Richtlinien über die Zulassung zum JahrmarktRichtlinien der Stadt Wyk auf Föhr vom 16.05.2011 Für den Bereich der Stadt Wyk auf Föhr wird folgende Zulassungsrichtlinie erlassen: 1. Allgemeines Beim Wyker Herbstmarkt handelt es sich um einen Jahrmarkt im Sinne des § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung. 2. Veranstalter Veranstalterin des Jahrmarktes ist die Stadt Wyk auf Föhr. Die Stadt Wyk auf Föhr betreibt den Jahrmarkt als öffentliche Einrichtung zur Kulturförderung. Zuständiges Gremium ist der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen. 3. Veranstaltungszweck Die Veranstaltung dient der Kommunikation der Wyker Bürger und der anderen
Besucher des Marktes. Es ist daher vorrangiges Ziel, ein attraktives und
ausgewogenes Angebot der verschiedenen Geschäftsbranchen zu schaffen. 4. Allgemeine Grundsätze für die Zulassung a) Bei der Auswahl der Beschicker sind nur die Bewerbungen zu
berücksichtigen, die bei der Stadt Wyk auf Föhr bis einschließlich 15.02. des
laufenden Jahres (vor der Veranstaltung) eingegangen sind. b) Die Bewerbungen müssen folgende Angaben enthalten: c) Beschicker, deren bereits eingereichte Bewerbungen die nach Nr. 4.b. erforderlichen Unterlagen nicht enthalten, haben die fehlenden Angaben innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung nachzuholen. d) Werden die nach Nr. 4.a. oder 4.d. gesetzten Fristen nicht eingehalten, ist die Bewerbung nicht zu berücksichtigen. Die Stadt Wyk auf Föhr kann hier im Einzelfall Ausnahmeregelungen treffen, wenn dies nach den Umständen entsprechend als angemessen erscheint. e) Treten nach Ablauf der unter Nr. 4.a. genannten Bewerbungsfrist Veränderungen bezüglich des Geschäftsbetriebs oder der Eigentumsverhältnisse auf, ist die Bewerbung als gegenstandslos zu betrachten. f) Wer bei vergangenen Veranstaltungen gegen vertragliche Vereinbarungen, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Veranstalters verstoßen hat (z.B. verspäteter Aufbau, vorzeitiger Abbau, Übertretung der Sperrstunde, wiederholte Überschreitung der vorgeschriebenen Lautstärke), kann von der Zulassung ausgeschlossen werden. g) Die Vorschriften über den Bau und Betrieb fliegender Bauten sind einzuhalten. h) Bei der Betriebsabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in Höhe der Mindestdeckungssumme nachzuweisen. i) Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht; auch nicht für weitere Zusagen. j) Auch durch wiederholte Zulassungen entsteht kein Anspruch auf weitere Zulassung in den folgenden Jahren. k) Erfolgt ein Eigentumswechsel, so gilt der neue Bewerber im Falle der Bewerbung mit dem gleichen Geschäft als Neubewerber. Dies gilt auch bei Übergabe auf Kinder, Enkelkinder und bei der Umwandlung in die Rechtsform einer juristischen Person, deren Geschäftsführer ein Stammbeschicker ist. l) Betriebe der Gastronomie sollen Mehrweggeschirr verwenden. Ist dies nicht sinnvoll, so ist verrottbares (z.B. Pappe) Geschirr auszugeben. m) Zugmaschinen und Wohnwagen sind nur ausnahmsweise auf dem Marktgelände zu belassen. Regelmäßig sind nicht dringend benötigte Vehikel auf dem Parkplatz Koogskuhl abzustellen. n) Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten. Dies gilt gleichermaßen für Anweisungen der örtlichen Ordnungsbehörde sowie der Polizei. 5. Grundsätze für die Zulassung bei Überangebot a) Über Bewerbungen ist grundsätzlich sachgerecht und diskriminierungsfrei zu entscheiden. Ist eine Auswahl nach personen- und anlagenbezogenen Kriterien bei identischen Bewerbungen nicht möglich, so entscheidet über die Platzvergabe das Los. b) Gehen mehr Bewerbungen ein, als Standplätze verfügbar sind, so orientiert sich die Auswahl der Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck (Nr. 3.). c) Neuheiten, von denen anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung
oder Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben,
sind zu bevorzugen. d) Zulassung von Neubewerbern in den Branchen e) Die Entscheidung über die Zulassung hat unter Berücksichtigung von Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit, Neuartigkeit unter gleichzeitiger Erhaltung eines konstanten Qualitätsniveaus zu erfolgen. 6. Gebühren Im Rahmen der Zulassung zum Markt werden Standgelder erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Flächen in der Stadt Wyk auf Föhr. Als kostenrechnende Einrichtung werden variable Gebühren auf der Grundlage der genutzten Fläche und der wirtschaftlichen Vorteile bis zur Kostendeckung für den Veranstalter festgesetzt. 7. Widerrufsmöglichkeiten Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung in folgenden Fällen widerrufen werden: Änderung der Geschäftsart im Sinne der Nr. 4.f., bei Änderung der Ausmaße des Geschäfts im Sinne der Nr. 4.b.III., bei Veränderung der angegebenen Spielart im Sinne der Nr. 4.b.IV, bei Fehlen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß Nr. 4.i., bei Änderung der Eigentumsverhältnisse im Sinne der Nr. 4.f., bei Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Veranstalters während der laufenden Veranstaltung oder der Aufbauzeit. 8. Einheitlicher Ansprechpartner, Elektronische Verfahrensabwicklung und Genehmigungsfiktion Dienstleistungserbringer können sich auch des „Einheitlichen
Ansprechpartner" (EA) bedienen. Dieser ist dann Verfahrensmittler für die
Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme, Ausübung
und Beendigung einer Dienstleistung erforderlich sind. Ebenso für die
Beantragung der für die Ausübung erforderlichen Genehmigungen. EA ist in
Schl.-H. eine Anstalt öffentlichen Rechts (Einheitlicher Ansprechpartner
Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel oder
www.ea-sh.de Die Antragstellung kann in elektronischer Form vorgenommen werden. Die elektronische Verfahrensabwicklung ist ebenfalls durch den EA möglich. Die Dienstleitungserbringer haben diesbezüglich ein Wahlrecht. Der Empfang der Antragsunterlagen wird durch die Behörde bestätigt. Bezüglich des Festsetzungsverfahrens wird auf den Artikel 13 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12.12.2006, auf § 6a Abs. 2 Gewerbeordnung und auf § 111a Landesverwaltungsgesetz für Schl.-H. verwiesen. 9. Wirksamkeit der Richtlinie (Salvatorische Klausel) Soweit in dieser Richtlinie keine besondere Regelung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Durch Unwirksamkeit einer Bestimmung eingetretenes Regelungsdefizit ist eine dem Sinn und Zweck dieser Richtlinie entsprechende Regelung herbeizuführen. 10. Inkrafttreten Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und die Stadtvertretung wurden gehört. Diese Richtlinie tritt am 01.05.2011 in Kraft. Wyk auf Föhr, den 16.05.2011 Stadt Wyk auf Föhr | ||||
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