SportboothafenbenutzungsordnungAnordnung Aufgrund des § 10 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung HafVO) vom 15. Dezember 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1998, Seite 503) wird folgende Sportboothafenbenutzungsordnung erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Diese Sportboothafenbenutzungsordnung gilt in Ergänzung zu den Bestimmungen der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung HafVO) vom 15. Dezember 1998 und der Landesverordnung über Sportboothäfen (Sportboothafenverordnung) vom 15. Februar 1983 für die vom Städtischen Hafenbetrieb der Stadt Wyk auf Föhr verwalteten Sportboothafenanlagen im Bereich des kommunalen Wyker Hafens. § 2 Zweckbestimmung Die öffentlichen Sportboothafenanlagen des Städtischen Hafenbetriebes der Stadt Wyk auf Föhr dienen der Unterbringung von Segel- und Motorsportbooten. § 3 Entgelte Für die Benutzung des öffentlichen Sportboothafens, seiner Anlagen und Einrichtungen sind Entgelte nach der Entgeltordnung für den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr in der jeweiligen Fassung zu zahlen. Die Entgeltordnung für den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr kann im Hafenamt eingesehen werden. II. Hafenbenutzung § 4 Zuweisung von Liegeplätzen Liegeplätze werden ausschließlich durch das Hafenamt zugewiesen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz besteht nicht. Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nur in der Saison (1. April bis 15. Oktober d.J.) genutzt werden. Die Nutzung des Liegeplatzes für den restlichen Zeitraum ist nur nach Absprache mit dem Hafenamt gestattet. Auswärtigen und ausländischen Bootseignern stehen grundsätzlich vorübergehend freigewordene Liegeplätze als Gastliegeplätze zur Verfügung. Das Hafenamt kann Ausnahmen anordnen. § 5 Verkehrsregeln Für das Ein- und Auslaufen besteht grundsätzlich folgende Regelung: Ein- und auslaufende Boote dürfen nur mit kleinster Fahrstufe, höchstens jedoch mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h fahren. Auslaufende Boote haben grundsätzlich Wegerecht vor einlaufenden Booten. Die Hafeneinfahrt ist freizuhalten. § 6 Pflichten Es besteht die Verpflichtung,
Es ist untersagt,
Unbefugt abgestellte Kraftfahrzeuge, Hänger und sonstige Geräte werden kostenpflichtig entfernt. III. Besondere Maßnahmen § 7 Verstöße gegen die Sportboothafenbenutzungsordnung Bei Verstößen gegen die Sportboothafenbenutzungsordnung kann die Hafenverwaltung auf Kosten des Verursachers die durch die Verstöße hervorgerufenen Störungen und Schäden beseitigen lassen und die unverzügliche entschädigungslose Räumung der Liegeplätze verlangen. § 8 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Die Beauftragten der Hafenverwaltung sind berechtigt, in Fällen der Gefahrenabwehr für die Sportboothafenanlagen und Boote ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zur Abwehr von Schäden zu ergreifen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des für die Gefahr Verantwortlichen. Eine Verpflichtung der Hafenverwaltung tätig zu werden, wird hierdurch nicht begründet. IV. Haftung § 9 Haftungspflicht Der Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr haftet nicht für Schäden, die durch die Bootsbesitzer, seine/ihre Bediensteten oder Beauftragten an den Sportboothafenanlagen verursacht werden. Zu den Schäden gehören auch Verschmutzungen. Ansprüche Dritter haben die Benutzer der Hafenverwaltung von der Hand zu halten. § 10 Haftungsbeschränkungen Der Städtische Hafenbetrieb haftet nicht für:
Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn die Schäden auf vorsätzlichem Handeln von Beauftragten der Hafenverwaltung beruhen. V. Schlußbestimmungen § 11 Anzuwendendes Recht Für die Rechtsbeziehung mit der Hafenverwaltung gilt deutsches Recht. § 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort ist Wyk auf Föhr, Gerichtsstand Niebüll. § 13 Inkrafttreten Diese Sportboothafenbenutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sportboothafenbenutzungsordnung der Stadt Wyk auf Föhr vom 25. Juli 1979 ausser Kraft. Wyk auf Föhr, den 08.09.2000 | ||||
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