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Hafenbenutzungsordnung

Anordnung
über die Benutzung des kommunalen Hafens Wyk auf Föhr,
seiner öffentlichen Anlagen und Einrichtungen
- Hafenbenutzungsordnung -

Aufgrund des § 10 Abs. 2 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung- HafVO) vom 15. Dezember 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1998, Seite 503) wird folgende Hafenbenutzungsordnung erlassen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Hafenbenutzungsordnung gilt in Ergänzung zu den Bestimmungen der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung – HafVO) vom 15. Dezember 1998 in den Grenzen der Bekanntmachung vom 28. August 1978 (Amtsblatt Sch.-H. / Aaz. 1978 S. 351) mit Ausnahme des Sportboothafens, für den eine eigene Benutzungsordnung vorliegt.

§ 2 Zweckbestimmung

Der Hafen Wyk auf Föhr ist ein öffentlicher Hafen. Die Anlagen des Wyker Fähr- und Versorgungshafens dienen dem Umschlag, der damit verbundenen Lagerung von Gütern und dem Personenverkehr.

§ 3 Entgelte

Für die Benutzung der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen des kommunalen Wyker Fähr- und Versorgungshafens sind Entgelte nach der Entgeltordnung für den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr in ihrer jeweils geltenden Fassung zu zahlen.

Die Entgeltordnung für den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr kann im Hafenamt eingesehen werden.

II. Hafenbenutzung

§ 4 Liegeplätze

Liegeplätze werden durch das Hafenamt zugewiesen. Ohne Zustimmung des Hafenamtes dürfen zugewiesene Liegeplätze nicht gewechselt werden.

Passagier- und Fährschiffe sowie Kleinfahrzeuge, die einen fahrplanmäßigen Linienverkehr betreiben, gehen bei Benutzung der Liegeplätze allen anderen Schiffen vor.

Die Mittelbrücke darf nur mit besonderer Genehmigung des Städtischen Hafenbetriebes zum Festmachen genutzt werden. An der Seglerbrücke dürfen nur Segel- und Motorsportboote mit einer Länge von bis zu 10 m festmachen.

An der Südstrandbrücke ist ein Festmachen nicht erlaubt.

Die Personentreppe an der alten Hafenmole ist stets freizuhalten. Sie dient nur zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen, nicht als Liegeplatz.

§ 5 Verkehrsregeln

Für das Ein- und Auslaufen besteht folgende Regelung:

  • Ein- und Auslaufende Wasserfahrzeuge dürfen nur mit kleinster Fahrstufe, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h, fahren.
  • Auslaufende Wasserfahrzeuge haben grundsätzlich Wegerecht vor einlaufenden Wasserfahrzeugen.

§ 6 Vertretung der Schiffsführung und Bewachung der Fahrzeuge

Wasserfahrzeuge mit Heimathafen Wyk auf Föhr werden von den Vorschriften des § 22 Abs. 1 HafVO befreit, sofern sichergestellt werden kann, dass der Schiffsführer/die Schiffsführerin oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin oder eine für das Wasserfahrzeug verantwortliche ortsansässige Person erreichbar ist.

§ 7 Drehen der Schiffsschraube

Es ist untersagt, im Hafen Maschinenproben durchzuführen oder Schiffsschrauben längere Zeit laufen zu lassen.

§ 8 Laden und Löschen

Lade-, Lösch-, Bunker- und Geschirrarbeiten dürfen nur von den Unternehmen ausgeführt werden, die vom Städtischen Hafenbetrieb zugelassen sind, soweit Schiffer sie nicht in eigener Regie durchführen. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

Schüttgüter und greiferfähiges Gut dürfen nur gelöscht werden, wenn vorher von der Verladekaje zum Schiff Persennige oder dergleichen angebracht sind, um eine Verunreinigung des Hafenbeckens zu vermeiden.

§ 9 Lagern von Gütern

Die Lagerung von Gütern aller Art auf den Kai- und sonstigen Hafenanlagen bedarf der Erlaubnis und Platzanweisung durch den Städtischen Hafenbetrieb. Die Lagerzeit kann begrenzt werden.

Güter, die für die Gesundheit oder Umwelt gefährlich oder aus anderen Gründen für eine Lagerung ungeeignet erscheinen, sind von der Lagerung ausgeschlossen.

§ 10 Verunreinigung der Kaianlagen

Nach Beendigung der Lade- oder Löschvorgänge sowie nach der Lagerung von Gütern sind Verunreinigungen auf den Kaianlagen ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen.

III. Besondere Maßnahmen

§ 11 Verstöße gegen die Hafenbenutzungsordnung

Bei Verstößen gegen die Hafenbenutzungsordnung kann die Hafenbehörde auf Kosten des Verursachers die durch die Verstöße hervorgerufenen Störungen und Schäden beseitigen lassen und die unverzügliche entschädigungslose Räumung der Liegeplätze verlangen.

§ 12 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Die Beauftragten der Hafenbehörde sind berechtigt, bei Gefahren für die Umwelt, für Hafenanlagen sowie für Fahrzeuge ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zur Abwehr von Schäden zu ergreifen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des für die Gefahr Verantwortlichen.

Eine Verpflichtung der Hafenbehörde, tätig zu werden, wird hierdurch nicht begründet.

IV. Haftung

§ 13 Haftungspflicht

Jedermann haftet für alle Schäden, die er, seine Bediensteten oder Beauftragten an den Hafenanlagen und –einrichtungen verursachen. Zu den Schäden gehören auch Verschmutzungen.

Ansprüche Dritter haben die Benutzer dem Städtischen Hafenbetrieb von der Hand zu halten.

§ 14 Haftungsbeschränkungen

Die Hafenverwaltung haftet nicht

  • für Einbruch-, Diebstahl-, Wasser-, Eis-, Feuer- oder Explosionsschäden;
  • für Schäden, die durch höhere Gewalt oder Eingriffe von Behörden entstehen;
  • für Schäden bei Hilfeleistungen, zu denen sie nicht verpflichtet ist;

Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn die Schäden auf vorsätzlichem Handeln von Beauftragten der Hafenverwaltung beruhen.

V. Schlussbestimmungen

§ 15 Anzuwendendes Recht

Für die Rechtsbeziehung mit der Hafenverwaltung gilt deutsches Recht.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wyk auf Föhr, Gerichtsstand Niebüll.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Hafenbenutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hafenbenutzungsordnung der Stadt Wyk auf Föhr vom 25. Juli 1979 außer Kraft.

Wyk auf Föhr, den 08.09.2000

Stadt Wyk auf Föhr
Der Bürgermeister
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letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.01.2011