Steuern und AbgabenAuf den nachfolgenden Seiten finden Sie Angaben und Informationen zu den kommunalen Steuern und Abgaben des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden. Bei Fragen zu anderen Steuern und Abgaben (z.B. Bundes- und Ländersteuern) sollten Sie die Seiten der hierfür zuständigen Behörden und Institutionen einsehen. Bundes- und Landessteuern: Das
Finanzamt Nordfriesland Falls Sie Ihre Steuererklärung dennoch auf Papier erstellen und die
entsprechenden Formulare beispielsweise als PDF-Dokument aus dem Internet nutzen
möchten, so können Sie zum Beispiel das Formularcenter der
Bundesfinanzverwaltung nutzen. Das Formular-Managegement-System der
Bundesfinanzverwaltung finden Sie unter der URL
https://www.formulare-bfinv.de Kommunale Steuern und Abgaben des Amtes Föhr-Amrum: Die nachfolgenden Einzelinformationen wurden wie folgt gegliedert:
Das ist neu ab 2012Mit Beginn des neuen Jahres müssen sich die Steuer- und Abgabepflichtigen auf verschiedene Änderungen einstellen: Von den Neuregelungen in der Abfallabfuhr sind insbesondere die Anschlussnehmerinnen und Anschlussnehmer der Insel Amrum und der Landgemeinden auf Föhr betroffen. Hier gibt es jetzt generell keine wöchentliche Restabfallabfuhr mehr. Die grünen Altpapierbehälter werden ab 2012 im gesamtes Kreisgebiet nur noch monatlich geleert. Die Sperrmüll-Regelung auf der Insel Amrum wurde ab 2012 erneut umgestellt: Für die Abfuhr gibt es jetzt wieder feste Termine (siehe Abfallkalender). Alle Anschlussnehmerinnen und Anschlussnehmer erhalten zudem im Januar 2012 mit den neuen Abgabebescheiden auch neue Kontrollmarken für die Abfallbehälter. Zu Veränderungen in der Fremdenverkehrsabgabe kommt es ab 2012 in den Gemeinden Nieblum, Utersum, Wittdün auf Amrum sowie in der Stadt Wyk auf Föhr. Hier ist die zur Fremdenverkehrsabgabesatzung gehörige Betriebsartentabelle komplett erneuert und und der aktuellen konjunkturellen Entwicklung angepasst worden. Erstmals gilt jetzt als fiktiver Gewinnsatz ein Mindestgewinnsatz und nicht mehr, wie bisher, der sogenannte Durchschnittsgewinnsatz. Eine Folge davon ist, dass der Abgabensatz entsprechend anzuheben war. In Wittdün auf Amrum gilt ab 2012 erstmals der umsatzbezogene Abgabenmaßstab. In Utersum sind die Abgabensätze des Realgrößenmaßstabes in jeder Einzelposition der Tabelle um etwa 20% angehoben worden. Die Gemeinden Alkersum, Süderende und Utersum haben den Steuersatz in der Zweitwohnungssteuer jeweils von 10% auf 12% angehoben. Für alle Inhaber von Zweitwohnungen in diesen Gemeinden bedeutet dies eine 20%ige Steuererhöhung. Eine Anhebung der Realsteuerhebesätze (Grundsteuern und Gewerbesteuer) wurde ab 2012 in folgenden Gemeinden vorgenommen:
Zudem gilt in der Gemeinde Süderende ab 2012 eine neue Abwassersatzung. Auch hier
wurden die Gebührensätze um durchschnittlich 35% angehoben. ZuständigkeitenEs spielt eigentlich keine Rolle, an welche Mitarbeiterin oder an welchen Mitarbeiter des Steueramtes Sie sich mit Ihren Anliegen oder eventuellen Fragen wenden. Generell ist jeder bemüht, Ihnen in Steuer- und Abgabenangelegenheiten angemessen weiterzuhelfen. Bei schwierigen und individuellen Detailfragen kann es unter Umständen von Vorteil sein, wenn Sie direkt die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter bevorzugen. Nachfolgend die jeweiligen Aufgabenschwerpunkte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Steueramtes (in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen):
Für alle Amrumerinnen und Amrumer, die ihre Abgabenangelegenheiten gerne
weiterhin vor Ort in einem persönlichen Gespräch klären oder beispielsweise
Kontrollmarken für Abfallbeseitigung oder Hundesteuer austauschen,
zurückgeben oder in Empfang nehmen möchten, steht die Außenstelle des Amtes
in der Gemeinde Nebel, Strunwai 5, weiterhin zu den bekannten Öffnungszeiten
zur Verfügung. Steuer- und Abgabensätze auf einen BlickIn den Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum sind teilweise recht unterschiedliche Steuer- und Abgabensätze maßgeblich. Damit Sie sich zu den wichtigsten Steuer- und Abgabearten einen gewissen Überblick verschaffen können, lässt sich von hier aus eine Übersichtstabelle öffnen. Darin sind jeweils die aktuell maßgeblichen Sätze für Grund- und Gewerbesteuer (Hebesätze), Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer sowie Kurabgabe (einschließlich Saisonzeiten) der einzelnen amtsangehörigen Gemeinden abzulesen. Steuer- und Abgabensätze, die über die Gemeindegrenzen hinaus maßgeblich
sind, entnehmen Sie bitte den jeweiligen Bestimmungen der übergeordneten
Stellen. GrundsteuerWer am 1. Januar eines Jahres als EigentümerIn eines Grundstückes im Grundbuch eingetragen ist, muss für das gesamte Kalenderjahr dieses Jahres generell auch Grundsteuern zahlen. Sind mehrere Personen gleichzeitig EigentümerIn (diese können auch Mitglieder einer sogenannten GbR [Gesellschaft bürgerliches Rechts] sein), so darf das Amt ein beliebiges Mitglied der Eigentümergemeinschaft als GesamtschuldnerIn auswählen, das dann zur Zahlung der gesamten Steuern verpflichtet ist. Gegebenenfalls kann dieses Mitglied von den anderen eine anteilige Erstattung der Steuern im Innenverhältnis verlangen. Obwohl die Grundsteuer normalerweise in vierteljährlichen Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres zur Zahlung fällig ist, muss bei einem Eigentumswechsel im Laufe des Jahres die Veräußerin oder der Veräußerer noch sämtliche Raten des jeweiligen Jahres begleichen. Auch dann, wenn in dem notariellen Kaufvertrag etwas anderes geregelt ist. Gegebenenfalls muss ihr oder ihm der oder die ErwerberIn die Steuern dann anteilig erstatten. Gegenüber der Steuerbehörde bleibt aber die Veräußerin oder der Veräußerer stets für das gesamte Kalenderjahr steuerpflichtig. Grundlage der Steuerberechnung ist ein Grundsteuermessbetrag, der vom zuständigen Finanzamt im Einheitsbewertungsverfahren für das jeweilige Grundstück festgesetzt wird. Für Föhr und Amrum ist hierfür zuständig das
Finanzamt Nordfriesland, Postfach 12 40, 25912 Leck, Der Grundsteuermessbetrag wird mit einem Hebesatz
multipliziert, der in jedem Jahr individuell von der Stadtvertretung bzw. den
jeweiligen Gemeindevertretungen beschlossen und in den Haushaltssatzungen festgesetzt wird. GewerbesteuerWer einen Gewerbebetrieb hat, muss unter Umständen eine Gewerbesteuer zahlen. Auch bei der Gewerbesteuer wird zunächst in einem Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) vom Finanzamt die Bemessungsgrundlage festgesetzt, die sich nach der Höhe des Kapitals und des Ertrages des Gewerbebetriebes aus der Steuererklärung bemisst. Da diese Berechnung häufig erst mit einer zeitlichen Verzögerung durchgeführt werden kann, werden vorher Gewerbesteuervorauszahlungen erhoben, die dann später abgerechnet werden. Speziell zur Gewerbesteuer gibt es besondere Vorschriften zur Verzinsung (bei Steuernachforderungen und auch bei Steuererstattungen, wenn die Vorauszahlung vom endgültigen Steuerbetrag abweicht). Der Gewerbesteuermessbetrag wird mit einem Hebesatz
multipliziert, der ebenfalls in jedem Jahr individuell von den einzelnen
Vertretungskörperschaften beschlossen
und in den Haushaltssatzungen festgesetzt wird. HundesteuerJede(r) HundehalterIn ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in seinen Haushalt bei der Amtsverwaltung anzumelden. Bei Zuzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters muss die Anmeldung ebenfalls innerhalb von zwei Wochen vorgenommen werden. Für die Anmeldung des Hundes kann auch das Online-Formular genutzt werden. Bei Abmeldung des Hundes muss die für den Hund ausgegebene Steuermarke zurückgegeben werden, soweit der Hund nicht an eine andere Hundehalterin oder an einen anderen Hundehalter innerhalb des Stadt- bzw. Gemeindegebietes abgegeben wird. Näheres zur Hundesteuer kann der unter der Rubrik "Ortsrecht
und Satzungen" für die jeweilige Gemeinde dargestellten
Hundesteuersatzung entnommen werden. Die einzelnen Steuersätze lassen sich auch
der Übersichtstabelle mit den Steuer- und
Abgabensätzen entnehmen. Vergnügungssteuer, SpielgerätesteuerDie Stadt Wyk auf Föhr ist derzeit die einzige Gemeinde im Bereich des Amtes Föhr-Amrum, in der für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten eine Steuer erhoben wird. Nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vergnügungssteuer (Az.: 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04) musste auch in Wyk auf Föhr eine neue Bemessungsgrundlage für die Steuer festgelegt werden. Die Stadtvertretung hat deshalb in ihrer öffentlichen Sitzung am 9. Dezember 2010 eine komplett neue Spielgerätesteuersatzung verabschiedet, die ab dem 1. Januar 2011 maßgeblich ist. Danach gilt jetzt nicht mehr der sogenannte Stückzahlmaßstab allein. Bemessungsgrundlage ist jetzt (bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit) grundsätzlich die elektronisch gezählte Bruttokasse eines jeden Einzelgerätes. Für die Halter bzw. Aufsteller von Spielgeräten bedeutet die neue Satzung zweifellos einen spürbaren Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Steueranmelde- und Erhebungsverfahren: Während in der Vergangenheit lediglich Zu- und Abgangsmeldungen im Gerätebestand mitzuteilen waren, bedarf es jetzt einer monatlichen Steuererklärung mit Auswertung der elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden Gerätes. Zur Erfüllung der Melde- und Anzeigepflichten stehen den Steuerpflichtigen Formulare zur Verfügung, die auch hier als PDF-Dokumente zum Herunterladen angeboten werden: 1. Formulare für die handschriftliche Ausfüllung:
2. Aktive Formulare mit automatischen Berechnungsfunktionen für die Ausfüllung am PC (am Rechner muss die Funktion JavaScript zugelassen sein):
Die oder der Steuerpflichtige hat die Steuer im Anmeldeformular selbst zu errechnen (bzw. durch die automatischen Berechnungsfunktionen in den Formularen zu Ziffer 2 errechnen zu lassen) und die Spielgerätesteuer-Anmeldung nunmehr monatlich bis zum 20. Tag nach Ablauf des Steueranmeldezeitraumes an das Amt Föhr-Amrum zu übermitteln. Wie bisher muss bis zu diesem Tag auch die Steuer - und zwar ohne weitere Aufforderung - monatlich an das Amt gezahlt werden. Ein förmlicher Steuerbescheid wird nur dann erteilt, wenn der selbst errechnete Steuerbetrag fehlerhaft ist und abweichend festgesetzt werden muss. Es wird empfohlen, an dem praktischen Bankeinzugsverfahren teilzunehmen. Ein
Formular für die Einzugsermächtigung (34
KB) steht hier zur Verfügung. ZweitwohnungssteuerIn allen amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Die Satzungsgrundlagen können in der Rubrik "Ortsrecht und Satzungen" eingesehen werden. Zweitwohnungssteuer ist die Steuer auf eine zusätzliche Wohnung für den persönlichen Bedarf. Es handelt sich um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer (im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes). Steuergegenstand ist der besondere Konsumaufwand, der als Zeichen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit darin zum Ausdruck kommt, dass jemand sich außer seiner eigentlichen Wohnung (der Hauptwohnung) noch eine oder mehrere Wohnung(en) für seinen privaten Lebensbedarf "leistet". Die Zweitwohnungssteuer wird voraussetzungslos erhoben. Sie ist als Steuer keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung der Gemeinde (wie zum Beispiel die Abfallbeseitigungsgebühr). Allein der in der Einkommensverwendung für das Halten einer Zweitwohnung liegende Aufwand ihres Inhabers wird besteuert. Die Höhe der Zweitwohnungssteuer richtet sich nach dem sogenannten Mietwert der Wohnung. Eine Steuerberechnung zum Beispiel nach der Größe der Wohnung wäre als Maßstabsregelung in der Steuersatzung unzulässig, weil dann die unterschiedliche Ausstattung einer Wohnung nicht berücksichtigt würde. Grundsätzlich gilt die (vom zuständigen Finanzamt im Einheitswertbescheid festgesetzte) Jahresrohmiete, die mit einem Preisindex hochzurechnen ist, als Mietwert der Wohnung. Dieser Hochrechnungsfaktor ist in den meisten Gemeinden ab Erhebungsjahr 2000 in Anlehnung an die bisherige Mietpreisentwicklung auf 4,44 festgeschrieben. Berechnungsgrundlage ist also ein fiktiver Mietwert, der nicht unbedingt mit dem tatsächlichen, marktüblichen Mietwert exakt übereinstimmen muss. Maßgeblich für die Berechnung des Steuerbetrages ist zudem der Umfang der Verfügbarkeit der Wohnung für den Inhaber (Verfügbarkeitsgrad). Hier wird nach eingeschränkter, mittlerer und nahezu voller Verfügbarkeit unterschieden und der fiktive Mietwert mit einem entsprechenden %-Satz multipliziert. Die in den jeweiligen Gemeinden unterschiedlich festgelegten Verfügbarkeitsgrade können der Übersichtstabelle mit den Steuer- und Abgabensätzen entnommen werden. Die Zweitwohnungssteuer beträgt dann jährlich zwischen 10 und 12 v.H. des so errechneten Messbetrages (ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, siehe Übersichtstabelle). Zum Veranlagungsverfahren: Zu Beginn des Erhebungsjahres wird zunächst
eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Zweitwohnungssteuer festgesetzt, die dann nach
Ablauf des Jahres abzurechnen ist. Grundlage der späteren Abrechnung ist ein
Steuererklärungsformular Als Wohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts wird jede Ansammlung von Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes gesehen, die über einen eigenen Koch- und Sanitärbereich verfügt. Die Qualität und Größe des Koch- und/oder Sanitärbereiches ist dabei unerheblich. Auch die im Baurecht an eine Wohnung gestellten Voraussetzungen (Abgeschlossenheit usw.) brauchen nicht erfüllt zu werden. Sogenannte Renditeobjekte oder "reine Kapitalanlagen" unterliegen generell nicht der Steuerpflicht. Bei der Klärung der Frage, ob ein solches Renditeobjekt vorliegt, müssen aber strenge Maßstäbe angelegt werden. Sobald der Eigentümer (auch) die Möglichkeit hat, nach eigener Disposition über die Wohnung zu verfügen, muss er eine Zweitwohnungssteuer zahlen. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn das Haus oder die Wohnung auf Dauer vermietet ist. Wer sein Objekt aber zum Beispiel an ständig wechselnde Feriengäste vermietet, bleibt steuerpflichtig, weil er im Prinzip (während der vermietungsfreien Zeiträume) die Wohnung selbst oder durch Angehörige und/oder Bekannte nutzen könnte. Ob der Wohnungsinhaber von seiner Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht oder nicht, ist für die Entstehung der Steuerpflicht in der Regel unerheblich. Grundsätzlich unterliegt auch der ortsansässige Wohnungsinhaber der Zweitwohnungssteuerpflicht. Nach neuen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes spricht allerdings wenig dafür, dass ein Inhaber, der selbst im Feriengebiet (mit Hauptwohnung) wohnt, eine weitere Wohnung in demselben Feriengebiet für seine persönliche Lebensführung nutzt oder vorhält. Es kommt hier jeweils auf den individuellen Einzelfall und insbesondere auf die Frage an, ob die Wohnung tatsächlich für den privaten Lebensbedarf genutzt wird. Es kann durchaus sein, dass jemand neben seiner Erstwohnung nicht nur eine
Zweitwohnung im Stadtgebiet innehat, sondern darüber hinaus noch eine oder mehrere
weitere Wohnungen. Grundsätzlich ist auch für diese Wohnungen eine Zweitwohnungssteuer
zu entrichten, wenn der Steuertatbestand erfüllt ist. Dies dürfte aber nur in seltenen
Ausnahmefällen vorkommen. Informationen zum EigentumswechselSoweit Sie für Grundvermögen zu kommunalen Steuer- und Abgabenzahlungen herangezogen werden, das Sie zwischenzeitlich veräußert haben, beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise: Nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages vor dem Notar können Sie bereits erste Schritte zur Abrechnung der kommunalen Abgaben in die Wege leiten. Das Amt Föhr-Amrum erhält diese Informationen sonst erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung auf dem Dienstwege. Für die vorzeitige Abwicklung des Eigentumswechsels wird ein schriftlicher Nachweis benötigt:
Eine vorzeitige Abwicklung des Eigentumswechsels empfiehlt sich besonders für kommunale Abgaben wie Abfallgebühren, Zweitwohnungssteuern, Hundesteuern oder Fremdenverkehrsabgaben. Die Grundsteuer hingegen ist eine Jahressteuer, die unterjährig nicht abgerechnet wird. Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes (§ 9 Abs. 1) wird diese stets für das gesamte Steuerjahr nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuerpflicht des Verkäufers endet immer erst dann, wenn das Grundvermögen vom zuständigen Finanzamt auf den Erwerber umgeschrieben worden ist (Zurechnungsfortschreibung). Diese wird regelmäßig auf den 1. Januar des auf den Übergabetermin folgenden Jahres ausgesprochen. Bis dahin bleibt der Verkäufer für das gesamte Steuerjahr Schuldner der Grundsteuer. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Vierteljahresraten der Steuer erst nach dem Übergabetermin zur Zahlung fällig werden. Ist im Grundstückskaufvertrag vereinbart worden, dass Lasten und Nutzen (unterjährig) zu einem bestimmten Stichtag auf den Erwerber übergehen sollen, so können diese lediglich im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber direkt abgewickelt werden. Abfallgefäße gehören generell zum Objekt und sind deshalb dem Erwerber zu überlassen. Wünscht dieser andere Gefäßgrößen oder Abfuhrrhythmen, müssten die entsprechenden Kontrollmarken vom Gefäßdeckel entfernt und zum Umtausch an die Amtsverwaltung zurückgegeben werden. Bei Abmeldung eines Hundes von der Hundesteuer muss die für den Hund ausgegebene Steuermarke zurückgegeben werden, soweit der Hund nicht an eine andere Hundehalterin oder an einen anderen Hundehalter innerhalb des Amtsbereiches abgegeben wird. Denken Sie bitte daran, erforderlichenfalls auch andere vom Eigentumswechsel
betroffene Institutionen (Einwohnermeldeamt, Strom-, Gas- und
Wasserversorgungsunternehmen, Deutsche Post [Nachsendeservice] usw.) rechtzeitig
zu benachrichtigen. | ||||||||||||||
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