Beschlussempfehlung:
1. Der Bebauungsplan Nr. 9 für das Gebiet
im nördlichen Bereich des Ortsteils Süddorf, beidseitig der L 215, des
Neistighs und des Uasterstighs soll wie folgt geändert und ergänzt werden:
a. Die Festsetzung der Art der baulichen
Nutzung soll entsprechend der Ziele des Rahmenplans für die Überarbeitung der
Bebauungspläne (derzeit in der Aufstellung) geändert bzw. an die aktuelle
Rechtslage (Baunutzungsverordnung 2017) angepasst werden.
b. Die Festsetzung von Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern soll geprüft und sofern aufgrund der
bestehenden Bebauung erforderlich angepasst werden.
c. Der Geltungsbereich soll um folgende
Bereiche ergänzt werden:
-
den
Bereich westlich und nördlich von Waasterstigh 38,
-
den
Bereich westlich vom Waasterstigh, nördlich vom Harks-Olufs-Wai und östlich des
Uasterstigh,
-
den
Bereich nördlich vom Stianoodswai und östlich vom Uasterstigh (bis Uasterstigh
71) sowie
-
den
Bereich östlich vom Uasterstigh (Uasterstigh 51 bis 55).
d. Die Festsetzungen zur Art und zum Maß
der baulichen Nutzung in den ergänzten Bereichen nach Nr. 1 c sollen an die
Festsetzung in den übrigen Bereichen angepasst werden.
e. Die Fläche nördlich des Grundstückes
Waasterstigh 38 soll als Fläche für Stellplätze festgesetzt werden.
f. Die Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung (z. B. Grundflächenzahl) und zur überbaubaren
Grundstückfläche (Baugrenze) sollen unter Berücksichtigung des genehmigten
Bestandes überprüft und nach Bedarf angepasst werden.
g. Im Interesse der Rechtssicherheit und
zur begrifflichen Klarstellung soll eine Regelung gefunden werden, wonach
Umbauten und Nutzungsänderungen im genehmigten baulichen Bestand zugelassen
werden können, auch dann, wenn das Maß der baulichen Nutzung überschritten wird
(Festsetzungen zum Bestandsschutz).
h. Es soll festgesetzt werden, dass je
Wohngebäude mindestens eine Dauerwohnung vorhanden sein muss.
2. Es werden folgende Planungsziele
verfolgt:
a. Planungsrechtliche Sicherung der
genehmigten Bestandsbebauung und insbesondere von Dauerwohnungen. Hierzu zählt
auch die Regulierung der Zulässigkeit von Nebenwohnungen.
b. Städtebauliche Ordnung der Nutzungen
Dauerwohnen und Gästebeherbergung (Ferienwohnungen).
3. Der Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
4. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs
und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange soll das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum
beauftragt werden.
5. Von der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll nicht nach § 13 a BauGB abgesehen
werden, sie soll durch Einstellen des Vorentwurfes ins Internet erfolgen.
6. Von der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB soll
nicht nach § 13 a BauGB abgesehen werden, sie soll schriftlich erfolgen.
7. Es ist ortsüblich bekannt zu machen,
dass die Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 9 im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt werden soll.
8. Es ist ortsüblich bekannt zu machen,
dass sich die Öffentlichkeit im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum über
die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der
Planung unterrichten und innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab bewirkter
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Planung äußern kann (§ 13 a Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Beschlussfähigkeit |
Abstimmung |
|||
gesetzl.
Mitgliederzahl |
davon anwesend |
dafür |
dagegen |
Stimmenthaltung |
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Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO
waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch
bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 9 wurde aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom 06.07.1981. Der Bebauungsplan wurde in der Sitzung am 29.10.1984 als Satzung beschlossen. Die Satzung ist nach erfolgter Bekanntmachung am 10.07.1985 rechtsverbindlich geworden.
In der Sitzung am 02.09.2014 hat die Gemeindevertretung den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 gefasst. Die „Änderung der Art der Nutzung, um eine planungsrechtliche Absicherung der Vermischung von Dauerwohnungen und Ferienwohnungen zu gewährleisten“ wurde hier als Planungsziel beschlossen. Im Bebauungsplan Nr. 9 wurden reine und allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Das Planverfahren wurde bisher nicht abgeschlossen und soll fortgeführt werden.
Die Gemeinde beabsichtigt, die Art der baulichen Nutzung hinsichtlich Dauerwohnungen und Ferienwohnungen auch in bisher nicht überplanten Gebieten zu ordnen. Aus diesem Grund wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 um angrenzende und bisher nicht überplante Bereiche ergänzt. Die beabsichtigte Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 9 ist in dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) dargestellt.
Anlagen:
Übersichtsplan mit Abgrenzung des künftigen Geltungsbereiches (ohne Maßstab)