Entgeltordnung HafenEntgeltordnung vom 11.12.2009 *) Aufgrund der §§ 4 und 28, Ziffer 1, Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 10.12.2009 *) folgende Entgeltordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Für die Benutzung des Hafens Wyk auf Föhr werden Entgelte nach dieser Entgeltordnung erhoben. Das entgeltpflichtige Hafengebiet umfasst das Gebiet gemäß der Bekanntmachung vom 28. August 1978 (Amtsblatt Schl.-H. / Aaz. 1978 S. 351). § 2 Zusammensetzung der Entgelte Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Entgelte setzen sich zusammen aus a) Anlegeentgelt § 3 Entgelterhebung (1) Die Entgelte werden durch den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr erhoben. Der Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr kann Dritte mit der Einziehung beauftragen. (2) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Benutzung der Anlagen. Die Entgelte sind sofort fällig. (3) Für die Entgelte, die auf Fahrzeuge, Geräte oder sonstige Schwimmkörper entfallen, sind deren Eigentümer und Benutzer als Gesamtschuldner zahlungspflichtig. Für den Umschlag von Gütern sind Verlader und Empfänger sowie Eigentümer der Güter als Gesamtschuldner zahlungspflichtig. (4) Die Sätze dieser Entgeltordnung sind Nettosätze. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Bestimmungen hinzuzurechnen. Dies gilt nicht für § 7 Abs. 3. Dort ist ein Bruttobetrag ausgewiesen. (5) Zahlungsmittel ist der EURO. § 4 Meldepflichten Meldepflichtig für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper ist der Fahrzeug- oder Geräteführer oder sein Beauftragter. Hinsichtlich der Anmeldungsfristen gelten die Vorschriften der Hafenverordnung (HafVO) in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Bemessungs- und Umrechnungsbestimmungen (1) Angefangenen Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden. (2) Bemessungsgrundlage für Seeschiffe ist die aus dem Seeschiffsbrief ersichtliche Bruttoraumzahl (BRZ). (3) Die Länge der Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen Schwimmkörper ist die Länge in Metern, gemessen in Richtung der größten Ausdehnung. (4) Schiffspapier für die in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe ist der Schiffsmessbrief. (5) Können Ladepapiere sowie der Nachweis über die beförderte Personenzahl nicht vorgelegt werden, so hat der Meldepflichtige dem Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr auf Verlangen Einblick in die Geschäftsunterlagen zur Ermittlung der Ladung sowie Art und Menge des Umschlages bzw. der Zahl der beförderten Personen zu gewähren. (6) Die Einheiten der belegten Lagerfläche in Quadratmetern werden durch Multiplikation von Länge und Breite berechnet. Die größte Breite ist in Metern senkrecht zur Richtung der Längenmessung festzustellen. § 6 Allgemeine Befreiungen Von der Zahlung aller Entgelte sind befreit: a) Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper des Bundes oder des Landes
Schleswig-Holstein, die Aufsichts- oder Wasserbauzwecken dienen. § 7 Anlegeentgelt (1) Das Anlegeentgelt beträgt für jeden Eingang und für jeden Ausgang a) für Frachtschiffe 0,13 EURO je BRZ b) für Fahrgastschiffe und Fähren einschließlich solcher, die außerdem Güter und Waren mitführen, und für sonstige Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung 0,013 EURO je BRZ (2) Für Fischereifahrzeuge wird folgendes Entgelt ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben:
(3) Für Sportfahrzeuge und sonstige kleine, nicht vermessene Fahrzeuge werden folgende Tagessätze je angefangene 24 Stunden ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben:
(4) Für Sportfahrzeuge und sonstige kleine, nicht vermessene Fahrzeuge werden folgende Saisonpauschalen (1. April bis 31. Oktober) ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben:
(5) Pauschalen für Fischereifahrzeuge nach Abs. 2 und Sportfahrzeuge sowie sonstige kleine, nicht vermessene Fahrzeuge nach Abs. 3 werden auf Antrag gewährt. Wird der Antrag erst im Laufe des Pauschalzeitraums gestellt, so ist die gesamte Pauschale fällig. § 8 Ermäßigung für das Anlegeentgelt Für alle Fahrzeuge, die jährlich über 150 Ein- und Ausgänge nachweisen, kann auf Antrag das Anlegeentgelt nach § 7 Abs.1 am Jahresende um 5% ermäßigt und rückvergütet werden. § 9 Schiffsliegeentgelt (1) Das Schiffsliegeentgelt ist für alle nicht befreiten Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen Schwimmkörper, die im entgeltpflichtigen Hafengebiet liegen, nach Ablauf einer Liegezeit von 8 Tagen zu entrichten. (2) Das Entgelt beträgt für den dem Befreiungszeitraum nach Abs.1 folgenden Zeitraum von 14 Tagen 0,15 EURO je BRZ. (3) Für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper, die keinen gültigen Fahrterlaubnisschein besitzen und mindestens 120 Tage den Hafen Wyk auf Föhr nicht verlassen haben, beträgt das Liegeentgelt für den dem Befreiungszeitraum nach Abs.1 folgenden Zeitraum von 14 Tagen 0,50 EURO je BRZ. § 10 Befreiung vom Schiffsliegeentgelt Fahrzeuge, für die eine Jahrespauschale gem. § 7 Abs.2 und 3 gezahlt wurde, sind von der Entrichtung des Schiffsliegeentgelts befreit. § 11 Kaientgelt (1) Das Kaientgelt wird, soweit keine Befreiung eintritt, für alle unter Benutzung der öffentlichen Anlagen an und von Bord gehenden Fahrgästen des gewerbsmäßigen Personenverkehrs sowie für den Umschlag von Gütern im entgeltpflichtigen Hafengebiet erhoben. (2) Das Kaientgelt beträgt bei jeder Benutzung für 1. Personen über 4 Jahre 0,10 EURO 2. Güter
3. Fahrzeuge
§ 12 Lagerentgelt (1) Das Lagerentgelt ist für die Lagerung von Gütern und Ballaststoffen auf den öffentlichen Kai- und Brückenanlagen in dem entgeltpflichtigen Hafengebiet zu entrichten. (2) Das Lagerentgelt beträgt nach einer 24-stündigen entgeltfreien Lagerfrist für jeden angefangenen Tag je qm der belegten Fläche 0,50 EURO. (3) Widerrechtlich abgestellte Wagen, Kraftfahrzeuge, Geräte und Güter können auf Kosten der Absteller, Lagerer oder Eigentümer abgeschleppt und entfernt werden. Daneben kann je angefangene 12 Stunden ein Standentgelt von 5,00 EURO pro qm erhoben werden. § 13 Datenverarbeitung Der Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben von Entgeltpflichtigen ein Verzeichnis der Entgeltpflichtigen mit den für die Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. § 14 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am am Tage nach ihrer Bekanntmachung *) in Kraft. Wyk auf Föhr, den 11.12.2009 *) Stadt Wyk auf Föhr *) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Entgeltordnung für den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 09.03.2007 und die mit der 2. Nachtragssatzung vom 11.12.2009 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 22.08.2005 eingearbeitet worden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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