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Entgeltordnung Bootskran

Entgeltordnung
für die Benutzung des Bootskranes
des Städtischen Hafenbetriebes Wyk auf Föhr

vom 09.03.2007 *)

Aufgrund der §§ 4 und 28, Ziffer 1, Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 08.03.2007 *) folgende Entgeltordnung erlassen:

§ 1 Entgelterhebung

(1) Die Entgelte nach dieser Entgeltordnung werden durch den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr erhoben. Der Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr kann Dritte mit der Einziehung beauftragen.

(2) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Benutzung der Anlage. Die Entgelte sind sofort fällig.

(3) Für die Entgelte sind deren Eigentümer und Benutzer als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

(4) Die Sätze dieser Entgeltordnung sind Nettosätze. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Bestimmungen hinzuzurechnen.

(5) Zahlungsmittel ist der EURO.

§ 2 Kranentgelt

Für die Benutzung des Bootskranes sind folgende Entgelte zu entrichten:

Bootslänge Entgelt
bis 5 m 20,00 EUR
von über 5 m bis 6 m 22,00 EUR
von über 6 m bis 7 m 24,00 EUR
von über 7 m bis 8 m 26,00 EUR
von über 8 m bis 9 m 28,00 EUR
von über 9 m bis 10 m 30,00 EUR
von über 10 m bis 11 m 32,00 EUR
von über 11 m 34,00 EUR

§ 3 Datenverarbeitung

Der Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben von Entgeltpflichtigen ein Verzeichnis der Entgeltpflichtigen mit den für die Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage mach ihrer Bekanntmachung in Kraft. *)

Wyk auf Föhr, den 09.03.2007 *)

Stadt Wyk auf Föhr
Der Bürgermeister

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Entgeltordnung für die Benutzung des Bootskranes des Städtischen Hafenbetriebes Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 09.03.2007 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 15.10.2001 eingearbeitet worden.

Ortsrecht

 
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letzte Aktualisierung dieser Seite: 16.05.2008