Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 "Medizinisches Versorgungszentrum am Schwimmbad"
Vorlage
Witt/000185
Art
Beschlussvorlage Wittdün

Beschlussempfehlung:

 

1.    Für das Gebiet südlich der Inselstraße (L 215), östlich der Straße "Am Schwimmbad", nordöstlich des Schwimmbades "AmrumBadeland" und westlich der Grundstücke Inselstraße 93 und 93a wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Schaffung der Planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums.

 

2.    Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3.    Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein externes Planungsbüro beauftragt werden.

 

4.    Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

5.    Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden: Öffentliche Auslegung des Planentwurfes und Einstellen ins Internet mit einer Frist von einem Monat (30 Tage).

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen/ Vertreter:

 

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

 

Nein-Stimmen:

 

Stimmenenthaltungen:

 

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine/ folgende Gemeindevertreter*innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung auf der Insel Amrum soll in der Gemeinde Wittdün ein medizinisches Versorgungszentrum gebaut werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden die baurechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen. Das Plangebiet liegt im planungsreichlichen Sinne im Außenbereich. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Für die Errichtung des medizinischen Versorgungszentrums ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

Im Flächennutzungsplan „Insel Amrum“ von 1988 wird die Fläche als Parkplatz (Ruhender Verkehr) und als Fläche oder Baugrundstück für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“, „Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ sowie „Gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dargestellt. Der Bebauungsplan entwickelt sich damit aus dem Flächennutzungsplan.

 

Das Plangebiet liegt im östlichen Ortsteil vom Wittdün. Begrenzt wird das Plangebiet im Norden durch die Inselstraße (L 215), im Osten durch die Grundstücke Inselstraße 93 und 93 a und im Westen durch die Straße „Am Schwimmbad“. Im Südwesten grenzt das Plangebiet an das Gelände des Schwimmbades „Amrum Badeland“ und des Kurmittelhauses an. Hier orientiert sich die Abgrenzung des Plangebietes an dem bestehenden Geh- und Erschließungsweg. Im Süden des Plangebietes erstreckt sich eine Dünenlandschaft. Zur Abgrenzung des Plangebietes im Süden wird der Verlauf der Grundstücksgrenzen der westlichen Grundstücke (Inselstraße 87 - 93a) fortgeführt.

 

Die Anbindung an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die Straße „Am Schwimmbad“. Die Straße „Am Schwimmbad“ schließt die an die Inselstraße (L 215) an. Die Inselstraße ist klassifiziert als Landesstraße. Im Kreuzungsbereich ist ein Abbiegestreifen für Linksabbieger und eine Überquerungshilfe für Fußgänger vorhanden. Durch die nahegelegene Haltestelle „Badeland“ ist das Plangebiet mit dem öffentlichen Personennahverkehr erreichbar.

 

Die Fläche ist überwiegend durch Wald bedeckt und unterliegt damit dem Schutz des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG). Nach § 9 Abs. 1 LWaldG darf Wald nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde abgeholzt, gerodet oder auf sonstige Weise in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans ist dementsprechend ein Antrag auf dauerhafte Waldumwandlung nach § 9 LWaldG bei der unteren Forstbehörde zu stellen.

 

Im Plangebiet sind außerdem die Biotope „Küstendüne mit sonstigen heimischen Gehölzen“ und „Graudüne, naturnah“ vorhanden. Diese unterliegen dem Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 Nr. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Gemäß § 30 Abs. 2 sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, verboten. Auf Antrag kann gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen durch Maßnahmen gleichartig ausgeglichen werden können. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans ist dementsprechend ein Antrag nach § 30 Abs. 3 BNatschG auf Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Der Standort weist ansonsten keine LSG-, NSG- oder Natura2000-Betroffenheit auf.

Anlagen:

 

Übersichtsplan mit Abgrenzung des Plangebietes