Beschlussempfehlung:
1. Der Bebauungsplan Nr. 14 für das
Gebiet im Ortsteil Süddorf, zwischen dem Waasterstigh (L 215) und dem
Uasterstigh bis 300 m südlich vom Hark-Olufs-Wai soll wie folgt geändert und
ergänzt werden:
a. Die Festsetzung der Art der baulichen
Nutzung soll entsprechend der Ziele des Rahmenplans für die Überarbeitung der
Bebauungspläne (derzeit in der Aufstellung) geändert bzw. an die aktuelle
Rechtslage (Baunutzungsverordnung 2017) angepasst werden.
b. Der Geltungsbereich soll um den
Bereich östlich des Uasterstigh und südlich des Stianoodswai ergänzt werden.
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung in dem ergänzten
Bereich sollen an die Festsetzung in den übrigen Bereichen angepasst werden.
c. Die Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung (z. B. Grundfläche bzw. Grundflächenzahl) und zur
überbaubaren Grundstückfläche (Baugrenze) sollen unter Berücksichtigung des
genehmigten Bestandes überprüft und nach Bedarf angepasst werden.
d. Im Interesse der Rechtssicherheit und
zur begrifflichen Klarstellung soll eine Regelung gefunden werden, wonach
Umbauten und Nutzungsänderungen im genehmigten baulichen Bestand zugelassen
werden können, auch dann, wenn das Maß der baulichen Nutzung überschritten wird
(Festsetzungen zum Bestandsschutz).
e. Es soll festgesetzt werden, dass je
Wohngebäude mindestens eine Dauerwohnung vorhanden sein muss.
2. Es werden folgende Planungsziele
verfolgt:
a. Planungsrechtliche Sicherung der
genehmigten Bestandsbebauung und insbesondere von Dauerwohnungen. Hierzu zählt
auch die Regulierung der Zulässigkeit von Nebenwohnungen.
b. Städtebauliche Ordnung der Nutzungen
Dauerwohnen und Gästebeherbergung (Ferienwohnungen).
3. Der Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
4. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs
und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange soll das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum
beauftragt werden.
5. Von der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll nicht nach § 13 a BauGB abgesehen
werden, sie soll durch Einstellen des Vorentwurfes ins Internet erfolgen.
6. Von der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB soll
nicht nach § 13 a BauGB abgesehen werden, sie soll schriftlich erfolgen.
7. Es ist ortsüblich bekannt zu machen,
dass die Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 14 im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt werden soll.
8. Es ist ortsüblich bekannt zu machen,
dass sich die Öffentlichkeit im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum über
die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der
Planung unterrichten und innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab bewirkter
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Planung äußern kann (§ 13 a Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Beschlussfähigkeit |
Abstimmung |
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gesetzl. Mitgliederzahl |
davon anwesend |
dafür |
dagegen |
Stimmenthaltung |
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Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO
waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch
bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 14 wurde aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom 07.10.1999. Der Bebauungsplan wurde in der Sitzung am 19.07.2005 als Satzung beschlossen. Die Satzung ist nach erfolgter Bekanntmachung am 05.10.2005 rechtsverbindlich geworden.
In der Sitzung am 02.09.2014 hat die Gemeindevertretung den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 gefasst. Die „Änderung der Art der Nutzung, um eine planungsrechtliche Absicherung der Vermischung von Dauerwohnungen und Ferienwohnungen zu gewährleisten“ wurde hier als Planungsziel beschlossen. Im Bebauungsplan Nr. 14 wurden ausschließlich reine Wohngebiete festgesetzt. Das Planverfahren wurde bisher nicht abgeschlossen und soll fortgeführt werden.
Die Gemeinde beabsichtigt, die Art der baulichen Nutzung hinsichtlich Dauerwohnungen und Ferienwohnungen auch in bisher nicht überplanten Gebieten zu ordnen. Aus diesem Grund wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 um einen angrenzenden und bisher nicht überplanten Bereich ergänzt. Die beabsichtigte Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 14 ist in dem anliegenden Lageplan dargestellt.
Anlagen:
Übersichtsplan mit Abgrenzung des künftigen Geltungsbereiches (ohne Maßstab)