Beschlussempfehlung:
1. Für das Gebiet nördlich des
Noorderstrunwai und westlich des Waasterstigh sowie nördlich des Meeskwai und
östlich des Waasterstigh sowie südlich des Meeskwai, östlich des Waasterstigh,
nördlich der Straße Lungjaat und dem Waaswai - mit Ausnahme des Grundstückes
des „Haus des Gastes“ - sowie südlich des Waaswai und westlich des Uasterstigh
wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
Im beabsichtigten Plangebiet soll die Verträglichkeit
zwischen touristischem Wohnen und Dauer- bzw. Nebenwohnen durch entsprechende
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung geregelt und sichergestellt werden.
Insbesondere der bestehende Dauerwohnraum soll dadurch gesichert werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich
bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3.
Mit
der Ausarbeitung des Planentwurfs und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Bau- und
Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:
Öffentliche Auslegung des Planentwurfes und Einstellen ins Internet mit einer
Frist von einem Monat (30 Tage).
Abstimmungsergebnis:
Beschlussfähigkeit |
Abstimmung |
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gesetzl. Mitgliederzahl |
davon anwesend |
dafür |
dagegen |
Stimmenthaltung |
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Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO
waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch
bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Das beabsichtigte Plangebiet umfasst im Wesentlichen den historischen Ortskern im Ortsteil Nebel, mit einzelnen Abweichungen. Für das Gebiet hat die Gemeinde bisher keinen Bebauungsplan aufgestellt. Als sogenannter unbeplanter Innenbereich ist das Gebiet daher baurechtlich bislang nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Die Insel Amrum liegt in einer attraktiven Fremdenverkehrsregion. Touristisches Wohnen, in den meisten Fällen eine gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen, steht in Konkurrenz zum Dauer- und Nebenwohnen. Das Wohnungsmarktkonzept für die Inseln Föhr und Amrum kommt bereits 2017 zu dem Ergebnis, dass durch die hohe Nachfrage nach touristischem Wohnen zunehmend Dauerwohnraum insbesondere zu Ferienwohnungen umgewandelt wird. Außerdem schrumpft nach dem Wohnungsmarktkonzept der Wohnungsbestand für Dauerwohnen aufgrund der hohen Nachfrage nach Zweitwohnungen kontinuierlich. Dieser Entwicklung geschuldet ist der Wohnungsmarkt auf Amrum gemäß dem Wohnungsmarktkonzept angespannt. Auch der Kreis sieht sich aktuell gefordert und geht aufgrund bauordnungsrechtlicher Missstände entsprechend gegen illegale Ferienwohnungen vor.
Vor diesem Hintergrund sieht die Gemeinde das Erfordernis, auch im Bereich des historischen Ortskerns, die Verträglichkeit zwischen touristischem Wohnen und dem Dauer- und Nebenwohnen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans und entsprechende Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zu regeln.
Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Bauleitplanverfahren formell eingeleitet. Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses dokumentiert die Gemeinde nach Außen ihre Absicht, den Bebauungsplan aufzustellen.
Anlagen:
Übersichtsplan mit Abgrenzung des Plangebietes (ohne Maßstab)