FeuerwehrgebührensatzungGebührensatzung der Stadt Wyk auf Föhr vom 13.05.2011 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 12.05.2011 folgende Gebührensatzung erlassen: § 1 Nach den §§ 6, 21, 22 und 23 BrSchG hat die Feuerwehr die Aufgabe
§ 2 (1) Die Stadt Wyk auf Föhr erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr einschließlich der Feuersicherheitswachen und der Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe Gebühren, soweit keine Gebührenfreiheit nach § 3 dieser Satzung besteht. (2) Unabhängig von § 3 dieser Satzung sind Einsätze im Falle
gebührenpflichtig (§ 29 Abs. 2 BrSchG). (3) Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen der Feuerwehr aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder sonstiger behördlicher Anordnungen oder auf Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen (Veranstalter, Unternehmer, Eigentümer usw.) oder Dritte erfolgen. (4) Die Gebührenschuld entsteht mit Alarmierung oder Anforderung der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder die Fahrzeuge oder Geräte nicht mehr zum Einsatz gelangen. (5) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenfestsetzungsbescheid. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (6) Die Stadt Wyk auf Föhr kann die Ausführung einer Leistung nach dieser Satzung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder von der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. (7) Verzichtet ein Auftraggeber auf Leistungen, nach dem die Kräfte der Feuerwehr bereits alarmiert worden sind, oder wird die Leistung unnötig oder durch Umstände unmöglich, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, so wird die Gebührenpflicht dadurch nicht berührt. (8) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. § 3 (1) Gebührenfreiheit besteht für den Geschädigten, ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs. 2, soweit der Einsatz der Feuerwehr der Stadt Wyk auf Föhr im Rahmen der
erfolgt. (2) Weiterhin besteht Gebührenfreiheit bei der Brandbekämpfung im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe auf der Insel Föhr (§ 21 Abs. 3, 1. Halbsatz). § 4 (1) Gebührenpflichtige sind
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 5 (1) Die Gebühren werden nach den im § 6 enthaltenen Gebührensätzen festgesetzt. Dabei liegt der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. Der für die Berechnung erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Dauer des Einsatzes zuzüglich erforderlicher Nachrüstzeiten. Dem Gebührenschuldner wird hierüber ein Gebührenbescheid zugestellt. (2) Der Gebührenberechnung werden zugrunde gelegt:
(3) Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt. Das gilt auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder die Fahrzeuge oder Geräte nicht zum Einsatz kommen. (4) Für die in § 6 nicht aufgeführten Leistungen oder Inanspruchnahmen wird ein Kostenersatzanspruch geltend gemacht. (5) Für die Ersatzbeschaffung von Verbrauchsgegenständen und verbrauchter Einsatzmittel sowie anfallende Dekontaminationskosten wird der aktuelle Tagespreis zuzüglich 10 % Verwaltungskosten berechnet, höchstens jedoch 100,00 Euro für die Verwaltungskosten. § 6 (1) Gebühren für Fahrzeugeinsatz
In diesen Gebühren sind die Personaleinsatzkosten der Fahrzeugbesatzungen und die Kosten für die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte enthalten. Bei der Gestellung von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sicherheitswachen werden 35,00 Euro/Std. als Gebühr erhoben. (2) Die Gebühr für zusätzlich zu Absatz 1 benötigte Einsatzkräfte beträgt 26,00 Euro je Person und Stunde. Für den Einsatz bei Sicherheitswachen beträgt die Gebühr 18,00 Euro je Person und Stunde sowie bei sonstigen Tätigkeiten 13,00 Euro je Person und Stunde. (3) Für eine missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr beträgt die Gebühr 300,00 Euro. (4) Bei Fehlalarm einer Brandmeldeanlage beträgt die Gebühr 300,00 Euro. (Bei einem erstmaligen Fehlalarm durch eine Brandmeldeanlage kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden) (5) Beim Einsatz eines Löschzuges, soweit nicht die Erhebung einzelner Gebühren einen größeren Betrag ergibt, 600,00 Euro. § 7 (1) Für Personen- und Sachschäden, die bei einem Einsatz der Feuerwehr entstehen, haftet die Stadt Wyk auf Föhr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Die Betroffenen haben die Stadt Wyk auf Föhr von Ersatzansprüchen Dritter wegen einsatzbedingter Schäden freizuhalten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. (3) Für Schäden, die den Benutzern oder Dritten durch Inanspruchnahme von Fahrzeugen und / oder Geräten entstehen, die nicht vom Personal der Feuerwehr bedient worden sind, übernimmt die Stadt Wyk auf Föhr keine Haftung. (4) Werden Fahrzeuge und / oder Geräte bei gebühren- oder kostenpflichtigen Einsätzen oder Inanspruchnahmen beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden die Kosten für Instandsetzungen bzw. Neuanschaffungen dem Gebühren- oder Kostenschuldner neben den Gebühren in Rechnung gestellt, wenn ihm oder die von ihm beauftragte Person ein Verschulden trifft. (5) Schäden oder Verluste, die durch Angehörigen der Feuerwehr verursacht werden, auf einen Materialfehler beruhen oder als Folge des natürlichen Verschleißes anzusehen sind, werden nicht berechnet. § 8 (1) Das Amt Föhr-Amrum ist berechtigt zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und weiter zu verarbeiten. (2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum des Gebührenschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht / Kostenersatzpflicht. (3) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner können zum Zwecke der Gebührenerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt. (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes. § 9 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Wyk auf Föhr, den 13.05.2011 | ||||||||||||||||||||
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