Steuern und AbgabenSteueramt und Amtskasse informieren auf den nachfolgenden Seiten zum obigen Thema. Beachten Sie bitte, dass Sie hier lediglich Angaben und Informationen zu den kommunalen Steuern und Abgaben des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden vorfinden. So sollten Sie bei Fragen zu anderen Steuern und Abgaben die Seiten der hierfür zuständigen Behörden und Institutionen einsehen. Bundes- und Landessteuern: Das
Finanzamt Nordfriesland Falls Sie Ihre Steuererklärung dennoch auf Papier erstellen und die
entsprechenden Formulare beispielsweise als PDF-Dokument aus dem Internet nutzen
möchten, so können Sie zum Beispiel das Formularcenter der
Bundesfinanzverwaltung nutzen. Das Formular-Managegement-System der
Bundesfinanzverwaltung finden Sie unter der URL
https://www.formulare-bfinv.de Kommunale Steuern und Abgaben des Amtes Föhr-Amrum: Die nachfolgenden Einzelinformationen wurden wie folgt gegliedert:
Das ist neu ab 2010In der Gemeinde Alkersum gilt ab 1. Januar 2010 eine neue Kurabgabesatzung. In den anderen Föhrer Inselgemeinden waren entsprechende Satzungen bereits zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Saisonzeiten, Abgabensätze, Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände usw. sind damit dann auf der Insel Föhr einheitlich geregelt. Näheres hierzu finden Sie unter der Überschrift Kurabgabe. Die Stadt Wyk auf Föhr hat eine 2. Nachtragssatzung zur Fremdenverkehrsabgabesatzung erlassen. Ab 2010 beträgt der Abgabensatz jetzt 6,1% (bis 2009 war ein Abgabensatz von 7,2% maßgeblich). Zugleich wurde ein Fehler in der Betriebsartentabelle korrigiert, der die Vorteilssätze der Betriebsarten Nr. 607 und 608 (Großhandel) betrifft. Außerdem ist in Wyk auf Föhr mit der Verabschiedung der 4. Nachtragssatzung zur Abwassergebührensatzung die Benutzungsgebühr von 3,70 €/m³ auf 3,40 €{m³ Abwassermenge reduziert worden. Die Abwassergebührenverwaltung wird für das Amt Föhr-Amrum vom Wasserbeschaffungsverband Föhr (WBV) abgewickelt. In den Gemeinden Nebel, Norddorf auf Amrum und Wittdün auf Amrum gelten ab dem 1. Januar 2010 einheitliche Kurabgabesätze. In der Hauptkurzeit (1. März bis 31. Oktober) beträgt die Kurabgabe jetzt je Aufenthaltstag für jeden Erwachsenen 2,60 €, in der übrigen Zeit 1,30 €. Die Jahreskurabgabe beträgt auf Amrum jetzt in allen Gemeinden 78,00 € je erwachsene Person. Weitere Steuer- und Abgabensätze (z.B. für Grundsteuern, Gewerbesteuern, Abfallgebühren) sind unverändert geblieben. Zuständigkeiten
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| Heinrich Feddersen Tel. 04681 5004-828 |
Leitung Steueramt, Abgabenkalkulation, Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren, Abgabensatzungsrecht |
| Susanne Ganzel Tel. 04681 5004-845 |
Grundsteuer, Abfallgebühr, Fremdenverkehrsabgabe (Wyk), Zweitwohnungssteuer (Wyk) |
| Nicole Hullermann Tel. 04681 5004-859 |
Grundsteuer, Abfallgebühr, Jahreskurabgabe, Fremdenverkehrsabgabe (Landgemeinden) |
| Levke Jessen Tel. 04681 5004-859 |
Gewerbesteuer, Grundsteuer, Abfallgebühr, Hundesteuer, Spielgerätesteuer |
| Thorsten Jöns Tel. 04681 5004-826 |
Stellvertreter des Amtsleiters, Grundsteuer, Abfallgebühr, Zweitwohnungssteuer (Landgemeinden) |
| Gerret Krahmer Tel. 04681 5004-846 |
Finanzbuchhaltung, Zahlungsverkehr, Mahnung Vollstreckungsbehörde |
| Hauke Stammer Tel. 04681 5004-836 |
Leitung der Finanzbuchhaltung, Grundsatzangelegenheiten der Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Liquiditätsüberwachung |
Für alle Amrumerinnen und Amrumer, die ihre Abgabenangelegenheiten gerne weiterhin vor Ort in einem persönlichen Gespräch klären oder beispielsweise Kontrollplaketten für Abfallbeseitigung oder Hundesteuer austauschen, zurückgeben oder in Empfang nehmen möchten, steht die Außenstelle des Amtes in der Gemeinde Nebel, Strunwai 5, weiterhin zu den bekannten Öffnungszeiten zur Verfügung.
In den Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum sind teilweise recht unterschiedliche Steuer- und Abgabensätze maßgeblich. Damit Sie sich zu den wichtigsten Steuer- und Abgabearten einen gewissen Überblick verschaffen können, lässt sich von hier aus eine Übersichtstabelle öffnen. Darin sind jeweils die aktuell maßgeblichen Sätze für Grund- und Gewerbesteuer (Hebesätze), Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer sowie Kurabgabe (einschließlich Saisonzeiten) der einzelnen amtsangehörigen Gemeinden abzulesen.
Steuer- und Abgabensätze, die über die Gemeindegrenzen hinaus maßgeblich sind, entnehmen Sie bitte den jeweiligen Bestimmungen der übergeordneten Stellen.
Wer am 1. Januar eines Jahres als EigentümerIn eines Grundstückes im Grundbuch eingetragen ist, muss für das gesamte Kalenderjahr dieses Jahres generell auch Grundsteuern zahlen. Sind mehrere Personen gleichzeitig EigentümerIn (diese können auch Mitglieder einer sogenannten GbR [Gesellschaft bürgerliches Rechts] sein), so darf das Amt ein beliebiges Mitglied der Eigentümergemeinschaft als GesamtschuldnerIn auswählen, das dann zur Zahlung der gesamten Steuern verpflichtet ist. Gegebenenfalls kann dieses Mitglied von den anderen eine anteilige Erstattung der Steuern im Innenverhältnis verlangen.
Obwohl die Grundsteuer normalerweise in vierteljährlichen Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres zur Zahlung fällig ist, muss bei einem Eigentumswechsel im Laufe des Jahres die Veräußerin oder der Veräußerer noch sämtliche Raten des jeweiligen Jahres begleichen. Auch dann, wenn in dem notariellen Kaufvertrag etwas anderes geregelt ist. Gegebenenfalls muss ihr oder ihm der oder die ErwerberIn die Steuern dann anteilig erstatten. Gegenüber der Steuerbehörde bleibt aber die Veräußerin oder der Veräußerer stets für das gesamte Kalenderjahr steuerpflichtig.
Grundlage der Steuerberechnung ist ein Grundsteuermessbetrag, der vom zuständigen Finanzamt im Einheitsbewertungsverfahren für das jeweilige Grundstück festgesetzt wird. Für Föhr und Amrum ist hierfür zuständig das
Finanzamt Nordfriesland, Postfach 12 40, 25912 Leck,
Tel. 04662 85-0, Fax 04662 85-266
Durchwahl Bewertungsstelle, Bezirk Inseln Amrum und Föhr: Tel. 04662 85-160
Der Grundsteuermessbetrag wird mit einem Hebesatz multipliziert, der in jedem Jahr individuell von der Stadtvertretung bzw. den jeweiligen Gemeindevertretungen beschlossen und in den Haushaltssatzungen festgesetzt wird.
Wer einen Gewerbebetrieb hat, muss unter Umständen eine Gewerbesteuer zahlen. Auch bei der Gewerbesteuer wird zunächst in einem Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) vom Finanzamt die Bemessungsgrundlage festgesetzt, die sich nach der Höhe des Kapitals und des Ertrages des Gewerbebetriebes aus der Steuererklärung bemisst. Da diese Berechnung häufig erst mit einer zeitlichen Verzögerung durchgeführt werden kann, werden vorher Gewerbesteuervorauszahlungen erhoben, die dann später abgerechnet werden.
Speziell zur Gewerbesteuer gibt es besondere Vorschriften zur Verzinsung (bei Steuernachforderungen und auch bei Steuererstattungen, wenn die Vorauszahlung vom endgültigen Steuerbetrag abweicht).
Der Gewerbesteuermessbetrag wird mit einem Hebesatz multipliziert, der ebenfalls in jedem Jahr individuell von den einzelnen Vertretungskörperschaften beschlossen und in den Haushaltssatzungen festgesetzt wird.
Jede(r) HundehalterIn ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in seinen Haushalt bei der Amtsverwaltung anzumelden. Bei Zuzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters muss die Anmeldung ebenfalls innerhalb von zwei Wochen vorgenommen werden. Für die Anmeldung des Hundes kann auch das Online-Formular genutzt werden.
Bei Abmeldung des Hundes muss die für den Hund ausgegebene Steuermarke zurückgegeben werden, soweit der Hund nicht an eine andere Hundehalterin oder an einen anderen Hundehalter innerhalb des Stadt- bzw. Gemeindegebietes abgegeben wird.
Näheres zur Hundesteuer kann der unter der Rubrik "Ortsrecht und Satzungen" für die jeweilige Gemeinde dargestellten Hundesteuersatzung entnommen werden. Die einzelnen Steuersätze lassen sich auch der Übersichtstabelle mit den Steuer- und Abgabensätzen entnehmen.
Im Amtsbereich wird ausschließlich in der Stadt Wyk auf Föhr nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten eine Steuer erhoben. Die Halterin oder der Halter des Gerätes und die Besitzerin oder der Besitzer von Räumlichkeiten, in denen solche Geräte aufgestellt werden, müssen innerhalb einer Woche die Aufstellung oder endgültige Entfernung eines Gerätes anzeigen.
Für die Anzeigen stehen Steueranmeldeformulare zur Verfügung, die für jeden Aufstellungsort separat einzureichen sind. Nach der Anmeldung eines Gerätes wird davon ausgegangen, dass das Gerät so lange am Aufstellungsort verbleibt, bis es wieder abgemeldet wird. Bei Austausch eines gleichartigen Gerätes am selben Aufstellungsort ist eine Meldung nicht erforderlich.
Die oder der Steuerpflichtige hat die Steuer im Anmeldeformular selbst zu errechnen und ohne weitere Aufforderung (Steuerbescheid) monatlich bis zum 20. Tag des Kalendermonats ab dem Steuermonat unter Angabe des Kassenzeichens 12-611001-40390000 an die Stadt Wyk auf Föhr zu zahlen. Ein förmlicher Steuerbescheid wird nur dann erteilt, wenn der selbst errechnete Steuerbetrag fehlerhaft ist und abweichend festgesetzt werden muss.
In allen amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Die Satzungsgrundlagen können in der Rubrik "Ortsrecht und Satzungen" eingesehen werden.
Zweitwohnungssteuer ist die Steuer auf eine zusätzliche Wohnung für den persönlichen Bedarf. Es handelt sich um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer (im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes). Steuergegenstand ist der besondere Konsumaufwand, der als Zeichen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit darin zum Ausdruck kommt, dass jemand sich außer seiner eigentlichen Wohnung (der Hauptwohnung) noch eine oder mehrere Wohnung(en) für seinen privaten Lebensbedarf "leistet". Die Zweitwohnungssteuer wird voraussetzungslos erhoben. Sie ist als Steuer keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung der Gemeinde (wie zum Beispiel die Abfallbeseitigungsgebühr). Allein der in der Einkommensverwendung für das Halten einer Zweitwohnung liegende Aufwand ihres Inhabers wird besteuert.
Die Höhe der Zweitwohnungssteuer richtet sich nach dem sogenannten Mietwert der Wohnung. Eine Steuerberechnung zum Beispiel nach der Größe der Wohnung wäre als Maßstabsregelung in der Steuersatzung unzulässig, weil dann die unterschiedliche Ausstattung einer Wohnung nicht berücksichtigt würde. Grundsätzlich gilt die (vom zuständigen Finanzamt im Einheitswertbescheid festgesetzte) Jahresrohmiete, die mit einem Preisindex hochzurechnen ist, als Mietwert der Wohnung. Dieser Hochrechnungsfaktor ist in den meisten Gemeinden ab Erhebungsjahr 2000 in Anlehnung an die bisherige Mietpreisentwicklung auf 4,44 festgeschrieben. Berechnungsgrundlage ist also ein fiktiver Mietwert, der nicht unbedingt mit dem tatsächlichen, marktüblichen Mietwert exakt übereinstimmen muss.
Maßgeblich für die Berechnung des Steuerbetrages ist zudem der Umfang der Verfügbarkeit der Wohnung für den Inhaber (Verfügbarkeitsgrad). Hier wird nach eingeschränkter, mittlerer und nahezu voller Verfügbarkeit unterschieden und der fiktive Mietwert mit einem entsprechenden %-Satz multipliziert. Die in den jeweiligen Gemeinden unterschiedlich festgelegten Verfügbarkeitsgrade können der Übersichtstabelle mit den Steuer- und Abgabensätzen entnommen werden. Die Zweitwohnungssteuer beträgt dann jährlich zwischen 10 und 12 v.H. des so errechneten Messbetrages (ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, siehe Übersichtstabelle).
Zum Veranlagungsverfahren: Zu Beginn des Erhebungsjahres wird zunächst
eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Zweitwohnungssteuer festgesetzt, die dann nach
Ablauf des Jahres abzurechnen ist. Grundlage der späteren Abrechnung ist ein
Steuererklärungsformular
,
dass von den Pflichtigen bei "nur" eingeschränkter
oder mittlerer Verfügbarkeit abzugeben ist.
Als Wohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts wird jede Ansammlung von Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes gesehen, die über einen eigenen Koch- und Sanitärbereich verfügt. Die Qualität und Größe des Koch- und/oder Sanitärbereiches ist dabei unerheblich. Auch die im Baurecht an eine Wohnung gestellten Voraussetzungen (Abgeschlossenheit usw.) brauchen nicht erfüllt zu werden.
Sogenannte Renditeobjekte oder "reine Kapitalanlagen" unterliegen generell nicht der Steuerpflicht. Bei der Klärung der Frage, ob ein solches Renditeobjekt vorliegt, müssen aber strenge Maßstäbe angelegt werden. Sobald der Eigentümer (auch) die Möglichkeit hat, nach eigener Disposition über die Wohnung zu verfügen, muss er eine Zweitwohnungssteuer zahlen. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn das Haus oder die Wohnung auf Dauer vermietet ist. Wer sein Objekt aber zum Beispiel an ständig wechselnde Feriengäste vermietet, bleibt steuerpflichtig, weil er im Prinzip (während der vermietungsfreien Zeiträume) die Wohnung selbst oder durch Angehörige und/oder Bekannte nutzen könnte.
Ob der Wohnungsinhaber von seiner Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht oder nicht, ist für die Entstehung der Steuerpflicht in der Regel unerheblich.
Grundsätzlich unterliegt auch der ortsansässige Wohnungsinhaber der Zweitwohnungssteuerpflicht. Nach neuen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes spricht allerdings wenig dafür, dass ein Inhaber, der selbst im Feriengebiet (mit Hauptwohnung) wohnt, eine weitere Wohnung in demselben Feriengebiet für seine persönliche Lebensführung nutzt oder vorhält. Es kommt hier jeweils auf den individuellen Einzelfall und insbesondere auf die Frage an, ob die Wohnung tatsächlich für den privaten Lebensbedarf genutzt wird.
Es kann durchaus sein, dass jemand neben seiner Erstwohnung nicht nur eine Zweitwohnung im Stadtgebiet innehat, sondern darüber hinaus noch eine oder mehrere weitere Wohnungen. Grundsätzlich ist auch für diese Wohnungen eine Zweitwohnungssteuer zu entrichten, wenn der Steuertatbestand erfüllt ist. Dies dürfte aber nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommen.
Soweit Sie für Grundvermögen zu kommunalen Steuer- und Abgabenzahlungen herangezogen werden, das Sie zwischenzeitlich veräußert haben, beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:
Nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages vor dem Notar können Sie bereits erste Schritte zur Abrechnung der kommunalen Abgaben in die Wege leiten. Das Amt Föhr-Amrum erhält diese Informationen sonst erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung auf dem Dienstwege. Für die vorzeitige Abwicklung des Eigentumswechsels wird ein schriftlicher Nachweis benötigt:
Eine vorzeitige Abwicklung des Eigentumswechsels empfiehlt sich besonders für kommunale Abgaben wie Abfallgebühren, Zweitwohnungssteuern, Hundesteuern oder Fremdenverkehrsabgaben.
Die Grundsteuer hingegen ist eine Jahressteuer, die unterjährig nicht abgerechnet wird. Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes (§ 9 Abs. 1) wird diese stets für das gesamte Steuerjahr nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuerpflicht des Verkäufers endet immer erst dann, wenn das Grundvermögen vom zuständigen Finanzamt auf den Erwerber umgeschrieben worden ist (Zurechnungsfortschreibung). Diese wird regelmäßig auf den 1. Januar des auf den Übergabetermin folgenden Jahres ausgesprochen. Bis dahin bleibt der Verkäufer für das gesamte Steuerjahr Schuldner der Grundsteuer. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Vierteljahresraten der Steuer erst nach dem Übergabetermin zur Zahlung fällig werden. Ist im Grundstückskaufvertrag vereinbart worden, dass Lasten und Nutzen (unterjährig) zu einem bestimmten Stichtag auf den Erwerber übergehen sollen, so können diese lediglich im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber direkt abgewickelt werden.
Abfallgefäße gehören generell zum Objekt und sind deshalb dem Erwerber zu überlassen. Wünscht dieser andere Gefäßgrößen oder Abfuhrrhythmen, müssten die entsprechenden Kontrollmarken vom Gefäßdeckel entfernt und zum Umtausch an die Amtsverwaltung zurückgegeben werden.
Bei Abmeldung eines Hundes von der Hundesteuer muss die für den Hund ausgegebene Steuermarke zurückgegeben werden, soweit der Hund nicht an eine andere Hundehalterin oder an einen anderen Hundehalter innerhalb des Amtsbereiches abgegeben wird.
Denken Sie bitte daran, erforderlichenfalls auch andere vom Eigentumswechsel
betroffene Institutionen (Einwohnermeldeamt, Strom-, Gas- und
Wasserversorgungsunternehmen, Deutsche Post [Nachsendeservice] usw.) rechtzeitig
zu benachrichtigen.![]()
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