Entgeltordnung BootskranEntgeltordnung vom 09.03.2007 *) Aufgrund der §§ 4 und 28, Ziffer 1, Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 08.03.2007 *) folgende Entgeltordnung erlassen: § 1 Entgelterhebung (1) Die Entgelte nach dieser Entgeltordnung werden durch den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr erhoben. Der Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr kann Dritte mit der Einziehung beauftragen. (2) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Benutzung der Anlage. Die Entgelte sind sofort fällig. (3) Für die Entgelte sind deren Eigentümer und Benutzer als Gesamtschuldner zahlungspflichtig. (4) Die Sätze dieser Entgeltordnung sind Nettosätze. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Bestimmungen hinzuzurechnen. (5) Zahlungsmittel ist der EURO. § 2 Kranentgelt Für die Benutzung des Bootskranes sind folgende Entgelte zu entrichten:
§ 3 Datenverarbeitung Der Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben von Entgeltpflichtigen ein Verzeichnis der Entgeltpflichtigen mit den für die Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. § 4 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am Tage mach ihrer Bekanntmachung in Kraft. *) Wyk auf Föhr, den 09.03.2007 *) Stadt Wyk auf Föhr *) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Entgeltordnung für die Benutzung des Bootskranes des Städtischen Hafenbetriebes Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 09.03.2007 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 15.10.2001 eingearbeitet worden. | ||||||||||||||||||||||
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