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Entgeltordnung Strom- und Wasserentnahme

Entgeltordnung
für die Entnahme von Strom und Wasser
des Städtischen Hafenbetriebes Wyk auf Föhr

Aufgrund des § 28, Ziffer 1, Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr vom 10.12.2009 *) folgende Entgeltordnung erlassen:

§ 1 Entgelterhebung

Die Entgelte nach dieser Entgeltordnung werden durch den Städtischen Hafenbetrieb Wyk auf Föhr erhoben. Mit der Einziehung können Dritte beauftragt werden.

Die Zahlungspflicht entsteht mit der Benutzung der Anlagen. Die Entgelte sind sofort fällig. Für die Entgelte sind deren Eigentümer und Benutzer als Gesamtschuldner zahlungspflichtig. Die Sätze dieser Entgeltordnung sind Nettosätze. Zahlungsmittel ist der EURO.

§ 2 Wasserentgelt

Für die Entnahme von Frischwasser sind für je 1.000 l Wasser 3,50 EURO zu entrichten.

§ 3 Stromentgelt

Für die Entnahme von Strom sind je Kw/h  0,35 EURO zu entrichten.

§ 4 Datenverarbeitung

Der Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben von Entgeltpflichtigen ein Verzeichnis der Entgeltpflichtigen mit den für die Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2010 *) in Kraft.

Wyk auf Föhr, den 11.12.2009 *)

Stadt Wyk auf Föhr
Der Bürgermeister

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Entgeltordnung für die Entnahme von Strom und Wasser des Städtischen Hafenbetriebes Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2009 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 31.05.2001 eingearbeitet worden.Ortsrecht Wykzum Seitenanfang

 
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letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.01.2011