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Betriebssatzung Hafen

Betriebssatzung
für den städtischen Hafenbetrieb

vom 17.11.2000

Aufgrund des § 4 Abs. 1 und des § 106 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1996 (GVOBl S.-H. S. 529) in Verbindung mit § 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1986 (GVOBl S.-H. S. 11) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung vom 16. November 2000 folgende Betriebssatzung erlassen:

§ 1
Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Städtischer Hafenbetrieb Wyk auf Föhr".

§ 2
Gegenstand des Eigenbetriebes

Der Hafenbetrieb ist ein Eigenbetrieb der Stadt Wyk auf Föhr.

Gegenstand des Eigenbetriebes ist der Betrieb und die Unterhaltung der Hafenanlagen sowie die Vermietung und Verpachtung der zum Hafen gehörenden städtischen Grundstücke und sonstigen Anlagen. Gegenstand des Eigenbetriebes ist ferner die Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage, eines Auto- und Bootswaschplatzes, der Betrieb von Grün Bau (Bauhof und Gärtnerei), die Strandbewirtschaftung sowie die Unterhaltung des Ortsbildes.

§ 3
Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 613.551 Euro.

§ 4
Werkleitung

Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Werkleiterin oder ein Werkleiter sowie eine stellvertretende Werkleiterin oder ein stellvertretender Werkleiter bestellt.

Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des Werkleiters oder der Werksleiterin ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.

§ 5
Aufgaben der Werkleitung

Die Werkleiterin oder der Werkleiter leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten sind; sie oder er ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Weiterhin vollzieht die Werkleiterin oder der Werkleiter die Beschlüsse der Stadtvertretung, des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin und des Hafenausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

Die laufende Betriebsführung obliegt der Werkleiterin oder dem Werkleiter. Dazu gehören u.a. alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandhaltung der Anlagen und zum Einsatz des Personals notwendig sind.

Die Werkleiterin oder der Werkleiter hat auf eine Gebühren- und Entgeltgestaltung hinzuwirken, die den Forderungen des § 107 GO genügt. Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Werkleiterin oder der Werkleiter kann selbständig Aufträge bis zu einem Betrag von 80.000 DM oder 40.000 EURO erteilen. Diese übertragenen Entscheidungen sind dem Hafenausschuß in der auf die jeweiligen Entscheidungen folgenden Sitzung bekannt zu geben.

Die Werkleiterin oder der Werkleiter hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Hafenausschuß laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen. Die Unterrichtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von größerer Tragweite, wie sie beispielsweise bei unvorhergesehenen Ereignissen, die ein Abweichen von bisherigen Planungen oder Vorstellungen bedingen oder bei Bekanntwerden besonderer Angelegenheiten, die den Eigenbetrieb berühren, auftreten können.

Die Werkleiterin oder der Werkleiter hat dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin und dem Hafenausschuß rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und die Zwischenberichte zuzuleiten; er oder sie hat ihm oder ihr ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Stadt auswirken.

In Fällen, die keinen Aufschub dulden und für die die Stadtvertretung zuständig ist, hat der Werkleiter oder die Werkleiterin die Entscheidung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin einzuholen.

§ 6
Vertretung des Eigenbetriebes

Die Werkleiterin oder der Werkleiter vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer oder seiner Entscheidung unterliegen. Er oder sie hat seine(n) oder ihre(n) Stellvertreter oder Stellvertreterin über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren.

Die Werkleiterin oder der Werkleiter ist ermächtigt, andere Betriebsangehörige mit ihrer oder seiner Vertretung zu beauftragen, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.

Die Werkleiterin oder der Werkleiter unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheiten seiner oder ihrer eigenen Entscheidung unterliegen. Alle übrigen Zeichnungsberechtigten unterzeichnen "im Auftrage".

Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll und die in die Zuständigkeit der Werkleiterin oder des Werkleiters fallen, bedürfen der Schriftform. Fällt die Aufgabe der Erklärung nicht in die Zuständigkeit der Werkleiterin oder des Werkleiters, ist nach § 64 GO zu verfahren.

§ 7
Hafenausschuss

Die Stadtvertretung wählt für den Eigenbetrieb einen Werkausschuß; dieser führt die Bezeichnung "Hafenausschuss". Seine Aufgaben und seine Zusammensetzung werden durch die Hauptsatzung bestimmt.

§ 8
Aufgaben des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin

Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beschließt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihm oder ihr nach der Hauptsatzung und der Eigenbetriebsverordnung zugewiesen sind.

§ 9
Aufgaben der Stadtvertretung

Die Stadtvertretung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die sie gemäß § 28 GO und § 5 Eigenbetriebsverordnung zuständig ist oder gemäß § 27 Abs. 1 GO die Entscheidung im Einzelfalle an sich gezogen hat.

§ 9
Personalwirtschaft

Die Werkleiterin oder der Werkleiter wird durch Beschluß der Stadtvertretung eingestellt, eingruppiert und entlassen. Das übrige Personal wird von der Werkleiterin oder dem Werkleiter eingestellt, eingruppiert und entlassen. Dabei sind die Hauptsatzung der Stadt Wyk auf Föhr und die Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu beachten.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Betriebssatzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Hafenbetrieb der Stadt Wyk auf Föhr in der Fassung vom 22. Juni 1999 außer Kraft.

Wyk auf Föhr, den 17.11.2000

Stadt Wyk auf Föhr
Der Bürgermeister

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letzte Aktualisierung dieser Seite: 16.05.2008