Entgeltordnung SchiffsabfälleEntgeltordnung vom 09.03.2007 *) Aufgrund der §§ 4 und 28, Ziffer 1, Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 08.03.2007 *) folgende Entgeltordnung erlassen:§ 1 (1) Die Entgelte nach dieser Entgeltordnung werden durch den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr erhoben. Der Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr kann Dritte mit der Einziehung beauftragen. (2) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Benutzung der Anlagen. Die Entgelte sind sofort fällig. (3) Für die Entgelte sind die Eigentümer und Benutzer der Schiffe als Gesamtschuldner zahlungspflichtig. (4) Die Sätze dieser Entgeltordnung sind Bruttosätze. (5) Zahlungsmittel ist der EURO. § 2 (1) Entsprechend der Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffen in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung - HafEntsVO - ) hat die Entsorgung von Schiffsabfällen nach Anlage IV (Schiffsabwässer) und V (Schiffsmüll) von MARPOL 73/78 , die sich aus dem Schiffsbetrieb durch die Besatzung und die Passagiere ergeben, an den vom Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr bewirtschafteten Kaianlagen grundsätzlich über das Städtische Hafenamt zu erfolgen. (2) Die Entsorgung von Schiffsabfällen nach Anlage I (Ölhaltige Flüssigkeiten) von MARPOL 73/78 kann über das Städtische Hafenamt erfolgen oder direkt an einen qualifizierten Entsorgungsfachbetrieb vergeben werden. (3) Die Entsorgung hat in der hafenüblichen Regelarbeitszeit zu erfolgen. Die Schiffsabfälle werden nur in Absprache mit dem Städtischen Hafenamt Wyk auf Föhr entgegengenommen. § 3 (1) Für Fahrzeuge sind pro Anlauf je BRZ 0,05 € zu zahlen, soweit keine Befreiung nach § 13 der Hafenentsorgungsverordnung vorliegt. Davon entfallen auf Entsorgung nach
(2) Mit der Zahlung des Entsorgungsentgeltes erhält das Fahrzeug das Recht auf Entsorgung nach diesen Tarifbestimmungen. § 4 Die Annahme besonders aufwendiger Schiffsabfälle wie z.B. Chemikalien, Farbreste in größeren Mengen, elektrische Geräte, Fischgeschirre usw. sowie die Entsorgung von Ladungsrückständen ist im Entsorgungsentgelt nach § 3 nicht eingeschlossen. Die Kosten für die Entsorgung werden nach Aufwand berechnet. § 5 Der Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben von Entgeltpflichtigen ein Verzeichnis der Entgeltpflichtigen mit den für die Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. § 6 Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wyk auf Föhr, den 09.03.2007 *) Stadt Wyk auf Föhr *) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Entgeltordnung für die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen des Städtischen Hafenbetriebes Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 09.03.2007 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 23.05.2003 eingearbeitet worden. | ||||
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