Entgeltordnung StrandkorbvermietungEntgeltordnung vom 11.12.2008 Aufgrund des § 28, Ziffer 1, Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBL. S. 529) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 13.05.2004 *) folgende Entgeltordnung erlassen: § 1 Entgelterhebung Die Entgelte nach dieser Entgeltordnung werden durch den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr erhoben. Der Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr kann Dritte mit der Einziehung beauftragen. Die Zahlungspflicht entsteht mit der Benutzung. Die Entgelte sind sofort fällig. Die Sätze dieser Entgeltordnung sind Bruttosätze. Zahlungsmittel ist der EURO. § 2 Entgelte Für die Vermietung von Strandkörben werden die Entgelte wie folgt festgesetzt: Einzeltagespreise 7,00 EURO § 3 Datenverarbeitung Der Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben von Entgeltpflichtigen ein Verzeichnis der Entgeltpflichtigen mit den für die Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. § 4 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2009 *) in Kraft. Wyk auf Föhr, den 11.12.2008 Stadt Wyk auf Föhr *) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung der Entgeltordnung. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 23.05.2003, mit der 2. Nachtragssatzung vom 14.05.2004 sowie mit der 3. Nachtragssatzung vom 11.12.2008 beschlossenen Änderungen sind in die Ursprungssatzung vom 15.10.2001 entsprechend eingearbeitet. | ||||
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