EntschädigungssatzungEntschädigungssatzung vom 29.05.2008 *) Inhaltsverzeichnis: § 1 - Bürgermeister/Bürgermeisterin Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 07.12.2006 folgende Entschädigungssatzung für die Stadt Wyk auf Föhr erlassen:
§ 1 (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. (2) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden auf Antrag besonders erstattet:
Die Erstattung der Aufwendungen nach Ziffer 1 und 2 kann auch pauschaliert werden. (3) Den Stellvertretern
oder den Stellvertreterinnen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit als
Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der
Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 35,00 EUR höchstens jedoch
245,00 EUR monatlich. § 2 Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 85,00 EUR. Stellvertretenden
von Fraktionsvorsitzenden wird keine Entschädigung gewährt. § 3 Die Stadtvertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung,
an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und an
Fraktionssitzungen (höchstens 10 mal jährlich) sowie an sonstigen Sitzungen
(z.B. Arbeitskreise) ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR. § 4 Die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse
erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an
Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und an Fraktionssitzungen
(höchstens 10 mal jährlich) sowie an sonstigen Sitzungen (z.B. Arbeitskreise)
ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR. § 5 Ausschussvorsitzende, und entsprechend bei Verhinderung von
Ausschussvorsitzenden deren Stellvertretende, erhalten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein
zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR. § 6 Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von
17,00 EUR für bis zu sechs Sitzungen pro Jahr. § 7 Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates erhalten ein Sitzungsgeld in
Höhe von 17,00 EUR für bis zu sechs Sitzungen pro Jahr. § 8 Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe
von 180,00 EUR monatlich. Darüber hinaus erhält die Gleichstellungsbeauftragte
für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse ein
Sitzungsgeld in Höhe von 17,00 EUR (höchstens 4-mal monatlich). § 8 Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes erhält für die
Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld
in Höhe von 17,00 EUR (höchstens 4-mal monatlich). § 9 Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und
Bürgern, Stadtvertreterinnen und -vertretern, den nicht der Stadtvertretung
angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist
der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit
während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus
unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu
ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten
der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger
abgeführt wird. Sind die im Satz 1 genannten Personen selbstständig, so
erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die
ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen
Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je
Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls
nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der
Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 EUR und darf höchstens
für acht Stunden täglich erstattet werden. § 10 Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger,
Stadtvertreterinnen und -vertreter, die nicht der Stadtvertretung angehörenden
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt
mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je
Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die
ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der
regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der
Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt
10,00 EUR. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die
angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen. § 11 Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und
Bürgern, Stadtvertreterinnen und -vertretern, den nicht der Stadtvertretung
angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen
werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des
Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen
Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für
Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit
oder Verdienstausfallentschädigung nach § 9 oder eine Entschädigung nach § 10 gewährt wird. § 12 Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und
Bürgern, Stadtvertreterinnen und -vertretern, den nicht der Stadtvertretung
angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und
Mitgliedern der Beiräte ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den
für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätze zu gewähren.
Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in
Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück,
werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet
sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3
Bundesreisekostengesetz. Wegekosten am Ort werden nicht erstattet. § 13 Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer sowie die
Feuerwehrjugendwartin oder der Feuerwehrjugendwart und deren
Stellvertreter/innen erhalten nach der jeweils gültigen Fassung der
Landesentschädigungsverordnung für Wehrführungen und den
Entschädigungsrichtlinien für freiwillige Feuerwehren eine
Aufwandsentschädigung, ein Kleidergeld und eine Auslagenpauschale nach deren
Höchstsätzen. § 14 Die Entschädigungssatzung tritt am 01.01.2008 *) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 10.03.2003 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Wyk auf Föhr, den 29.05.2008 Stadt Wyk auf Föhr *) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Entschädigungssatzung der Stadt Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 29.05.2008 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 20.12.2006 eingearbeitet worden. | ||||
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