Sitzung: 17.04.2024 Bau- und Planungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: Stadt/002644
Beschlussempfehlung:
1. Für das Gebiet südlich der Boldixumer
Straße, westlich der Sankt-Nicolai-Straße, nördlich der Rungholtstraße und
beiderseits der Gartenstraße, zwischen der Boldixumer Straße und der Einmündung
zur Rungholtstraße, wird der Bebauungsplan Nr. 27 aufgestellt.
2. Der Beschluss über die Teilung des
Plangebietes und des Planverfahrens in die Bebauungspläne Nr. 27 a und Nr. 27 b
vom 15.12.2016 (Vorlage Stadt/002039/3) wird aufgehoben.
3. Der in der Sitzung der Stadtvertretung
am 17.02.2022 gefasste Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 58 „Mehrgenerationen-Wohnanlage Sankt-Nikolai-Straße“
(Vorlage Stadt/002500) wird aufgehoben.
4. Für den Bereich des bisherigen
Bebauungsplans Nr. 58 (Sankt-Nikolai-Straße 6 - 12) werden folgende
Planungsziele verfolgt:
a. Für den Bereich des bisherigen
Bebauungsplans Nr. 58 (Sankt-Nikolai-Straße 6 - 12) sollen die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer
Mehrgenerationen-Wohnanlage und damit Dauerwohnraum für Einheimische geschaffen
werden, entsprechend auch mit barrierearmen Wohnungen.
b. In der Mehrgenerationen-Wohnanlage
sollen Ferienwohnungen und Zweitwohnungen ausgeschlossen werden, um den
Dauerwohnraum zu sichern.
c. Bezüglich der geplanten Mehrgenerationen-Wohnanlage
wird zur Förderung des Wohnungsbaus bereits einer Abweichung von der
Stellplatzsatzung wie folgt zugestimmt: Unabhängig von der Wohnungsgröße ist je
Wohnung mindestens ein (1) PKW-Stellplatz und mindestens ein (1)
Fahrradstellplatz auf dem Baugrundstück herzustellen.
5. Für den Bereich „Zur alten Gärtnerei 1
- 7“, der Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages bzgl. der Errichtung der
sieben Wohngebäuden im Blockinnenbereich ist, wird das städtebauliche Ziel
verfolgt, die Bestandsbebauung durch die Übernahme der Inhalte des in der
Sitzung am 06.04.2017 beschlossenen Plans (Vorlage Stadt/002039/4),
bauplanungsrechtlich zu sichern.
6. Für den Bereich „Gartenstraße 1“ wird
das Planungsziel verfolgt, für eine mögliche Neubebauung des Grundstückes, die
Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung zu regeln.
7. Für die übrigen Bereiche werden
weiterhin folgende Planungsziele verfolgt, die bereits in der Sitzung am
19.06.2014 für die Aufstellung des Bebauungsplans festgelegt wurden:
a. Festlegung der Art der Nutzung unter
Berücksichtigung des baulichen Bestandes und der Prägung des Plangebietes
dahingehend, die Dauerwohnnutzung so weit wie möglich zu erhalten und
weiterzuentwickeln.
b. Festschreibung des baulichen Bestandes
und Begrenzung der baulichen Ausnutzung auf den derzeitigen Stand.
8. Der Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
9. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs
und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange soll das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum
beauftragt werden.
10. Von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange) wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13
Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
11. Es ist ortsüblich bekannt zu machen,
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt werden
soll.
12. Es ist ortsüblich bekannt zu machen,
dass sich die Öffentlichkeit im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum über
die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung
unterrichten und innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab bewirkter Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses zur Planung äußern kann (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BauGB).
Beschlussfähigkeit |
Abstimmung |
|||
gesetzl.
Mitgliederzahl |
davon anwesend |
dafür |
dagegen |
Stimmenthaltung |
11 |
11 |
11 |
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Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses bzw. der Stadtvertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: -
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 30.11.1989 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 27 für das Gebiet südlich der Boldixumer Straße, westlich der Sankt-Nicolai-Straße, nördlich der Rungholtstraße und beiderseits der Gartenstraße, zwischen der Boldixumer Straße und der Einmündung zur Rungholtstraße, aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde in den Sitzungen am 27.02.1997 und 19.06.2014 erneut gefasst.
In der Sitzung am 15.12.2016 wurde beschlossen, das Plangebiet in die Bebauungspläne Nr. 27a und Nr. 27b aufzuteilen und die Aufstellungsverfahren getrennt voneinander fortzuführen. Der Bebauungsplan Nr. 27a wurde in der Sitzung am 06.04.2017 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde jedoch nicht bekanntgemacht. Der Bebauungsplan Nr. 27a ist daher nicht in Kraft getreten. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27b wurde seit dem Beschluss von 2016 nicht fortgeführt.
Aufgrund eines geplanten Bauvorhabens (Mehrgenerationen-Wohnanlage) im Bereich der Sankt-Nicolai-Straße hat die Stadtvertretung für einen Teil des ursprünglichen Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 27a in der Sitzung am 17.02.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 58 beschlossen. Das überplante Vorhabengebiet umfasst jedoch auch Grundstücke, über die der Vorhabenträger nicht verfügt. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für das gesamte Vorhabengebiet schließt sich damit aus. Das Aufstellungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58 wird daher nicht weitergeführt. Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens sollen nun mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 geschaffen werden. Eine zusammenhängende städtebauliche Entwicklung im Bereich der Sankt-Nicolai-Straße wird damit sichergestellt.
Weitere, sich abzeichnende städtebauliche Entwicklungen in der Gartenstraße sollen ebenfalls bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 berücksichtigt werden.
Zur bauplanungsrechtlichen Sicherung der zulässigerweise errichteten Bestandsbebauung sowie zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der geplanten Bauvorhaben im Plangebiet ist die erneute ordnungsgemäße Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 erforderlich.