis zu einer Linie entlang dem Ende der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.

(3) Für die Ermittlung der Geschossfläche gilt:

1. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan erfasst sind, wird die Geschossfläche durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (Absatz 2) mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl ermittelt. Ist eine maximale Geschossfläche im Bebauungsplan festgesetzt, wird diese der Beitragsverteilung zugrunde gelegt. Ist die Geschossfläche nach Satz 1 oder Satz 2 wegen anderer Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu erreichen, so gilt die niedrigere erreichbare Fläche.

Ist anstelle der Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl gemäß § 21 Baunutzungsverordnung festgesetzt, wird die Geschossflächenzahl errechnet, indem die Baumassenzahl durch 3,5 geteilt wird, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

Sind im Bebauungsplan lediglich Geschosszahl und Gebietsart festgesetzt, ist die Geschossflächenzahl maßgebend, die sich nach § 17 Abs. 1 Baunutzungsverordnung als jeweils geltende höchstzulässige Geschossflächenzahl ergibt.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Geschossfläche zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für die er das Maß der baulichen Nutzung nicht enthält, wird die Grundstücksfläche (Absatz 2) mit der Geschossflächenzahl vervielfacht, die sich nach § 34 BauGB unter Berücksichtigung der ind er näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung als zulässige Geschossflächenzahl ergibt.

3. Soweit ein Bebauungsplan keine ausdrücklichen Festlegungen enthält oder ein B-Plan nicht besteht, gilt

  1. Für Grundstücke, bei denen die Bebaubarkeit nur untergeordnete Bedeutung hat (z.B. Friedhöfe, Kleingärten und Sportplätze), eine Geschossflächenzahl von 0,1,
  2. Für Grundstücke mit gewerblicher Nutzbarkeit ohne Bebauung oder Bebaubarkeit von untergeordneter Bedeutung eine Geschossflächenzahl von 0,5,
  3. Für Grundstücke, die ausschließlich mit Garagen oder Stellplätzen bebaut sind oder bebaut werden dürfen, eine Geschossflächenzahl von 0,2.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten sowie Grundstücke in anderen Baugebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die nach Abs. 3 ermittelten Geschossflächen um 30 v.H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betriebe mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossflächen von den Grundstücksflächen auszugehen.

(5) Absatz 4 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.

(6) Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig. Die beitragspflichtige Geschossflächen (Abs. 1) der Eckgrundstücke wird bei der Verteilung des Beitragsanteils und der Beitragsveranlagung nur im Verhältnis der Frontlänge an der abzurechnenden Straße, dem Weg oder Platz zu der Summe aller Frontlängen berücksichtigt. Der dadurch entstehende Beitragsausfall trägt sie Stadt. Beträgt die tatsächliche Frontlänge eines beitragspflichtigen Grundstücks weniger als die Hälfte der längsten im gleichen Abstand zur Straße, zum Weg oder Platz im Grundstück verlaufenden Linie, wird diese Linie bei der Berechnung als Frontlänge berücksichtigt. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Grundstücke in anderen Baugebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(7) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen so ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

§ 8
Beitragsmaßstab für nur in anderer Weise nutzbare Grundstücke

(1) Bei nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücken ist abweichend von § 7 nur die Grundstücksfläche Beitragsmaßstab.

(2) Sind Grundstücke bebaut, wird der Grundstücksfläche nach Abs. 1 das Hundertfache der überbauten Fläche hinzugerechnet.

§ 9
Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Beschluss der Stadtvertretung.

§ 10
Kostenspaltung

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann durch Beschluss der Stadtvertretung der Beitrag selbständig erhoben werden für

  1. die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellflächen, der Rinnen und Randsteine sowie der Bushaltebuchten,
  2. die Radwege,
  3. die Gehwege,
  4. die Beleuchtungseinrichtungen,
  5. die Straßenentwässerung,
  6. die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern,
  7. die kombinierten Geh- und Radwege und
  8. die Mischflächen

Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.

§ 11
Beitragsbescheid

(1) Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 9), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

  1. Die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,
  2. den Namen des Beitragspflichtigen,
  3. die Bezeichnung des Grundstückes,
  4. die Höhe des Beitrages,
  5. die Berechnung des Beitrages,
  6. die Angabe des Zahlungstermins,
  7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 12
Vorauszahlungen

Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 10 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.

§ 13
Fälligkeit

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt kann auf Antrag Stundungen oder Verrentungen bewilligen.

(2) Wird die Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen.

§ 14
Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555) aus Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) und § 3 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften –WoBauErlG- bekannt geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Stadt geführten Personenkonten sowie Meldedateien und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und dem Bauamt der Stadt geführten Bauakten zulässig:

Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§ 15
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 10.07.1991 außer Kraft.

 

Wyk auf Föhr, den 06.11.1995

Stadt Wyk auf Föhr
- Der Magistrat -

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Anlage
zu § 4Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen
in der Stadt Wyk auf Föhr (Ausbaubeitragssatzung)
vom 06.11.1995

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xAchtern Diek
xAm Charlottenheim
xAm Flugplatz
xAm Golfplatz
xAm Grünstreifen
xAm Königsgarten
xAm Leuchtturm privat
xAm Maisfeld
xAm Weizenfeld
xAmrumer Weg
xAmselweg
xAugust-Endell-Weg
xBaben Dörp ab Nr. 8 und 15
xBaben Dörp bis Nr. 6 und 13
xBadestraße ab Waldstraße bis Gmelinstraße
xBadestraße von Große Straße bis Waldstraße
xBerliner Ring
xBirkenweg
xBoldixumer Straße
xBoyens Sluß
xBuernstraat
xBut Dörp
xBut Dörp K 126
xBut Meere privat
xCarl-Häberlin-Straße
xDörpsend privat
xDörpstraat
xDrosselsteig
xErlumsweg privat
xEulenkamp
xFarnweg privat
xFasanenweg
xFehrstieg K 123
xFehrstieg südl. Am Flugplatz
xFeldstraße von Gartenstraße bis Mühlenstraße
xFeldstraße von Mühlenstraße bis Sandwall
xFlurstraße
xForstweg
xFreyastraße
xFriedrichstraße
xFriesenweg
xGartenstraße
xGehweg in Boldixum, westl. Tegelstieg bis Wrixum
xGehweg westl. Haferweg und Roggenweg, südl. Kortdeelsweg
xGehweg zwische Birkenweg und Fehrstieg 74 und 76
xGehweg zwischen Gartenstraße und Flurstraße 13 und 15
xGehweg zwischen Mittelstraße und Süderstraße 14 und 20
xGehweg zwischen Süderstraße und Mittelstraße 9 und 11
xGinsterweg
xGmelinstraße
xGrandweg zwischen Gmelinstraße und Strandstraße, östl. Gmelinstraße 5
xGrevelingweg
xGrönland privat
xGroße Straße
xHafendeich
xHafenstraße
xHaferweg
xHaidweg
xHalligweg
xHamburger Ring
xHarde privat
xHardesweg L 214 (Wrixum)
xHasenkamp
xHelgoländer Straße
xHemkweg
xHeymannsweg
xHolm
xJohannesstraße
xKnudtsenweg privat
xKohharder Weg
xKönigstraße
xKoogskuhl
xKortdeelsweg
xKortdeelsweg B-Plan 7
xKreisstraße - Siedlerweg
xLaglumsweg
xLerchenweg
xLindenweg
xLinge
xLüttmarsch
xMarschweg
xMeisenweg
xMittelstraße
xMöwenweg
xMühlenstraße von Feldstraße bis Rebbelstieg
xMühlenstraße von Hafenstraße bis Süderstraße
xMühlenstraße von Süderstraße bis Feldstraße
xMuseumstraße
xNieblumstieg
xOcke-Nerong-Straße
xOlhörnstieg
xOlhörnweg
xOssendrift privat
xOsterstraße
xParkstraße
xRebbelstieg von Badestraße bis Strandstraße
xRebbelstieg von Sandwall bis Badestraße
xReidschott privat
xReimersweg
xRoggenweg
xRugstieg von Helgoländer Straße bis Strandstraße
xRugstieg von Parkstraße bis Helgoländer Straße
xRungholtstraße
xSandwall von Feldstraße bis Rebbelstieg
xSandwall von Große Straße bis Feldstraße
xSchifferstraße
xSchlaw von Boldixumer Straße bis Marschweg privat
xSchlaw von Marschweg bis Marsch
xSchmalstieg
xSchütthag privat
xSchwalbenweg
xSeeweg von Gmelinstraße bis Strand
xSeeweg von Waldstraße bis Gmelinstraße
xSt.-Nicolai-Straße
xStarklef
xSteensiel privat
xStepenitzer Weg
xStine-Andresen-Weg
xStockmannsweg von Olhörnweg bis Badestraße
xStockmannsweg von Wellenbad bis Olhörnweg
xStr./Weg zwischen Nieblumstieg und Ocke-Nerong-Str. 1 und 3
xStrandstraße von Gmelinstraße bis Strand
xStrandstraße von Rebbelstieg bis Gmelinstraße
xStraße zwischen Holm und Ocke-Nerong-Straße 16 und 18
xSüderstraße von Johannesstraße bis Badestraße
xSüderstraße von Mühlenstraße bis Johannesstraße
xSüderstraße von Sandwall bis Mühlenstraße
xSusanne-Fischer-Weg
xSylter Weg
xTat-Bohn's Warfst privat
xTegelstieg privat teilweise
xTesken Waier
xTöft privat
xTonderner Weg
xWaldstraße von Badestraße bis Osterstraße
xWaldstraße von Osterstraße bis Amselweg
xWaldstraße westl. Amselweg
xWesterstraße
xWiesenweg
xWilhelmstraße
xZiegeleiweg

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letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.01.2011