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Sportboothafenbenutzungsordnung

Anordnung
über die Benutzung des kommunalen Sportboothafens Wyk auf Föhr,
seiner öffentlichen Anlagen und Einrichtungen
- Sportboothafenbenutzungsordnung -

Aufgrund des § 10 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung – HafVO) vom 15. Dezember 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1998, Seite 503) wird folgende Sportboothafenbenutzungsordnung erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Sportboothafenbenutzungsordnung gilt in Ergänzung zu den Bestimmungen der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung – HafVO) vom 15. Dezember 1998 und der Landesverordnung über Sportboothäfen (Sportboothafenverordnung) vom 15. Februar 1983 für die vom Städtischen Hafenbetrieb der Stadt Wyk auf Föhr verwalteten Sportboothafenanlagen im Bereich des kommunalen Wyker Hafens.

§ 2 Zweckbestimmung

Die öffentlichen Sportboothafenanlagen des Städtischen Hafenbetriebes der Stadt Wyk auf Föhr dienen der Unterbringung von Segel- und Motorsportbooten.

§ 3 Entgelte

Für die Benutzung des öffentlichen Sportboothafens, seiner Anlagen und Einrichtungen sind Entgelte nach der Entgeltordnung für den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr in der jeweiligen Fassung zu zahlen.

Die Entgeltordnung für den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr kann im Hafenamt eingesehen werden.

II. Hafenbenutzung

§ 4 Zuweisung von Liegeplätzen

Liegeplätze werden ausschließlich durch das Hafenamt zugewiesen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz besteht nicht.

Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nur in der Saison (1. April bis 15. Oktober d.J.) genutzt werden.

Die Nutzung des Liegeplatzes für den restlichen Zeitraum ist nur nach Absprache mit dem Hafenamt gestattet.

Auswärtigen und ausländischen Bootseignern stehen grundsätzlich vorübergehend freigewordene Liegeplätze als Gastliegeplätze zur Verfügung.

Das Hafenamt kann Ausnahmen anordnen.

§ 5 Verkehrsregeln

Für das Ein- und Auslaufen besteht grundsätzlich folgende Regelung:

Ein- und auslaufende Boote dürfen nur mit kleinster Fahrstufe, höchstens jedoch mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h fahren.

Auslaufende Boote haben grundsätzlich Wegerecht vor einlaufenden Booten.

Die Hafeneinfahrt ist freizuhalten.

§ 6 Pflichten

Es besteht die Verpflichtung,

  • die Boote so festzumachen, dass sie sich weder losreissen noch Schäden oder Verkehrsbehinderungen hervorrufen können;
  • die Boote so abzufendern, dass auch bei engem Liegen Berührungen mit Nachbarbooten vermieden werden;
  • die Boote wie folgt zu kennzeichnen:
    Der Schiffsname und der Heimathafen sind am Heck anzubringen.
    Die Kennzeichnung nach Abs. c Nr. 1 muß in gut sichtbarer, mindestens 5 cm hoher Schrift angebracht sein.
  • die Entnahme von Frischwasser auf ein Mindestmaß zu beschränken;
  • für Abfälle jeglicher Art die bereitgehaltenen Müllbehälter zu benutzen und sperrige Abfälle sowie Sondermüll im Einvernehmen mit dem Hafenamt gesondert zu lagern und die Abfuhr auf eigene Kosten zu veranlassen;
  • die hafenpolizeilichen und sonstigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten;
  • den Vertretern der Hafenverwaltung in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten das Betreten der Boote zu gestatten;
  • unverzüglich nach der erstmaligen Einnahme des Liegeplatzes die Boote beim Hafenamt anzumelden; Adressänderungen, Eignerwechsel, Aufgabe des Liegeplatzes sowie Bootswechsel anzuzeigen;
  • bei Verlassen des Sportboothafens für mehr als 48 Stunden dem Hafenamt bzw. deren Beauftragten vorher Mitteilung zu machen sowie nach Rückkehr das Boot wieder anzumelden.

Es ist untersagt,

  • Treppen, Fußabtreter und sonstige Hindernisse sowie Namensschilder und andere Kennzeichen an Pfählen, Brücken, Stegen und Spundwänden ohne vorherige Zustimmung der Hafenverwaltung anzubringen;
  • im Sportboothafen zu baden, zu surfen, sich mit Wasserfahrzeugen länger als zum Ein- und Auslaufen notwendig im Hafenbecken aufzuhalten sowie im Hafenbecken und von den Hafenanlagen aus zu angeln und zu fischen;
  • Wasserfahrzeuge jeglicher Art an den Spundwänden und Steinmolen, insbesondere im Bereich der Boots- und Mastkrane sowie im Bereich der Fäkalienabsauganlage ohne vorherige Zustimmung der Hafenverwaltung festzumachen;
  • Festmachertonnen ohne vorherige Zustimmung der Hafenverwaltung auszulegen;
  • im Sportboothafen die Bootstoilette zu benutzen;
  • Abfälle, Verpackungsmaterial und sonstige Gegenstände in das Hafenbecken zu werfen sowie Öl und Abwässer in das Hafenbecken abzulassen;
  • Motoren laufen zu lassen, wenn diese nicht unmittelbar der Fortbewegung des Fahrzeuges dienen;
  • Gegenstände auf Brücken und Stegen der Hafenalagen abzustellen, soweit dies nicht zum unmittelbaren Be- und Entladen der Boote notwendig ist;
  • Kraftfahrzeuge, Hänger und sonstige Geräte, wenn sie nicht be- oder entladen werden, ausserhalb der ausgewiesenen Stellflächen abzustellen.

Unbefugt abgestellte Kraftfahrzeuge, Hänger und sonstige Geräte werden kostenpflichtig entfernt.

III. Besondere Maßnahmen

§ 7 Verstöße gegen die Sportboothafenbenutzungsordnung

Bei Verstößen gegen die Sportboothafenbenutzungsordnung kann die Hafenverwaltung auf Kosten des Verursachers die durch die Verstöße hervorgerufenen Störungen und Schäden beseitigen lassen und die unverzügliche entschädigungslose Räumung der Liegeplätze verlangen.

§ 8 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Die Beauftragten der Hafenverwaltung sind berechtigt, in Fällen der Gefahrenabwehr für die Sportboothafenanlagen und Boote ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zur Abwehr von Schäden zu ergreifen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des für die Gefahr Verantwortlichen.

Eine Verpflichtung der Hafenverwaltung tätig zu werden, wird hierdurch nicht begründet.

IV. Haftung

§ 9 Haftungspflicht

Der Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr haftet nicht für Schäden, die durch die Bootsbesitzer, seine/ihre Bediensteten oder Beauftragten an den Sportboothafenanlagen verursacht werden. Zu den Schäden gehören auch Verschmutzungen.

Ansprüche Dritter haben die Benutzer der Hafenverwaltung von der Hand zu halten.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

Der Städtische Hafenbetrieb haftet nicht für:

  • Einbruch-, Diebstahl-, Wasser-, Eis-, Feuer- oder Explosionsschäden;
  • Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch Eingriffe von Behörden entstehen;
  • Schäden bei Hilfeleistungen, zu denen er nicht verpflichtet ist.

Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn die Schäden auf vorsätzlichem Handeln von Beauftragten der Hafenverwaltung beruhen.

V. Schlußbestimmungen

§ 11 Anzuwendendes Recht

Für die Rechtsbeziehung mit der Hafenverwaltung gilt deutsches Recht.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wyk auf Föhr, Gerichtsstand Niebüll.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Sportboothafenbenutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Sportboothafenbenutzungsordnung der Stadt Wyk auf Föhr vom 25. Juli 1979 ausser Kraft.

Wyk auf Föhr, den 08.09.2000

Stadt Wyk auf Föhr
Der Bürgermeister
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letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.01.2011