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Fremdenverkehrsabgabesatzung 2006

Satzung
über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe
in der Stadt Wyk auf Föhr

vom 13.11.2009 *)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) und des § 9 Absatz 2 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) vom 30.10.1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555), zuletzt geändert am 12.03.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 300), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 12.11.2009 *) folgende Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Wyk auf Föhr erlassen:

§ 1
Allgemeine Erhebungsvoraussetzungen

Die Stadt Wyk auf Föhr erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Nordseeheilbad eine Fremdenverkehrsabgabe gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 2 KAG als Gegenleistung für besondere Vorteile aus der gemeindlichen Fremdenverkehrsförderung. Die Abgabe dient zur Deckung eines Anteils von 28% vom gemeindlichen Aufwand für die Fremdenverkehrswerbung sowie eines Anteils von 13% vom gemeindlichen Aufwand für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten gemeindlichen Einrichtungen. Gemeindlich sind auch solche Einrichtungen, die von Eigengesellschaften der Stadt oder von gemeinwirtschaftlichen Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung der Stadt betrieben werden.

§ 2
Persönliche Abgabenpflicht

(1) Abgabenpflichtig sind natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, die selbständig fremdenverkehrsbezogene entgeltliche Leistungen anbieten.

(2) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3
Sachliche Abgabenpflicht

(1) Der Abgabenpflicht unterliegt das Angebot selbständiger fremdenverkehrsbezogener entgeltlicher Leistungen. Eine Leistung ist eine fremdenverkehrsbezogene, wenn sie gegenüber jemanden erbracht wird, der unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt ist. Als unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt gelten

  1. die Personen, die sich zu Erholungszwecken im Stadtgebiet aufhalten, ohne dort ansässig zu sein (Fremde);
  2. die Personen, die selbständig entgeltliche Leistungen gegenüber Fremden (Ziffer 1) erbringen.

(2) Der Abgabepflicht unterliegen auch solche Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1, die ohne Betriebssitz, Filialsitz oder dauernde Geschäftsstelle im Stadtgebiet

  • vorübergehend dort ausgeübt werden oder
  • deren Leistungsgegenstand dort belegene Objekte, wie z.B. Grundstücke oder Grundstücksteile, Anschlüsse an Leitungen oder markierte ständige Treffpunkte, umfassen.

§ 4
Abgabenmaßstab

(1) Maßstab für die Bemessung der Abgabe ist der geldwerte Vorteil, der dem Pflichtigen aus der gemeindlichen Fremdenverkehrsförderung erwächst. Der Vorteil errechnet sich aus dem fremdenverkehrsbedingten Teil der umsatzsteuerbereinigten jährlichen Einnahmen des Pflichtigen, multipliziert mit dem durchschnittlichen Gewinnanteil (Absatz 3) an den Einnahmen der einzelnen Unternehmensart.

(2) Als fremdenverkehrsbedingter Teil der Leistung gilt der in der Anlage zu dieser Satzung für die einzelne Unternehmensart festgesetzte Teil der Einnahmen (Vorteilssatz).

(3) Der durchschnittliche Gewinnanteil ist für die einzelnen Betriebsarten der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen.

(4) Maßgeblich für die Ermittlung der jährlichen Einnahmen sind die Einnahmen des Vorjahres. Bei Betrieben mit Sitz, Filialsitz oder dauernder Geschäftsstelle im Stadtgebiet zählen sämtliche Einnahmen des Betriebes bzw. der Filiale bzw. aus der Geschäftsstellentätigkeit zur Bemessungsgrundlage (vor Vorteilssatz). Bei den übrigen Betrieben sowie bei jeder Tätigkeit, die die Überlassung von Ferienunterkünften an wechselnde Gäste zum Gegenstand hat (auch Vermittlung, Verwaltung, Betreuung), zählen nur die aus der vorübergehend im Stadtgebiet ausgeübten oder objektbezogenen Tätigkeiten (§ 3 Abs. 2) erzielten Einnahmen zur Bemessungsgrundlage.

(5) Wird eine abgabenpflichtige Tätigkeit zu Beginn eines Kalenderjahres aufgenommen, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr der Tätigkeitsaufnahme die Einnahmen des jeweiligen Erhebungszeitraumes maßgebend. Wird eine abgabenpflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und im darauf folgenden Jahr die Einnahmen des jeweiligen Erhebungszeitraumes maßgebend.

§ 5
Abgabensatz
*)

Der Abgabensatz wird dadurch ermittelt, dass der zu deckende Aufwand im Sinne des § 1 dieser Satzung durch die Summe aller Maßstabseinheiten dividiert wird. Der Abgabensatz beträgt 6,1 %.

§ 6
Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht, Fälligkeit, Kleinbeträge

(1) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, auf das sich die Abgabe bezieht, jedoch nicht vor Aufnahme der abgabenpflichtigen Tätigkeit.

(2) Die Abgabenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die abgabenpflichtige Tätigkeit eingestellt wird. Als Beendigung bzw. Einstellung einer abgabenpflichtigen Tätigkeit ist nicht anzusehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt wird.

(3) Die Fremdenverkehrsabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, der mit einem Heranziehungsbescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. Die Abgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig, soweit im Bescheid ausdrücklich kein späterer Fälligkeitstermin bestimmt ist.

(4) Die Fremdenverkehrsabgabe wird nicht festgesetzt, erhoben oder nachgefordert, wenn die Forderung im Einzelfall den Betrag von fünf Euro nicht übersteigt. Zuviel erhobene Abgabenbeträge werden nicht erstattet, wenn der Erstattungsbetrag im Einzelfall fünf Euro nicht übersteigt.

§ 7
Mitwirkungspflicht, Informationsbeschaffung

(1) Die Pflichtigen haben alle für die Ermittlung der Abgabenschuld erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere

  1. Beginn und Ende der abgabenpflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen,
  2. bis zum 31. März eines jeden Jahres die zur Berechnung erforderlichen Angaben durch Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuerbescheid, Erklärungen des Steuerberaters oder Erklärungsformblatt der Stadt) mitzuteilen.

(2) Werden fristgerecht keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die Angaben unvollständig oder unrichtig sind, so kann die Stadt Wyk auf Föhr an Ort und Stelle ermitteln oder die Berechnungsgrundlagen schätzen.

(3) Die Stadt Wyk auf Föhr ist befugt, von den Finanzbehörden Auskünfte über die betrieblichen Einnahmen der Pflichtigen einzuholen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer seine Mitwirkungspflichten nach § 7 Absatz 1 dieser Satzung nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

§ 9
Datenverarbeitung

(1) Die Stadt Wyk auf Föhr kann die zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 10 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nr. 1 LDSG neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus

  1. den Daten über die betrieblichen Einnahmen des Pflichtigen, die dem für den jeweiligen Pflichtigen zuständigen Finanzamt vorliegen,
  2. den Daten des Melderegisters,
  3. den bei der Stadtverwaltung verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wyk auf Föhr,
  4. den bei der Kurverwaltung verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Kurabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Wyk auf Föhr (Meldescheine),
  5. den der Stadtverwaltung vorliegenden Unterlagen über die An- und Abmeldung von Gewerbebetrieben sowie Änderungsmeldungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung

erheben.

(2) Die Stadt Wyk auf Föhr darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.

(3) Die Stadt Wyk auf Föhr ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des LDSG zu verarbeiten.

§ 10
Inkrafttreten **)

(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Wyk auf Föhr vom 17.12.1999, zuletzt geändert durch die 7. Nachtragssatzung vom 10.12.2004, außer Kraft.

(2) Soweit diese Satzung rückwirkende Änderungen erfährt, dürfen Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach bisherigem Satzungsrecht. Zur Ermittlung einer etwaigen Schlechterstellung im Einzelfall ist bei jeder Veranlagung, die auf der Grundlage der rückwirkenden Satzungsänderung für den Rückwirkungszeitraum erfolgt, eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage der geänderten (alten) Satzungsregelung anzustellen. Dies gilt entsprechend für sämtliche als Nachtragssatzung zu dieser Satzung erlassenen Vorschriften.

Wyk auf Föhr, den 13.11.2009 *)

Stadt Wyk auf Föhr
Der Bürgermeister


Anlage zur Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Wyk auf Föhr vom 13.11.2009 *):

BA-Nr.
Bezeichnung der Betriebsart
(bzw. Berufs- oder Personengruppe)
Gewinnsatz
(%)
Vorteilssatz
(%)
Kategorien:

Unterkunft (BA-Nr. 101-110)
Verpflegung im Gastgewerbe (201-206)
Einkauf
    CA  Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln (301-309
    CB  Einzelhandel mit sonstigen Waren (351-366)
Freizeit / Unterhaltung (401-414)
Sonstige Dienstleistungen mit unmittelbarem Vorteil
    EA  Gesundheitswesen und Körperpflege (501-512)
    EB  sonstige (551-567)
Zulieferung
    FA  Waren, Stoffe, Gebäude/Räume, Transport (601-623)
    FB  Bauwirtschaft (651-664)
    FC  Dienstleistungen (671-686)

A Unterkunft
101 Vermietung von Ferienwohnungen/-appartements/-häusern,
Umsatz bis 50 T€
26 100
102 Vermietung von Ferienwohnungen/-appartements/-häusern,
Umsatz über 50 T€ bis 100 T€
19 100
103 Vermietung von Ferienwohnungen/-appartements/-häusern,
Umsatz über 100 T€
9 100
104 Vermietung von Gästezimmern 40 100
105 Vermietung von Gästezimmern mit Frühstück 24 100
106 Hotels garni / Pensionen garni 7 100
107 Hotels mit Vollverpflegung 4 100
108 Jugendherbergen 5 100
109 Kur-/Erholungsheime 3 100
110 Kur-/Rehakliniken 3 100
B Verpflegung im Gastgewerbe
201 Restaurant 9 80
202 Cafés und Eisdielen 10 90
203 Schankwirtschaft mit Umsatz bis 125 T€ 18 60
204 Schankwirtschaft mit Umsatz über 125 T€ 13 60
205 Imbisshallen (auch Stehpizzerien etc.) mit Umsatz bis 125 T€ 15 80
206 Imbisshallen (auch Stehpizzerien etc.) mit Umsatz über 125 T€ 9 80
C Einkauf
CA Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln
301 Bäckereien, Konditoreien 8 60
302 Fische, Fischerzeugnisse, Einzelhandel 7 60
303 Fleischereien 7 60
304 Getränke 4 60
305 Kaffee, Tee (einschließlich Zubehör und Spezialitäten) 8 60
306 Obst, Gemüse 7 40
307 Reformwaren 7 60
308 Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel, Umsatz bis 500 T€ 4 40
309 Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel, Umsatz über 500 T€ 1 20
CB Einzelhandel mit sonstigen Waren
351 Apotheken 5 30
352 Bekleidung 3 70
353 Buchhandlungen, auch Schreib- und Papierwaren 4 60
354 Drogerien, Parfümerien 5 50
355 Fahrradhandel und -reparatur 2 30
356 Fotogeschäfte 7 60
357 Geschenkartikel, kunstgewerbliche Artikel, Andenken 8 70
358 Handarbeitswaren 8 30
359 Kioske, auch Tankstellen-Shops 9 50
360 Kunstgegenstände, Antiquitäten 8 60
361 Optiker 12 30
362 Schmuck, Uhren 8 50
363 Schuhe, Lederwaren 4 50
364 Spielwaren 2 80
365 Sportartikel 2 70
366 Tabakwaren 3 40
D Freizeit / Unterhaltung
401 Ausstellungen, Museen, Messen 4 90
402 Bootsverleih, Bootsvermietung 7 80
403 Büchereien, Leihbüchereien, Videothek 16 50
404 Fahrradverleih 34 100
405 Kegel-, Bowlingbahnen 18 10
406 Kinderbetreuung 20 70
407 Personenbeförderung im Ausflugsverkehr 16 100
408 Reitpferde- / Pony-Vermietung (auch Führreiten) 14 70
409 Schwimmbäder, Spaßbäder 1 100
410 Spielautomatenbetrieb 13 70
411 Sportschulen 22 80
412 Spiel- und Sporteinrichtungen (Trampolin, Bungee, Hüpfburg, Minigolf etc.) 20 100
413 Strandkorbvermietung 17 100
414 Theater (auch Film-, Puppentheater, Vortragsveranstaltungen) 6 80
E Sonstige Dienstleistungen mit unmittelbarem Vorteil
EA Gesundheitswesen und Körperpflege
501 Arztpraxen (einschließlich Tätigkeit für Kliniken) 46 20
502 Badearzttätigkeit (einschließlich Tätigkeit für Kliniken) 46 50
503 Fitnessbetriebe 12 40
504 Friseursalons 20 30
505 Heilpraxen 49 40
506 Kosmetik-/Fußpflegestudios 22 30
507 Krankengymnastik-, Physiotherapiepraxen 28 20
508 Masseure, medizinische Bademeister 27 50
509 Saunabetriebe, Sonnenstudios 9 50
510 Tierarztpraxen 24 20
511 Trinkkurhallen 18 100
512 Zahnarztpraxen 28 10
EB sonstige
551 Autowaschanlagen 11 10
552 Bestattungsunternehmen 20 20
553 Briefpost, Paketdienst 5 50
554 Flugplatz, Luftfahrtunternehmen 4 50
555 Gepäckkurierdienst, Kurierdienst 15 80
556 Hafenbetrieb 8 70
557 Internet-"Café" 20 70
558 Lotto-/Toto/Wett-Annahmestelle 11 20
559 Parkplatzbewirtschaftung 10 50
560 Personenbeförderung im Linienverkehr 5 50
561 Personenbeförderung, Krankentransport 11 20
562 Personenbeförderung mit Taxen, Mietwagen etc. 11 40
563 Reisebüro 12 10
564 Schifffahrt, Ausflugs- 10 70
565 Schifffahrt, Linien- 10 40
566 Schneiderei, Änderungsschneiderei 20 10
567 Tankstellen 5 50
F Zulieferung
FA Waren, Stoffe, Gebäude/Räume, Transport
601 Anstrichmittel-, Tapeten-, Fußbodenbelag-Einzelhandel 6 30
602 Blumengeschäfte 10 30
603 Brennstoffe 4 20
604 Computer-Hard- und Software, Einzelhandel 5 30
605 Druckereien 6 20
606 Entsorgungsunternehmen 3 50
607 Großhandel mit Nahrungs-, Genussmitteln und Getränken 2 20
608 Großhandel mit sonstigen Waren 2 10
609 Güterbeförderung 12 20
610 Haushaltswaren 3 30
611 Heim-, Haustextilien 6 30
612 Heimwerkerbedarf-Einzelhandel (Baumärkte) 2 30
613 Kraftfahrzeuge, Kfz-Zubehör (Einzelhandel) 4 20
614 Möbel, Einrichtungsgegenstände 2 30
615 Rundfunk-, Fernseh-, Phonogeräte, Tonträger (Einzelhandel, Reparatur, Verleih) 4 20
616 Schlüsseldienst 18 60
617 Telekommunikationsunternehmen 5 60
618 Verlag 3 20
619 Vermietung/Verpachtung von Gebäuden/Räumen an Beherbergungsbetriebe 51 100
620 Vermietung/Verpachtung von Gaststättenräumen 51 70
621 Vermietung/Verpachtung von Geschäftslokalen an Einzelhandelsunternehmen 51 50
622 Vermietung/Verpachtung von Geschäftsräumen an sonstige unmittelbar an Fremde leistende Unternehmen 51 30
623 Versorgungsunternehmen (Energie-, Wasser-) 10 60
FB Bauwirtschaft
651 Architektur-, Ingenieurbüros 27 20
652 Bauunternehmen 3 30
653 Dachdeckerei 8 30
654 Elektroinstallation 7 30
655 Fliesen- und Plattenlegerei 9 30
656 Gartenbau/-pflege 8 30
657 Glaserei 4 30
658 Heizungs-, Gas-, Wasserinstallation, Klempnerei 7 30
659 Maler, Lackierer 14 30
660 Metallwarenherstellung, Schlosserei, Schmiede, Schweißerei 7 30
661 Raumausstattung 9 30
662 Tischlerei 4 30
663 Verputzerei, Gipserei, Stuckateur 7 30
664 Zimmerei, Ingenieurholzbau 7 30
FC Dienstleistungen
671 Computerdienstleistungen 31 40
672 Fotografen 14 50
673 Gebäudereinigung mit Umsatz bis 150 T€ 23 70
674 Gebäudereinigung mit Umsatz über 150 T€ 9 70
675 Geld- und Kreditinstitute 7 20
676 Handelsvermittlung/-vertretung 40 30
677 Hausmeisterdienste (einschließlich Gartenpflege) 23 70
678 Immobilienmakler-, Hausverwalterbüros 32 70
679 Mietvermittlung, Verwaltung, Betreuung von Ferienwohnobjekten,
Umsatz bis 100 T€
24 100
680 Mietvermittlung, Verwaltung, Betreuung von Ferienwohnobjekten,
Umsatz über 100 T€
19 100
681 Rechtsanwalts-, Notariatskanzlei 44 10
682 Reinigung, Wäscherei, Heißmangel 13 50
683 Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung 30 20
684 Unternehmens-, Finanzberatung 36 20
685 Versicherungsvermittlung, -agentur 32 10
686 Werbeagentur 14 20

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*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Fremdenverkehrsabgabesatzung der Stadt Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 12.12.2008 sowie mit der 2. Nachtragssatzung vom 13.11.2009 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 09.12.2005 eingearbeitet worden.

 
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letzte Aktualisierung dieser Seite: 03.03.2010