HauptsatzungHauptsatzung vom 21.12.2006 Inhaltsverzeichnis: § 1 - Wappen, Flagge, Siegel Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 07.12.2006 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Nordfriesland folgende Hauptsatzung für die Stadt Wyk auf Föhr erlassen: § 1 (1) Das Wappen der Stadt Wyk auf Föhr zeigt über blauen Wellen in Rot einen goldenen, havarierenden Dreimaster des 17. Jahrhunderts ohne Segel und mit abgebrochenen Stengen, überhöht von einem goldenen sechsstrahligen Stern. Unter dem Wappenbild befinden sich auf einem Spruchband die Worte "Incertum quo fata ferunt". (2) Die Stadtflagge zeigt in einem roten Feld, das oben und unten von je zwei schmalen Streifen in Blau und Gold begrenzt wird, Schiff und Stern des Wappens. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Wappenbild mit der Umschrift "Stadt Wyk auf Föhr". (4) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des
Finanzausschusses. § 2 (1) Die Stadt Wyk auf Föhr wird ehrenamtlich verwaltet. (2) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister sowie die erste oder den ersten und die zweite oder den zweiten Stellvertreterin oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in der Reihenfolge ihrer Wahl. (3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertritt die Belange der Stadtvertretung gegenüber dem verwaltungsleitenden Organ und übt das Hausrecht bei Sitzungen der Stadtvertretung aus. (4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. (5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist für die Dauer der Wahlzeit Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtvertretung. (6) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. (7) Sie oder er entscheidet ferner über:
Die gemäß Absatz 2 übertragenen Entscheidungen sind der Stadtvertretung in
der auf die jeweiligen Entscheidungen folgenden Sitzung bekannt zu geben. § 3 I. Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
II. Folgenden Ausschüssen wird die Befugnis übertragen, über nachstehende Angelegenheiten selbstständig zu entscheiden: Bauausschuss Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. III. Der Finanzausschuss tagt nichtöffentlich. IV. Für jedes Mitglied in den Ausschüssen können stellvertretende Mitglieder gewählt werden, wobei Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter nur durch Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter vertreten werden können. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge ihrer Wahl. V. Neben den in Abschnitt I genannten ständigen Ausschüssen werden die nach
besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt. § 4 (1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß der Festsetzung in der Entschädigungssatzung. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Wyk auf Föhr bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden; sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Gleichstellungsbeauftragte ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene
Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an
den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für
nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnungen der Sitzungen sind ihr
rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch
das Wort zu erteilen. § 4 (1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld gemäß der Festsetzung in der Entschädigungssatzung. Satz 1 gilt im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre Stellvertreterin entsprechend (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen der Stadtvertretung
und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben.
In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. § 5 (1) In der Stadt Wyk auf Föhr wird ein Seniorenbeirat gebildet, dessen Zweck die Vertretung aller älteren Bürgerinnen und Bürger ist. Er besteht aus 3 Mitgliedern. (2) Die Stadtvertretung, Ausschüsse und Verwaltung können in jeder Phase der Entscheidungsfindung Stellungnahmen des Seniorenbeirates einholen. (3) Der Seniorenbeirat kann Anträge an die Stadtvertretung und die Ausschüsse in Angelegenheiten stellen, die die Interessen der in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Senioren betreffen. (4) Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Senioren betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr/ihm rechtzeitig bekannt zu geben. (5) Zur Zusammensetzung und Wahl des
Seniorenbeirates sind die von der Stadtvertretung verabschiedeten Grundlagen
für die Bildung eines Seniorenbeirates zu beachten. § 6 (1) In der Stadt Wyk auf Föhr wird ein Kinder- und Jugendbeirat gebildet, der die Interessen und Wünsche der Kinder und Jugendlichen vertritt. Er besteht aus 3 Kindern/Jugendlichen. (2) Die Stadtvertretung, Ausschüsse und Verwaltung können in jeder Phase der Entscheidungsfindung Stellungnahmen des Kinder- und Jugendbeirats einholen. (3) Der Kinder- und Jugendbeirat kann Anträge an die Stadtvertretung und die Ausschüsse in Angelegenheiten stellen, die die Interessen der in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Kinder und Jugendliche betreffen. (4) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Kinder- und Jugendliche betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr/ihm rechtzeitig bekannt zu geben. (5) Bei der Zusammensetzung und Wahl
des Kinder- und Jugendbeirats sind die von der Stadtvertretung verabschiedeten
Richtlinien für den Kinder- und Jugendbeirat zu beachten. § 7 Die Stadtvertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen,
soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den
Haupt- und Finanzausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat. § 8 (1) Der Finanzausschuss entscheidet über
(2)
Dem Finanzausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister in nichtöffentlicher Sitzung halbjährlich über die Geschäftslage
der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den
zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der
Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren
Umsetzung. § 9 (1) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. (2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzu geben. (3) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus. (4) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als von der Einwohnerversammlung angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig. (5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet. (6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung
behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt
werden. § 10 Verträge der Stadt mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern, der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Stadtvertreterinnen oder
Stadtvertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne
Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer
Wertgrenze von 10.000,-- EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von mtl. 1.000,--
EUR, halten.
Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach
Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für
Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden,
so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn er sich
innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,-- EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich
1.000,-- EUR, hält. Die Stadtvertretung ist hierüber in ihrer nächsten Sitzung zu
unterrichten. § 11 Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,-- EUR, bei wiederkehrenden
Leistungen 1.000,-- EUR monatlich, nicht übersteigen, sind rechtsverbindlich, auch wenn
sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.
Die Stadtvertretung ist hierüber in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten. § 12 (1) Satzungen und Verordnungen der Stadt werden durch Aushang an ihren Bekanntmachungstafeln, die sich
befinden, entsprechend den landesrechtlichen Bekanntmachungsbestimmungen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf der Aushangfrist bewirkt. (2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in
der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. § 13 Die Hauptsatzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.03.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.10.2006, außer Kraft.Ab 01.01.2008 wird auf eine Gleichstellungsbeauftragte verzichtet, da die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten von der Gleichstellungsbeauftragten des neuen Amtes Föhr-Amrum betreut werden. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 20.12.2006 erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Wyk auf Föhr, den 21.12.2006 Stadt Wyk auf Föhr | ||||||||||||||||
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