AusbaubeitragssatzungSatzung vom 06.11.1995 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der zur Zeit gültigen Fassung wurde nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr am 02. November 1995 folgende Satzung erlassen: § 1 Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau und Umbau
erhebt die Stadt Beiträge von den Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau Vorteile bringt. § 2 (1) Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören die tatsächlichen Kosten für 1. den Erwerb erforderlicher Grundflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung; 2. die Freilegung der Flächen 3. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen sowie die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere
4. die Park- und Abstellflächen sowie die Grünflächen soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen zur Erschließung der Grundstücke notwendig sind; 5. die Beleuchtungseinrichtungen; 6. die Entwässerung der Straßen, Wege und Plätze; 7. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen; 8. die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht. (2) Die Stadt kann durch Satzung vor der Entstehung des Beitragsanspruchs bestimmen, dass auch nicht in Absatz 1 genannte Aufwendungen der Maßnahme zum beitragsfähigen Aufwand gehören. (3) Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Stadtanteils. Soweit die Zuwendungen über den Stadtanteil hinausgehen, mindern Sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben. (4) Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden. (5) Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragfähigen Aufwendungen, sondern vom jeweiligen Grundstückeigentümer zu erstatten. § 3 Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtigen sind Gesamtschuldner. § 4 (1) Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil) 1. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3e) sowie für Böschungen, Schutz- und Stützmauern (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3h) an Straßen, Wegen und Plätzen,
2. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3b, c, d, g und i sowie Ziff. 4 bis 6) von Straßen, Wegen und Plätzen
3. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3f) an Straßen, Wegen und Plätzen
4. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen und den Ausbau von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7)
5. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen und den Ausbau von vorhandenen Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7) 50 v.H. 6. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsberuhigten Bereichen und den Ausbau von vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7) 50 v.H. 7. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau von Straßen und Wegen, die nicht zum Anbau bestimmt sind, insbesondere wenn sie ausschließlich dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr dienen (Wirtschaftswege) 50 v.H. Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 8) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 7) entsprechend zugeordnet. (2) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Stadt getragen (Stadtanteil). (3) Die Stadt weist in dem als Anlage beigefügten Verzeichnis die Straßen, Wege und Plätze aus, die unter Absatz 1 fallen. Hierbei handelt es sich um einer Teilregelung, die nur die Verkehrsbedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung für die vorhandenen oder fertiggestellten Straßen, Wege und Plätze umfasst. § 5 (1) Der Vorteil der baulich, gewerblich und in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke wird doppelt so hoch wie der der in anderer Weise nutzbaren Grundstücke (z.B. bebaute Grundstücke im Außenbereich, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung) bemessen. Der beitragsfähige Aufwand wird dafür im Verhältnis
aufgeteilt. (2) Bei der Verteilung wird die Hälfte der längsten im gleichen Abstand zur Straße, zum Weg oder zum Platz im Grundstück verlaufenden Linie als Frontlänge berücksichtigt, wenn die tatsächliche Frontlänge eines beitragspflichtigen Grundstücks weniger als die Hälfte dieser Linie beträgt oder das beitragspflichtige Grundstück nicht an die abzurechnende Anlage angrenzt. § 6 (1) Das Abrechnungsgebiet bilden
(2) Wird durch Beschluss der Stadtvertretung ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken. § 7 (1) Der Beitragsanteil wird nach den Geschossflächen auf die das Abrechnungsgebiet (§ 6) bildenden Grundstücke verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. (2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt: 1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzungsfestsetzung bezieht, berücksichtigt. 2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder sieht der Bebauungsplan eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor, wird
In dem Fall der Ziff. 2 ist bei über die Tiefenbegrenzung hinausgreifender baulicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung der Grundstücke zusätzlich die Fläche bis zu einer Linie entlang dem Ende der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. (3) Für die Ermittlung der Geschossfläche gilt: 1. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan erfasst sind, wird die Geschossfläche durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (Absatz 2) mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl ermittelt. Ist eine maximale Geschossfläche im Bebauungsplan festgesetzt, wird diese der Beitragsverteilung zugrunde gelegt. Ist die Geschossfläche nach Satz 1 oder Satz 2 wegen anderer Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu erreichen, so gilt die niedrigere erreichbare Fläche. Ist anstelle der Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl gemäß § 21 Baunutzungsverordnung festgesetzt, wird die Geschossflächenzahl errechnet, indem die Baumassenzahl durch 3,5 geteilt wird, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Sind im Bebauungsplan lediglich Geschosszahl und Gebietsart festgesetzt, ist die Geschossflächenzahl maßgebend, die sich nach § 17 Abs. 1 Baunutzungsverordnung als jeweils geltende höchstzulässige Geschossflächenzahl ergibt. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Geschossfläche zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. 2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für die er das Maß der baulichen Nutzung nicht enthält, wird die Grundstücksfläche (Absatz 2) mit der Geschossflächenzahl vervielfacht, die sich nach § 34 BauGB unter Berücksichtigung der ind er näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung als zulässige Geschossflächenzahl ergibt. 3. Soweit ein Bebauungsplan keine ausdrücklichen Festlegungen enthält oder ein B-Plan nicht besteht, gilt
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten sowie Grundstücke in anderen Baugebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die nach Abs. 3 ermittelten Geschossflächen um 30 v.H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betriebe mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossflächen von den Grundstücksflächen auszugehen. (5) Absatz 4 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke. (6) Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig. Die beitragspflichtige Geschossflächen (Abs. 1) der Eckgrundstücke wird bei der Verteilung des Beitragsanteils und der Beitragsveranlagung nur im Verhältnis der Frontlänge an der abzurechnenden Straße, dem Weg oder Platz zu der Summe aller Frontlängen berücksichtigt. Der dadurch entstehende Beitragsausfall trägt sie Stadt. Beträgt die tatsächliche Frontlänge eines beitragspflichtigen Grundstücks weniger als die Hälfte der längsten im gleichen Abstand zur Straße, zum Weg oder Platz im Grundstück verlaufenden Linie, wird diese Linie bei der Berechnung als Frontlänge berücksichtigt. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Grundstücke in anderen Baugebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (7) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen so ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden. § 8 (1) Bei nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücken ist abweichend von § 7 nur die Grundstücksfläche Beitragsmaßstab. (2) Sind Grundstücke bebaut, wird der Grundstücksfläche nach Abs. 1 das Hundertfache der überbauten Fläche hinzugerechnet. § 9 Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Beschluss der Stadtvertretung. § 10 Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann durch Beschluss der Stadtvertretung der Beitrag selbständig erhoben werden für
Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen. § 11 (1) Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 9), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. (2) Der Beitragsbescheid enthält:
§ 12 Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 10 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden. § 13 (1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt kann auf Antrag Stundungen oder Verrentungen bewilligen. (2) Wird die Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. § 14 Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555) aus Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) und § 3 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften –WoBauErlG- bekannt geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Stadt geführten Personenkonten sowie Meldedateien und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und dem Bauamt der Stadt geführten Bauakten zulässig:
Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. § 15 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 10.07.1991 außer Kraft.
Wyk auf Föhr, den 06.11.1995 Stadt Wyk auf Föhr Anlage
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