Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Beschlussempfehlung:

 

Die Stadtvertretung stimmt der anliegenden Kooperationsvereinbarung zu und beauftragt den Bürgermeister mit ihrer Unterzeichnung. Die Zustimmung gilt auch für den Fall, dass einzelne der im Vertragsentwurf vorgesehenen Vertragspartner den Vertrag nicht unterschreiben sollten und sich die in § 4 Nr. 2 ausgewiesenen Prozentsätze dadurch anteilig erhöhen, solange nicht mehr als 25 % der bislang im Vertragsentwurf vorgesehenen Anteile ausfallen.


Brar Hinrichsen berichtet anhand der beigefügten Präsentation.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Dünge- und die Düngemittelverordnung sowie die Klärschlammverordnung schränken die in der Vergangenheit praktizierte bodenbezogene (landwirtschaftliche) Verwertung von Klärschlamm erheblich ein. Betreiber größerer Abwasserbehandlungsanlagen werden künftig verpflichtet sein, die bei ihnen erzeugten Klärschlämme hochwertig zu verwerten und dabei insbesondere eine Rückgewinnung von Phosphor sowie eine Rückführung des gewonnenen Phosphors in den Wirtschaftskreislauf anzustreben (vergleiche § 3 Abs. 1 AbfKlärV). Nach derzeitiger Rechtslage besteht für die Kläranlage in Wyk aufgrund der geringen Größe der Anlage zwar noch keine Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung. Eine bodenbezogene Verwertung bleibt damit grundsätzlich möglich. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass sich die gesetzlichen Vorschriften weiter verschärfen werden und thermische Verwertungen auch für kleinere Kläranlagen erforderlich werden. Hinzukommt, dass die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm auch bei kleinen Kläranlagen unter dem Vorbehalt steht, dass die diesbezüglichen Grenzwerte der Klärschlammverordnung, der Düngemittelverordnung sowie die Vorgaben der Düngeverordnung eingehalten werden. Ungeachtet dessen ist der Entsorgungsmarkt für Klärschlamm schon jetzt geprägt von hohen Preisen und einer Ungewissheit, welche Entsorgungsoptionen zu welchem Zeitpunkt künftig verfügbar sein werden. Zusammenfassend lässt sich die Entsorgungssicherheit im Fall von Klärschlamm auch im Falle kleinerer Kläranlagen perspektivisch nicht mit Sicherheit gewährleisten. Das Land Schleswig-Holstein empfiehlt deshalb auch kleineren Gemeinden oder sonstigen Betreibern von Kläranlagen, aufgrund der Risiken wenn möglich eine bodenbezogene Klärschlammverwertung zurückzufahren, sobald regionale thermische Behandlungskapazitäten nutzbar sind (vgl. Abfallwirtschaftsplan des Landes Schleswig-Holstein – Teilplan Klärschlamm – Stand: Januar 2021, Seite 55 unter Ziff. 7.4). Die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung ist trotz jahrelanger Praxis kein gesicherter Entsorgungsweg. Neue Erkenntnisse und bessere Analysemethoden zu Schad- und Spurenstoffen sowie Mikroplastik können zu einer abrupten Beendigung dieses Verwertungsweges führen (Abfallwirtschaftsplan des Landes Schleswig-Holstein – Teilplan Klärschlamm – Stand: Januar 2021, Seite 56 unter Ziff. 7.4).

 

Unabhängig davon erscheint eine unschädliche Verwertung von Klärschlamm auch losgelöst von gesetzlichen Vorschriften aufgrund von allgemeinen ökologischen Erwägungen geboten.

 

Eine hochwertige und unschädliche Verwertung des Klärschlamms ist derzeit nur durch die Verbrennung von Klärschlamm in Monoverbrennungsanlagen und durch sich daran anschließende Phosphorrückgewinnungsverfahren möglich. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, für ausreichende Verbrennungskapazitäten vorzusorgen sowie Verbrennungs- und Rückgewinnungskapazitäten für eigene Klärschlämme zu sichern. Vor dem Hintergrund, dass Bau und Betrieb von Klärschlammverbrennungsanlagen für einzelne Klärwerksbetreiber in der Regel unwirtschaftlich sind, empfiehlt das Land Schleswig-Holstein die Eingehung von Kooperationen (Abfallwirtschaftsplan – Teilplan Klärschlamm – Stand: Januar 2021, Seite 51 unter Ziff. 7.2).

 

Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Wyk in der Vergangenheit an einem Arbeitskreis aus 20 verschiedenen, meist kommunalen Klärwerksbetreibern teilgenommen, die ihren Sitz im Wesentlichen im Norden des Landes Schleswig-Holstein haben und in deren räumlicher Nähe in Zukunft keine Verbrennungskapazitäten absehbar sind. Die in dem Arbeitskreis vereinten sogenannten Kooperationspartner erwägen, eine gemeinsame GmbH zu gründen, deren Zweck darin bestehen soll, für ihre Gesellschafter eine Klärschlammmonoverbrennungsanlage zu planen, zu bauen und zu betreiben und die gebotene Phosphorrückgewinnung zu gewährleisten.

 

Um einen künftigen Gesellschaftsvertrag für alle künftig beteiligten Vertragspartner interessengerecht entwerfen zu können, benötigt der Arbeitskreis einen zwischenzeitlichen Überblick darüber, welche seiner Mitglieder sich mit dem ernsthaften Willen zur Gründung einer solchen Gesellschaft tragen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitskreis den Entwurf einer Kooperationsvereinbarung erstellt, der die Ziele der Kooperation und die Eckpunkte eines möglichen künftigen Gesellschaftsvertrages beschreibt. Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung bedeutet noch keine endgültige Verpflichtung, sich an der künftigen Gesellschaft zu beteiligen. Die verbindliche Entscheidung über die Beteiligung an der Gesellschaft kann abschließend erst getroffen werden, wenn die konkreten Inhalte eines Gesellschaftsvertrages einschließlich der Höhe der von den Gesellschaftern zu leistenden Einlagen feststehen. Zudem steht die Gründung der Gesellschaft unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Kommunalaufsicht. Die Kooperationsvereinbarung soll aber die Ernsthaftigkeit der Vertragspartner gewährleisten, die in ihr beschriebenen Ziele anzustreben und – vorbehaltlich eines von der Arbeitsgruppe zu erarbeitenden Gesellschaftsvertragsentwurfs – sich an der Gesellschaft beteiligen zu wollen.

 

Der anliegende Entwurf der Kooperationsvereinbarung beschreibt in seiner Präambel den Hintergrund des Vertragsschlusses.

 

In § 1 werden Projekt und Zielsetzung näher beschrieben. Insbesondere ist in § 1 die Absicht beschrieben, den Klärschlamm künftig durch eine gemeinsame GmbH entsorgen zu lassen.

 

§ 2 des Kooperationsvertrags befasst sich insbesondere mit dem künftigen Standort der Verbrennungsanlage, den Grundsätzen, nach denen Chancen und Risiken aus der Gesellschafterstellung im Verhältnis der Gesellschafter zueinander verteilt werden sollen sowie mit der Möglichkeit der künftigen Hinzugewinnung weiterer Gesellschafter oder Klärschlammkapazitäten, der Höhe der Einlage, dem Klärschlammtransport, der Finanzierung der zu bauenden Anlage, den Überlassungspflichten der Gesellschafter und dem Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Gesellschafter. Die Höhe der Einlage lässt sich bislang nicht absolut beziffern, sondern kann derzeit nur relativ im Verhältnis der Kooperationspartner zueinander in Prozentsätzen ausgedrückt werden (siehe § 2 Nr. 4 des Vertragsentwurfes). Die in § 2 Nr. 4 ausgewiesenen Prozentsätze hängen zudem davon ab, ob der Vertragsentwurf von allen genannten Kooperationspartnern unterzeichnet wird. Würden sich einzelne der aufgeführten Kooperationspartner entschließen, den Vertrag nicht zu unterzeichnen, so würden sich die in § 2 Nr. 4 des Entwurfes ausgewiesenen Prozentsätze für die verbleibenden Kooperationspartner anteilig erhöhen.

 

§ 3 stellt sicher, dass in der künftigen Gesellschaft der Beschluss, die Anlage zu bauen (sogenannte finale Investitionsentscheidung), in der Gesellschafterversammlung unter einem Einstimmigkeitsvorbehalt stehen wird. Andererseits stellt die Vorschrift sicher, dass Gesellschafter, die einem mit Mehrheit gefassten Investitionsbeschluss in der Gesellschafterversammlung nicht zustimmen, zum Ausscheiden aus der Gesellschaft verpflichtet sind. Die Vorschrift gewährleistet, dass einerseits insbesondere kleine Gemeinden nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung gegen ihren Willen in eine (mittelbare) Investition getrieben werden, andererseits aber auch eine „Blockadepolitik“ einzelner Gesellschafter verhindert wird.

 

 


Abstimmungsergebnis:           11 Ja-Stimmen, einstimmig